Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0555-W/03
Tätigkeitsausmaß betreffend Leistungen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0555-W/03vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden von einem 17jährigen Kind des Steuerpflichtigen, für welches vom Pflichtigen der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, einmalige Hilfsleistungen über ca. 2 Monate erbracht (wobei sich beim Zugrundelegen eines Stundenlohnes von S 100,00 ein Ausmaß von 120 Stunden errechnet), im Rahmen derer unklar war, wie weit das Kind durchhalten würde und unter Umständen die Freude daran verlieren könnte, so gehen die pauschaliert abgegoltenen Leistungen über die rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht nicht hinaus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (in € und S) zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungswerber (Bw.)
eingereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 enthält
im Einzelnen - abgesehen von Name, Versicherungsnummer, Familienstand
("gesch."), Anschrift sowie Art der Tätigkeit ("Vermessung") -
folgende Angaben:
"Ich beanspruche den Unterhaltsabsetzbetrag für
folgende nicht haushaltszugehörige Kinder, für die ich 2001 den
gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet habe
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsjahr
|
Alimentationszahlungen
von - bis (2001)
|
Ku... Andrea
|
1983
|
1 -
12
|
[2 weitere namentlich
angeführte Kinder samt Geburtsjahr und Zahlungszeitraum]
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
Rathaus Wien
Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung siehe
Beiblatt"
Weitere Angaben wurden vom Bw.
in der Steuererklärung nicht gemacht, insbesondere erfolgte auf
Seite 3 der Erklärung in der Zeile:
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, keine Eintragung.
Mit der Beilage: Steuererklärung 2001 machte der Bw.
u.a. die Berücksichtigung nachstehender berufungsgegenständlichen
Position geltend:
|
K... Andrea
|
(Postleitzahl, Ort) ...
Gasse ...
|
|
1.7.2001
|
Für Hilfsdienste bei der
Volkszählung 2001
|
12000,00
Die
bezughabenden beigelegten Bestätigungen haben folgende Inhalte:
"K... Andrea
... Gasse ...
(Postleitzahl, Ort)
Bestätigung
Ich, K... Andrea bestätige von (Name und Anschrift des
Bw.) für geleistete Hilfsdienste im Zuge der Volkszählung 2001 den
Betrag von ATS 12000,- erhalten zu haben.
Unterschrift
Wien, 15. August
2001"
"K... S...
... Gasse ...
(Postleitzahl, Ort) (idente Anschrift wie in der obigen
Bestätigung)
Finanzamt ...
(Lohnsteuer Absetzbeträge)
(Anschrift des Finanzamtes)
Wien, 15. Jänner
2002
Bestätigung
Ich bestätige, daß ich für das Jahr 2001
von (Name des Bw.) für unsere gemeinsamen drei Töchter
öS. 153 600,- (Alimentezahlungen) erhalten habe.
Für Andrea K ... öS 54 000,- (12 x 4500,-)
...
Unterschrift
"
Als weitere Position wurden
Zahlungen betreffend ein Darlehen der "NÖ ...bank für [idente
Anschrift wie in den obigen Bestätigungen]" in Höhe der Hälfte
des Betrages von S 8.800,00 - also von S 4.400,00 - geltend gemacht.
Das Finanzamt
berücksichtigte bei der Veranlagung zwar die Sonderausgaben
(S 4.400,00, davon ein Viertel der Aufwendungen: S 1.100,00) sowie die
Unterhaltsabsetzbeträge (S 18.900,00) in der beantragten Höhe,
die obige Position in Höhe von S 12.000,00 wurde jedoch mit
nachstehender Begründung nicht angesetzt: "Hilfsdienste von nahen
Angehörigen ohne besondere vertragliche Verpflichtung sind nicht
zulässig."
Die eingebrachte Berufung wurde
wie folgt begründet:
"Der vom Bw. bereits
versteuerte Durchgangsposten (siehe Gehaltszettel) im Zuge der Volkszählung
an (die Tochter des Bw.) in Höhe von ATS 12000,- (Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte) wurde nicht
berücksichtigt. Die Leistung wurde im angegebenen Ausmaß von (der
Tochter des Bw.) und nicht (vom Bw.) erbracht, wofür sie auch den Betrag
erhielt, aber (vom Bw.) versteuert (Gehaltszettel). Die Bestätigung (der
Tochter des Bw.) sind (der Finanzbehörde) bereits früher zugegangen."
Auf der Kopie des
Gehaltszettels des Bw. für den Monat August 2001 scheint u.a. unter der
Bezeichnung "VZ." der Betrag in Höhe von S 18.435,00 auf.
In einer Ergänzung der
Berufung teilte der Bw. dem Finanzamt "bezüglich bereits versteuertem
Durchgangsposten wegen Volkszählungshilfe an (die Tochter des Bw.)" mit,
dass auf seinem Gehaltszettel VZ. für Volkszählung stehe. Es handle
sich dabei um den Betrag in Höhe von ATS 18.435,00. Deswegen wolle er
die hier bereits aliquot bezahlte Steuer zurück erstattet bekommen.
Abschließend verwies der Bw. auf die zwei beigelegten Auszahlungskopien.
Aus den beiden
Auszahlungskopien (Datum: 31 05 2001) - die sich lediglich betreffend die
Sprengelnummer und die Betragsangaben unterscheiden - geht, soweit dies für
das Berufungsverfahren relevant ist, Folgendes hervor:
|
"Sprengel (Nummer)
|
|
|
Zaehler: (Nummer)
|
(Name des Bw.)
|
(Anschrift des Bw.)
|
|
Abgeltung:
|
Anzahl:
|
Betrag:
|
Gebäudeblätter:
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50 ATS
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|
...
|
Personenblätter:
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55 ATS
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(dreistellige Zahl)
|
(Betragsangabe)...
|
Ersatzausfüll. Persbl.:
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30 ATS
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(einstellige Zahl)
|
(Betragsangabe)...
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Wohnsitzerklärungen:
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40 ATS
|
|
...
|
Wohnungsblätter:
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25 ATS
|
(zweistellige Zahl)
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(Betragsangabe)...
|
Arbeitsstättenblätter
|
15 ATS
|
(einstellige Zahl)
|
(Betragsangabe)...
|
Gesamt:
|
|
(dreistellige Zahl)
|
(Betragsangabe)...
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab. Die Geltendmachung von Werbungskosten in Höhe von S 12.000,00
für geleistete Hilfsdienste durch die Tochter des Bw. könne nicht
anerkannt werden, da nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Rechtsverhältnisse unter nahen Angehörigen
steuerlich nur unter erhöhten Anforderungen anerkannt werden können.
Eine Entlohnung der Tochter für geleistete Hilfsdienste mit einem
Pauschalbetrag von S 12.000,00 könne mangels Fremdüblichkeit im
Sinne der ständigen Judikatur nicht anerkannt werden.
Der Bw. stellte einen Vorlageantrag und brachte
ergänzend vor, ihm seien gleiche Fälle bekannt, wo jeder der
Beteiligten seinen Ertrag selbst und einzeln zu versteuern habe; es gebe sehr
viele Gemeindebedienstete, welche ihre übernommene Volkszählungsarbeit
auf andere Leute mitverteilt bzw. weitergeleitet hätten. Wenn der Bw. den
Betrag unter einen falschen Titel geltend gemacht haben sollte, ersuche er um
Berichtigung.
Der Bw. solle ungerechter Weise
für einen Betrag, den er nicht selbst erhalten und wie auch immer auch
nicht lukriert habe, Steuer zahlen. Diese Arbeit sei in angegebener Höhe
eben von der Tochter des Bw. verrichtet worden. Somit habe sie für diesen
Betrag Steuer zu zahlen und nicht der Bw.
Festzuhalten sei noch, dass
der Bw. für seine Tochter (geb. 1983) Alimente bezahle und dass der Bw. und
seine Tochter in verschiedenen Bundesländern wohnten, also nicht den
gleichen Wohnsitz hätten. Weiters möchte er festhalten, dass nicht der
Bw. seine Tochter entlohnt habe. Es handle sich hier um einen Durchgangsposten.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte den Bw., nachstehende Fragen zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"Vorweg ist festzuhalten, dass
die von Ihnen vertraglich übernommenen Arbeiten im Zusammenhang mit der
Volkszählung im Rahmen Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit
für Ihren Arbeitgeber - Magistrat der Stadt Wien - ausgeübt wurde.
Diesen Umstand belegt die Erfassung der auf den beiden Sprengelabrechnungen mit
Datum '31 05 2001' ausgewiesenen Beträge (S 11.620 und S 6.815 =
S 18.435) in Ihrem Gehaltszettel "Bezug 08/2001" unter der Position
"VZ. 18.435,00". Die Vertragsbeziehung bestand somit zwischen Ihnen und
Ihrem Arbeitgeber.
Ausgehend von diesen
Umständen ist Ihre Angabe, "dass nicht (Sie Ihre Tochter) entlohnt
habe(n)", unrichtig. Die Unrichtigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich auch aus
der vorgelegten Bestätigung Ihrer Tochter: Diese hat bestätigt, "den
Betrag von ATS 12000,-" von Ihnen erhalten zu haben.
Somit musste bei Zutreffen des
Berufungsvorbringens, dass Ihre Tochter tatsächlich bei der
Volkszählung tätig wurde, von Ihnen ein Vertrag mit Ihrer Tochter
abgeschlossen worden sein. Dies konnte entweder ein schriftlicher oder
mündlicher Vertrag sein.
Sie werden daher ersucht, wenn
ein solcher abgeschlossen wurde, den schriftlichen Vertrag vorzulegen.
Falls eine mündliche
Vereinbarung getroffen wurde, wird ersucht, den gesamten Inhalt wiederzugeben.
Weiters werden Sie ersucht,
den
Zahlungsfluss betreffend die in Rede stehende Zahlung und
die
tatsächliche Leistungserbringung durch Ihre Tochter
nachzuweisen."
Das Schreiben wurde wie folgt
beantwortet:
"Zwischen meiner Tochter und mir gab es keinen
schriftlichen Vertrag bezüglich Volkszählung. Allgemein halte ich das,
weil verwandt, auch für sehr übertrieben; auch die Betragshöhe
ist relativ gering. Angesehen davon, hätte ich diese Arbeit, zwar
vermutlich mit Schwierigkeiten, aber jederzeit bei Problemen zurückgeben
können. Das Geld war hauptsächlich für die Fahrschule meiner
Tochter gedacht. Wir haben uns diese Arbeit entsprechend geteilt.
Möchte ... auch mitteilen (vorweg ...), dass ich mich
nicht erinnere (ich selbst nicht einmal gegenüber der Gem. Wien
gegenüber) die übernommenen Arbeiten vertragsschriftlich
übernommen zu haben; nur für die Unterlagen. ...
Bezüglich Entlohnung: Auch wenn wir dies angestrebt
hätten, nämlich von der Gemeinde Wien getrennt nach Bekanntgabe
persönlicher Aufteilungskriterien, entlohnt zu werden, möchte ich
persönlich meinen, dass vermutlich dies so nicht funktioniert hätte,
weil die Gem. Wien die Aufteilung der Bezahlung nicht in ihren Bereich
übernommen hätte. Daraus ergibt sich auch der Durchlaufposten. Wenn
für ihre Behörde aber ein schriftlicher Vertrag von Bedeutung sein
sollte, ersuche ich höflich um einen Vordruck zum nachträglichen
Ausfüllen; ich bin weder Jurist noch Steuerberater. Meine
Personalvertretung hat mit mitgeteilt, dass über unsere Gewerkschaft
Vergleichsfälle bekannt gegeben werden können, die so funktioniert
haben.
Der mündliche Vertrag war insoweit pauschaliert, als
es am Anfang, weil meine Tochter so etwas noch nie gemacht hatte, unklar war wie
weit sie durchhalten würde und unter Umständen die Freude daran
verlieren könnte.
Wir sind beim Austeilen als auch beim Einsammeln gemeinsam
und getrennt gegangen, z.B. wegen dem Gewicht der Unterlagen, besonders am
Anfang. Meine Tochter ist aber wesentlich öfters alleine gegangen.
Besonders beim Austeilen der Unterlagen. Für die Aufteilung mussten wir
nicht nur die Anzahl der Haushalte, als auch die Zeit dafür
berücksichtigen, sondern auch das wiederholte Aufsuchen von Personen, die
nicht beim ersten Mal angetroffen wurden. Hauptsächlich haben wir die
verbrauchte Zeit zum Austeilen herangezogen.
Meine Tochter hat den Betrag in 3 Teilen in bar von
mir erhalten.
Die MA 1/3 kann sicher
über die allgemeinen Bedingungen für diese Volkszählung auf
Anfrage Auskunft erteilen bzw. weiterleiten. Ich möchte hier auch
den 2. Punkt der Berufung ansprechen, welcher in Ihrem Schreiben nicht
aufscheint. Ich zitiere hier noch einmal meine Berufung: Bezüglich
NÖ-Landeskredit ..."
Nach einer telefonischen Rücksprache mit dem
Sachbearbeiter der Abgabenbehörde zweiter Instanz zog der Bw. "die Berufung
bezüglich NÖeLandeskredit zurück."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abzugsfähigkeit der laut Angabe des Bw. in bar an
seine 17-jährige Tochter - für welche er den gesetzlichen Unterhalt
leistete - ausbezahlten Beträge setzt die tatsächliche
Leistungserbringung durch die (minderjährige) Tochter voraus. Das
diesbezügliche Ersuchen im Schreiben der Abgabenbehörde zweiter
Instanz war schon allein deshalb geboten, weil der Bw. selbst darauf hingewiesen
hatte, dass er und seine Tochter in verschiedenen Bundesländern wohnten. Es
lag somit unter Bedachtnahme auf die Volkszählungsarbeiten außerhalb
von Schulferienzeiten (Auszahlungskopien vom 31. Mai 2001) ein Umstand vor,
welcher einer Erbringung der Leistung durch die 17-jährige Tochter
(potentiell) erschwerend entgegen stand.
Dem Bw. ist anzulasten, dass er auf das Ersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht reagiert hat. Er hat nicht einmal
Anhaltspunkte angegeben, welche geeignet gewesen wären zu dokumentieren,
dass seine Tochter tatsächlich die in Rede stehenden Hilfsdienste erbracht
hat.
Schon aus diesem Grund ist den
geltend gemachten Ausgaben die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu
versagen.
Die Ausgaben könnten
jedoch, auch wenn man von der Erbringung von Hilfsdiensten ausgeht, aus weiteren
Gründen steuerlich nicht anerkannt werden:
In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des
§ 137 Abs. 2 ABGB hinzuweisen, welche fordert, dass Eltern und
Kinder einander beizustehen haben. Bemerkt sei in dem Zusammenhang, dass der Bw.
im Jahr 2001 (wie auch in den Vorjahren) seine gesetzliche Unterhaltspflicht
gegenüber seiner 17-jährigen Tochter erfüllt hatte.
Das Tätigwerden von Kindern gegenüber Eltern kann
auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgeübt werden, aber
auch auf einer anderen vertraglichen Grundlage (freier Dienstvertrag,
Gesellschaftsvertrag) beruhen oder ohne wechselseitige rechtliche
Verpflichtungen erfolgen z.B. in Erwartung künftiger Gegenleistungen oder
reiner Gefälligkeit.
Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die steuerliche
Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen über eine rechtlich bzw.
sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Familiendienste
der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten,
und es wird familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit
angenommen.
Ein bloß familienhaftes Tätigwerden führt
beim Leistungsempfänger einerseits zu keinen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bzw. beim Tätigen andererseits nicht zu steuerlich
relevanten Einnahmen.
Bei Zugrundelegung eines Stundenlohnes von S 100,00
errechnet sich (unter der Annahme, dass abzugeltende Aufwendungen der Tochter
etwa für Fahrten nicht anfielen) aus dem Betrag von S 12.000,00 ein
Zeitaufwand von 120 Stunden; im Falle zu berücksichtigender
Aufwendungen von unter 120 Stunden.
Aufgrund eines solchen Leistungsausmaßes der nur
einmalig ausgeübten Tätigkeit in Verbindung mit der Art der
Tätigkeit, der Unterstützung ihres Vaters bei der Volkszählung,
im Rahmen derer unklar war wie weit die 17jährige Tochter des Bw.
durchhalten würde und unter Umständen die Freude daran verlieren
könnte, kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Leistungen über
eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht
hinausgehen.
Dementsprechend vermochte der Bw. auch bloß
anzugeben, dass "die Arbeit ... in angegebener Höhe eben von (der Tochter
des Bw.) verrichtet (wurde)".
Abschließend ist festzuhalten, dass auch der
Zahlungsfluss der in Rede stehenden S 12.000,00 nicht nachgewiesen werden
konnte.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die vom Finanzamt
berücksichtigten Sonderausgaben, und zwar einem Viertel der Aufwendungen in
Höhe von S 4.400,00, also von S 1.100,00, werden nicht anerkannt;
der Bw. erklärte nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter
der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass er die Aufwendungen für
Sonderausgaben "bezüglich NÖeLandeskredit" nicht weiter geltend mache
("ziehe ... die Berufung ... zurück"). Folglich ist anstelle des
Sonderausgabenviertels von S 1.100,00 der Pauschbetrag für
Sonderausgaben in Höhe von S 819,00 zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 war somit aufgrund der Änderung betreffend die
Sonderausgaben abzuändern.
Wien,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0555-W/03
- Stammnummer
- 6597
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF