Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1679-W/03
1. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung einer Waisenpension 2. Steuerfreiheit einer Waisenpension wegen Hilfsbedürftigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1679-W/03vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Waisenpension aus der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer gehört zu den nach § 25 Abs. 1 Z 3 EStG steuerpflichtigen Einkünften. Waisenpensionen werden nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG nicht anwendbar ist (vgl. VwGH 23.1.1970, 147/69; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 3 Tz. 6.3.).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht eine Waisenpension aus der
Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Wien.
Der von der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2002
übermittelte Lohnzettel weist u.a. steuerpflichtige Bezüge in
Höhe von 9.168,00 € sowie eine einbehaltene Lohnsteuer in
Höhe von 74,76 € aus.
Basierend auf diesen Lohnzetteldaten sowie dem von einer
weiteren bezugsauszahlenden Stelle übermittelten Lohnzettel erließ
das FA den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
(Arbeitnehmerveranlagung). Dabei ergab sich eine Einkommensteuer für das
Jahr 2002 in Höhe von 20,08 €.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die
Bw. unter Hinweis darauf, die Besteuerung der Waisenrente der
Rechtsanwaltskammer Wien sei mit dem Gesetz zur Unfallbesteuerung
eingeführt worden, im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Besteuerung ihrer Waisenpension vor. Insbesondere wendet sie
Ungleichbehandlungen gegenüber der Besteuerung von Unfallrenten, wo
Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen den Betrag von 16.714,75 jährlich
nicht übersteige, die Mehrbelastung, die sich durch die Einbeziehung von
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in die Einkommensteuer ergebe,
ersetzt erhalten würden sowie gegenüber Kindern lebender Eltern und
Kindern mit Alimentationszahlungen, für welche die Möglichkeit
bestehe, bis zu einem Betrag von 8.720,00 € ohne Steuerbelastung dazu
zu verdienen, ein. Weiters würde die Bw. selbst bei geringfügiger
Beschäftigung nicht in die Nichtbesteuerung fallen, sondern müsste die
volle Steuerprogression akzeptieren.
Genau dieses Thema werde in der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs vom 7.12.2002, G85/02, angesprochen und werde daher ein
Sockelbetrag in Höhe von 16.714,75 € als steuerfreier Betrag
geschaffen.
Dies müsse analog für Waisenrenten der
Rechtsanwaltskammern ebenfalls geregelt werden. Es könne sich nur um einen
Redaktionsfehler des Gesetzgebers handeln und es sei daher eine
verfassungskonforme Interpretation im Rahmen des Gleichheitssatzes vorzunehmen,
sodass auch für die Bw. der Sockelbetrag bis zu einer Höhe von
16.714,75 € zur Anwendung kommen müsse. Dies natürlich nur
für den Fall, dass nicht generell von einer Ungleichbehandlung gesprochen
werden müsse, welcher Umstand jedenfalls zur Kassation des
diesbezüglichen Gesetzes führen müsse.
Weiters sei die Mutter der Bw. Bezieherin einer
erhöhten Kinderbeihilfe aufgrund einer Behinderung der Bw., weshalb die
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG zur Anwendung kommen
müsse.
Da Waisenrenten der Kammern bis 2001 immer steuerfrei und
nie sozialversichert gewesen seien, habe für die Bw. niemals die
Möglichkeit bestanden, eine Sozialversicherung steuermindernd in Anspruch
zu nehmen.
Daher dürfe die Waisenrente nicht als Einkommen
herangezogen werden.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beziehe sich
auf die Unfallversehrtenwaisen und müsse daher konsequenterweise auch
für die Waisenrenten der Selbständigen-Kammern und
Versorgungseinrichtungen gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Waisenpensionen sind nach
§ 25 Abs. 1 Z. 3 EStG steuerpflichtige Einkünfte
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988) Kommentar, § 3 Tz.
6.3).
Diese Steuerpflicht bestand
bereits vor dem Jahr 2001. Es ist daher nicht zutreffend, dass eine
Steuerpflicht für die von der Bw. bezogene Waisenpension erst durch die mit
dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Einkommensteuerpflicht für
Unfallrenten begründet wurde bzw. diese Pension vor dem Jahr 2001
einkommensteuerfrei war, zumal die Bw. keine Rente aus dem Titel der
Unfallversorgung, sondern eben eine Waisenpension bezieht (zur Verdeutlichung
sei die Bw. beispielhaft auf die von der Rechtsanwaltskammer Wien für die
Jahre 1997 bis 1999 übermittelten Lohnzettel verwiesen, wo die Auszahlung
aus dem Titel der Pension ersichtlich ist und die Rechtsanwaltskammer als
bezugsauszahlende Stelle diesem Umstand entsprechend die Pension als
steuerpflichtig behandelt und Lohnsteuer einbehalten hat).
Waisenpensionen werden auch nicht wegen
Hilfsbedürftigkeit gewährt (VwGH 23.1.1970, 147/69). Dies gilt
gleichermaßen für Waisenpensionen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung wie für solche aus den Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern (vgl. Hofstätter/Reichel,
a.a.O.). Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z. 3 lit. a
EStG ist daher auf die von der Bw. bezogene Waisenpension nicht
anwendbar.
Auch der Umstand, dass die Mutter der Bw. wegen einer
Behinderung der Bw. erhöhte Familienbeihilfe bezieht, vermag die
Anwendbarkeit der genannten Befreiungsbestimmung nicht zu begründen, und
zwar schon deshalb nicht, weil die Bw. die Waisenpension nicht aufgrund ihrer
Behinderung, sondern aus dem Titel der von den Rechtsanwaltskammern geschaffenen
Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder bzw. deren Hinterbliebenen
für den Fall des Todes eines Mitglieds bezieht.
Was die von der Bw. unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betrifft, so ist darauf
hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des unabhängigen Finanzsenats ist, die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die
Besteuerung der von der Bw. bezogenen Waisenpension aus den von der Bw.
geäußerten Gründen verfassungswidrig sein sollte, könnte
dies im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil
der unabhängige Finanzsenat an das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte
Legalitätsprinzip gebunden ist.
Die Berufung war daher spruchgemäß als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1679-W/03
- Stammnummer
- 6584
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF