Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0092-S/03
Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-S/03vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Endbesteuerung (§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG) unterliegen. Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes bleibt auch dann ein erbrechtlicher, wenn er nicht (allein) auf Testament (Erbvertrag) oder gesetzlicher Erbfolge beruht, sondern (auch) auf ein Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist. Daraus folgt für die Frage des Erwerbes von endbesteuertem Vermögen von Todes wegen, dass die Erbschaftssteuer auch dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG abgegolten sein muss, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. Die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG muss bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung; vgl. VfGH 25.02.1999, B 128/97).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Aspöck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Erbschaftssteuer 2003
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
6. März 2003 festgesetzten Abgabe bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 19. Februar 2001
verstorbene EH setzte in seiner letztwilligen Verfügung seine Gattin (die
Bw) sowie seine beiden Söhne AH und LH zu gleichteiligen Erben seines
Nachlasses ein und verwies seine Tochter aus erster Ehe auf den Pflichtteil.
Im
Pflichtteilsübereinkommen wurde vereinbart, den Pflichtteilsanspruch der
erblasserischen Tochter mit den endbesteuerten Vermögenswerten
abzugelten.
Der Nachlass wurde der Witwe
und den erblasserischen Söhnen zu je 1/3 eingeantwortet und die
Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.
Mit angefochtenem Bescheid vom
17. Jänner 2003 setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer mit S
143.694,00 (das entspricht € 10.442,65) fest, wobei die
Bemessungsgrundlagen wie folgt ermittelt wurden:
"Erbanfall zu 1/3"
|
Wert der
Grundstücke
|
1,780.115,38
S
|
Fahrnisse
|
58.320,00
S
|
Kosten der
Nachlassregelung
|
-
206.482,52 S
|
Passiva
|
-
37.776,56 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
30.000,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG
|
-
20.000,00 S
|
steuerpflichtiger Erwerb
(enspricht € 112.219,67)
|
1,544.176,30
S
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und eingewendet, dass bei der Berechnung der Steuer weder die
im Hauptinventar unter "Konten, Guthaben" genannten endbesteuerten
Vermögenswerte als Aktivum noch die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG (endbesteuertes
Vermögen) berücksichtigt worden sei. Die Begleichung der geltend
gemachten Pflichtteilsforderung im Betrag von S 4,300.000,--
(€ 312.493,19) finde ebenfalls keine
Berücksichtigung.
Im gegenständlichen Fall
seien zwei voneinander verschiedene Steuertatbestände zu
berücksichtigen, und zwar § 20 Abs. 6 ErbStG und
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG.
§ 15 Abs. 3 ErbStG sehe weiters vor, dass jede
Befreiungsbestimmung für sich anzuwenden ist.
Im
Pflichtteilsübereinkommen wurde vereinbart, dass der Pflichtteilsanspruch
mit den endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses abgegolten wird.
§ 20 Abs. 6 ErbStG regle die Möglichkeit den
geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, unabhängig von der Art der
Entrichtung, in Abzug zu bringen. Für die Erben treffe somit eine
Befreiungsbestimmung (§ 15 Abs. 1 Z 17) mit einer
Abzugsmöglichkeit (§ 20 Abs. 6) zusammen und es seien beide
Bestimmungen des ErbStG anzuwenden. Der steuerpflichtige Erwerb errechne sich
daher wie folgt:
|
lt. Bescheid
|
1,544.176,30
S
|
1/3 Anteil an den
endbesteuerten Vermögenswerten
|
+
1,429.780,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
-
1,429.780,00 S
|
Pflichtteilsbetrag anteilig
1/3
|
-
1,433.333,00 S
|
steuerpflichtiger Erwerb
somit
|
110.843,30
S
Das Finanzamt gab dem
Berufungsbegehren teilweise statt, in dem es die Pflichtteilsforderung
gemäß
§ 20 Abs. 6 ErbStG berücksichtigte, aber
die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG unter Hinweis auf das
Erkenntnis des VfGH vom 12.10.1998, G 170/96, mit der Begründung
verweigerte, dass die Befreiungsbestimmung der Pflichtteilsberechtigten zukomme.
In der Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003 wurde der
steuerpflichtige Erwerb mit S 1,540.622,98 (das entspricht €
111.961,44) festgesetzt.
Innerhalb offener Frist wurde
der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass man zwar
die Ansicht des Finanzamtes, dass die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nur ein Mal wirksam werden könne, teile,
es aber nicht nachvollziehbar sei, dass durch die Anwendung des § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG auch die Abzugsmöglichkeit des
§ 20 Abs. 6 ErbStG konsumiert werden soll. Nach
Ausfolgung des Pflichtteilbetrages unter Weitergabe der Begünstigung nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG an die Pflichtteilsberechtigte müsse die
Abzugsmöglichkeit des § 20 Abs. 6 ErbStG für
die Erben erhalten werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb
von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches als Erwerb von Todes wegen.
Die geltende Erbschaftssteuer
stellt eine Erbanfallsteuer dar; sie ist grundsätzlich vom Erbanfall zu
bemessen (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer/10, Rz 5 zu
§ 1 ErbStG und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ihrem Wesen nach ist die Erbschaftssteuer eine
Stichtagssteuer, was sich insbesondere aus den Bestimmungen über das
Entstehen der Steuerschuld und damit zusammenhängend über die
Bewertung ergibt. Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG bei Erwerben von
Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Für die Wertermittlung ist
gemäß
§ 18 ErbStG der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend.
Die Bewertung richtet sich gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgesehen ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten,
die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des
Erblassers entstanden sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw nach dem
Todestag neu entstandene Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie
nicht in den einzelnen Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG
gesondert angeführt sind (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer/10, Rz 19 zu
§ 20 ErbStG).
Das Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht wird vom Bereicherungsprinzip beherrscht. Dies ist
insbesondere auch aus den Bestimmungen der Absätze 4-6 und 8 des
§ 20 ErbStG erkennbar. Danach wird nur der tatsächlich
verbleibende Vermögenszugang versteuert (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer/10, Rz 5a zu
§ 1 ErbStG und die dort zitierte Rechtsprechung).
§ 20 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen
sind. § 20 ErbStG gebietet den Abzug von Erbgangsschulden
(Abs. 4), der Erblasserschulden (Abs. 5) sowie der Erbfallsschulden
(Abs. 6) vom Nachlass.
Erbgangsschulden sind Verbindlichkeiten, die durch die
gerichtliche Abhandlungspflege entstehen (vgl. VwGH 20.02.2003, 2002/16/0008).
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen
Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen. Die Erbfallsschulden sind die
Verbindlichkeiten erb- und familienrechtlicher Natur, die ihrem Wesen nach erst
durch den Erbfall ausgelöst werden, wie zB Pflichtteilsansprüche und
Legate (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer/10, Rz 17 zu
§ 20 ErbStG).
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs. 1
Z 1 lit. b, des § 18 und des § 20 Abs. 6 ErbStG
ergibt sich, dass Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag
anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des
Pflichteilsanspruches bestehen (vgl. VwGH 27.06.1994, 93/16/0129).
In konkreten Fall ist unbestritten, dass die Bw auf Grund
der letztwilligen Verfügung eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat
und ihr der Nachlass zu einem Drittel eingeantwortet worden ist. Zum Nachlass
zählen auch die im Hauptinventar angeführten "KONTEN, GUTHABEN".
Es ist daher zunächst der Erwerb gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG festzustellen, von dem die in den
Absätzen 4-6 bestimmten Schulden und Lasten abzuziehen sind.
Die Noterbin hat ihren Pflichtteilsanspruch zweifelsfrei
geltend gemacht, weshalb die auf die Bw entfallende anteilige
Pflichtteilsforderung gemäß
§ 20 Abs. 6 ErbStG zu
berücksichtigen ist.
Die Besteuerung erfolgt nach dem tatsächlichen
Vermögensanfall (Bereicherungsprinzip). Welche "Befreiungen und
Ermäßigungen" in der Folge bei Berechnung der Steuer anzuwenden sind,
ist in §§ 14 bis 17 ErbStG geregelt.
Die in § 14 ErbStG angeführten
Freibeträge orientieren sich an dem persönlichen Verhältnis des
Erwerbers zum Erblasser.
§ 15 ErbStG enthält neben sachlichen auch
subjektive Befreiungen, wobei jede Befreiungsbestimmung für sich anzuwenden
ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen,
welche Befreiungsbestimmung/en anwendbar ist/sind.
Unbestritten ist, dass der Bw für die Fahrnisse - ein
von der jeweiligen Steuerklasse abhängiger - Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG (S
20.000,00 für Steuerklasse I) zusteht.
Die Bw begehrt mit ihrem Vorbringen de facto die
Gewährung einer weiteren Befreiungsbestimmung (Endbesteuerung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG),
wobei aber gleichzeitig eingeräumt wird, dass diese nur einmal wirken
solle.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Endbesteuerung
(§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG)
unterliegen.
Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes bleibt auch
dann ein erbrechtlicher, wenn er nicht (allein) auf Testament (Erbvertrag) oder
gesetzlicher Erbfolge beruht, sondern (auch) auf ein Erb- oder
Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist. Daraus folgt
für die Frage des Erwerbs von endbesteuertem Vermögen von Todes wegen,
dass die Erbschaftssteuer auch dann im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG abgegolten sein muss,
wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der
Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. Die
Befreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG muss bei allen
Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem
Vermögen zur Geltung kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der
Steuerbefreiung; vgl. VfGH 25.02.1999, B 128/97).
Im Pflichtteilsübereinkommen wurde vereinbart, den
Pflichtteilsanspruch mit dem endbesteuerten Nachlassvermögen
abzugelten.
Damit ist aber klargestellt, dass die Steuerbefreiung nur
der Pflichtteilsberechtigten zusteht.
Die Erbschaftssteuer errechnet sich sohin wie folgt
(Erbanfall zu 1/3):
Bemessungsgrundlagen:
|
Wert der
Grundstücke
|
1,780.115,38
S
|
Konten, Guthaben
|
1,429.780,07
S
|
Fahrnisse
|
58.320,00
S
|
Kosten der
Nachlassregelung
|
-
206.482,52 S
|
Passiva
|
-
37.776,56 S
|
Pflichtteilsforderung
|
-
1,433.333,39 S
|
Erwerb gemäß
§
20 ErbStG
|
1,590.622,98
S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
30.000,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG
|
-
20.000,00 S
|
steuerpflichtiger Erwerb
(entspricht € 111.961,44)
|
1,540.622,98
S
Berechnung der
Erbschaftssteuer:
|
gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 7 % vom abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
S 1,540.620,00
|
107.843,40
S
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom abgerundeten Wert der
Grundstücke in Höhe von S 1.780.110,00
|
35.602,20
S
|
Erbschaftssteuer
(gerundet)
entspricht
|
143.446,00
S
10.424,63
€
Die Berufungsvorentscheidung vom
6. März 2003 entspricht daher der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-S/03
- Stammnummer
- 6602
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF