Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/12
Werbungskosteneigenschaft einer Outplacementberatung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-W/12vom 07.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erfolgreiche Verhandlungen ......................................................................................................9 Wichtige Verhandlungspunkte .................................................................................................. 9 Miteinander, nicht gegeneinander .......................................................................................... 10 Wenn Sie nicht gut im Verhandeln sind .................................................................................. 10 Die wirtschaftlichen Realitäten des Verhandlungsprozesses ................................................. 10 Die Planung Ihrer Verhandlungsstrategie ............................................................................... 11 Planung des Verhandlungsgesprächs .................................................................................... 13 Nicht verhandelbare Punkte ................................................................................................... 13 Analyse und Bewertung des Angebots ................................................................................... 14 Arbeitsinhalte (Fragenkatalog) ................................................................................................ 14 Potentielle Verhandlungspunkte ............................................................................................. 15 Das Vergütungspaket: Gehalt und Prämien ........................................................................... 16 Nebenleistungen und Zuwendungen ...................................................................................... 17
Übersiedlungskosten .............................................................................................................. 17 Fragen der Lebensqualität....................................................................................................... 17 Langfristige Karriereperspektiven ........................................................................................... 18 Die richtige Entscheidung treffen ............................................................................................ 18
WERKSVERTRAG UND SELBSTÄNDIGKEIT ..................................................................... 19
Verhandlungen als Selbstständiger/Werkvertragnehmer ....................................................... 19 Zu niedere Preise ................................................................................................................... 19 Tagessätze ............................................................................................................................. 20 Stundensätze. ......................................................................................................................... 20 Projekthonorare ...................................................................................................................... 20 Vertragsarten .......................................................................................................................... 20 Die Bausteine guter Verträge ................................................................................................. 22 Beispiel für einen Monatshonorarvertrag ................................................................................ 22 Beispiel für einen Zeitarbeitsvertrag ....................................................................................... 24
ABSCHLUSS DES PROGRAMMS .......................................................................... 28
Die gute Neuigkeit verbreiten ................................................................................................. 28 Planen Sie den Firmeneinstieg ............................................................................................... 28 Abstimmung mit Ihrem neuen Vorgesetzten ........................................................................... 29 Planung für das erste Jahr ...................................................................................................... 29 Zukunftsplanung ..................................................................................................................... 30 Warnsignale ............................................................................................................................ 31
ERGEBNIS NR. 10 .............................................................................................. 32
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Streitentscheidend ist somit die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen für das Outplacement-Programm unter den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Ausbildungsmaßnahmen sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Für die Abzugsfähigkeit ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit, nicht aber ein früher erlernter Beruf, eine früher ausgeübte Tätigkeit oder ein abstraktes Berufsbild maßgebend.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Outplacement-Programme, die den Stellensuchenden helfen, ein Qualifikationsprofil zu erstellen, den Weiterbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Arbeitsuchenden eine individuelle Bewerbungsstrategie zu entwickeln, erfüllen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen nicht.
Dass in den Kosten einer Karriereberatung auch keine vorweggenommenen Werbungskosten zu erblicken sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.1999, 97/15/0148, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen. Für den Werbungskostenabzug ist nämlich ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die getätigt werden, obwohl die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten.
Die im Rechtsmittel zum Ausdruck gebrachte Absicht des Bw., dass mit Hilfe des Business Coaching die Aufnahme einer Tätigkeit als Universitätslektor bzw. Management Coach angestrebt gewesen sei, reicht nicht aus, den für die Abzugsfähigkeit erforderlichen objektiven Zusammenhang herzustellen.
Durch das vom Bw. in Anspruch genommene Beratungsprogramm wird aber auch nicht der Tatbestand der umfassenden Umschulungsmaßnahme erfüllt.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind nämlich nur dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.
Die Erfüllung nämlicher Voraussetzung ist jedoch weder aus den allgemein gehaltenen Zielsetzungen der an oberer Stelle auszugsweise dargelegten Homepage der X zu entnehmen, noch dem vom Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten - an oberer Stelle dargelegten - Inhaltsverzeichnis des Arbeitshandbuches erfolgt, wobei anzumerken ist, dass das X - Beratungsprogramm vordergründig auf Durchleuchtung, respektive Verbesserung und Weiterentwicklung der Kompetenzen der Gecoachten sowie auf die Entwicklung von Strategien auf den Gebieten der schriftlichen und verbalen Kommunikation, der erfolgreichen Erstellung eines Lebenslaufes ausgerichtet ist.
Insoweit wird aber dem auch im Schrifttum zum Einkommensteuerrecht angezogenen Postulat, wonach Kosten eines Outplacementprogrammes nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn es sich hierbei um eine umfassende, auf die tatsächliche Ausübung eins anderen Berufes abzielende Maßnahme handelt, nicht Rechnung getragen (vgl. Schuster in Taxlex 6/2009, 257).
Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass vorgenannter, in der Steuerberatung tätige Autor im Zuge seiner literarischen Untersuchungen betreffend die ertragsteuerliche Qualifikation der Kosten von Outplacementberatungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 29.6. 1995, 93/15/0113; VwGH v. 16.12. 1999, 97/15/0148) zum Schluss gelangt, dass diese nur im Ausnahmefall des Erreichens der Qualität einer umfassenden Umschulungsmaßnahme zu Werbungskosten führen.
Was nun den vom Bw. ins Treffen geführten Konnex zwischen den in der RZ 696 der LStR 2002 zum Thema "Outplacement" getätigten Aussagen und der Abzugsfähigkeit der Kosten des X Business Coaching anlangt, so wird, ungeachtet der Tatsache, dass Ausführungen in Erlässen schon per se keine für den unabhängigen Finanzsenat bindende Rechtsquellen darstellen, - schon um Wiederholungen zu vermeiden -, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2011 verwiesen.
Der auf der Homepage des BMF unter der Rubrik "Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung" getätigten Aussage, wonach der Werbungskostencharakter von Umschulungskosten trotz eingetretener Arbeitslosigkeit erhalten bleibt, kann nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur dann gefolgt werden, wenn vorweg der Werbungskostencharakter der Umschulungsmaßnahme zweifelsfrei feststeht, wobei - unter nochmaliger Bezugnahme auf obige Erwägungen - im zu beurteilenden Fall nämlicher Werbungskostencharakter gerade nicht vorliegt.
Korrespondierend damit war daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
Ad 2. Aufwendungen für die Absolvierung zweier Französischkurse (1.670 € bzw. 990 €)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für Sprachkurse dann Werbungskosten sein, wenn ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt werden (VwGH v. 26.4.1989, 88/14/0091).
Die Sprachkenntnisse müssen allerdings unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen des Abgabepflichtigen haben.
Der Nachweis, dass in Entsprechung der Gesetzesdiktion des § 16 Abs. 1 EStG 1988 der Besuch der Französischkurse der Erwerbung oder Sicherung von beruflichen Einnahmen gedient hat, ist im Falle des Bw. - trotz seiner menschlich verständlichen und nachvollziehbaren Bemühungen wiederum eine Anstellung in einem "französischlastigen" Tätigkeitsbereich zu finden - schon per se nicht möglich, da die Absolvierung derselben evidenter maßen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt ist.
Der Vollständigkeit halber verbleibt seitens des unabhängigen Finanzsenates anzumerken, dass im Besuch der Französischkurse auch keine Aus-, Fort- oder Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu erblicken ist, wobei betreffend letzterer Schlussfolgerung auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1 der rechtlichen Erwägungen verwiesen wird.
Eine Qualifikation der Kurskosten als Vorwerbungskosten scheitert vor allem daran, dass der Bw.- laut eigenen Angaben - mögliche Arbeitsstellen aus moralischen Gründen abgelehnt hat.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass aus rein menschlicher Sicht die Ablehnung der Preisgabe von Dienstgeheimnissen zwecks Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verständlich ist und für die Loyalität des Bw. zu seinem langjährigen Arbeitgeber spricht, aus steuerrechtlicher Sicht jedoch diese Gestion schlussendlich zur Versagung der Aufwendungen als Werbungskosten führt.
Zusammenfassend war daher die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
Ad 3.
Kosten der Topmanagerversicherung (427,35 €)
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach der im ertragsteuerlichen Schrifttum vertretenen Auffassung liegen Werbungskosten dann vor, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen, wobei das Vorliegen des objektiven Zusammenhanges als zwingend anzusehen ist (Doralt, EStG 1988, Tz 32 zu § 16).
In Ansehung vorstehender Ausführungen trägt das im Berufungsschriftsatz vorgebrachte Argument, dass der Abschluss der Topmanagerversicherung auf der Minderung des Risikos eines möglichen Rechtstreits mit dem vormaligen Dienstgeber des Bw. betreffend einer im Zeitpunkt des Eintritts in die ASVG Pension zu erwartenden Firmenpension von rund 20.000 € pro Jahr gefußt habe, nichts zur Dartuung des Vorliegens eines objektiven Zusammenhanges zwischen der Aufwendung und der Einkünfteerzielung bei, zumal einerseits weder der der Eintritt eines Rechtstreites mit dem vormaligen Dienstgeber als gewiss erscheint, andererseits nicht die Sicherung der laufenden Einkünfte, sondern vielmehr die Sicherung zukünftiger, vom Eintritt in die gesetzliche Alterspension abhängiger Einnahmen aus einer vormaligen Tätigkeit (Firmenpension) vordergründig ist.
Der Vollständigkeit halber ist der Bw. darauf zu verweisen, dass die ertragsteuerliche Nichtgeltendmachung einer weiteren privaten Rechtsschutzversicherung, grundsätzlich nicht dazu führen kann, den in Streit stehenden Prämien der Topmanagerversicherung per se den Typus von Werbungskosten zu verschaffen.
Ungeachtet vorstehender - in Anlehnung an das aktenkundige Berufungsvorbringen- getätigter Ausführungen erscheint die Rechtsnatur der Topmanagerversicherung ob der Vorlage des Anhanges zur Polizze mit der Nummer xxx in der Berufungsverhandlung nunmehr aber gänzlich in einem "anderen" Licht.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz gelangte aufgrund des in der Polizzen verzeichneten Versicherungszweckes der Abdeckung von Verstößen, welche sich aus der Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer ergeben haben, respektive ergeben haben sollen - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bw. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung - dass die Versicherung vordergründig als Haftpflichtversicherung zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge von Fehlhandelns von Führungskräften konzipiert ist.
Nach der Verwaltungspraxis stellen die Prämienzahlungen für eine Vermögenschadenversicherung in der Konstellation, dass es sich sowohl beim Versicherungsnehmer als auch beim Begünstigten um die Person des Arbeitnehmers (sprich Bw.) handelt und die dazu dienen Haftungsrisiken aus der nichtselbständigen Tätigkeit abzudecken, Werbungskosten dar.
In Ansehung des Versicherungszweckes ist es dem Werbungskostencharakter der Prämienzahlungen im streitgegenständlichen Jahr 2010 nicht abträglich, dass der Bw. die Versicherung bereits vor dem Ablauf der Verjährung zivil-, respektive unternehmensrechtlich normierter Schadenersatzfristen gekündigt hat.
Zusammenfassend war daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt Folge zu geben.
Ad 4. Beiträge an die B (312 €)
Unter nochmaliger Bezugnahme auf das Verwaltungsgeschehen ist vorweg festzuhalten, dass der Bw. die in Streit stehenden Aufwendungen als Beiträge zu Interessensvertretungen qualifiziert bzw. geltend gemacht hat.
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen Werbungskosten, wobei diese in Entsprechung des § 16 Abs. 3 letzter Satz, Teilstrich 1 leg. cit. ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar sind.
Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert Berufsverbände und Interessensvertretungen als Vereinigungen, die die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken ist, dass das Höchstgericht die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen den beruflichen gleich stellt und beispielsweise den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Sparschutzverbände, Rentnervereinigungen und den Hausbesitzerverband als Interessensvertretungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 anerkennt (VwGH v. 30.4. 1975, 2006/74).
Auf der Homepage der C, welche im Jahr 2012 die B
übernommengeht aus dem Impressum als Betriebsgegenstand nachstehendes hervor:
"Vermittlung von Werkverträgen zwischen befugten Gewerbetreibenden und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen unter Ausschluss der den Reisebüros, Transportagenten, Spediteurgewerben und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten. Fachgruppe UBIT, Unternehmensberatung, einschließlich der Unternehmensorganisation".
Ausgehend von obigem Betriebsgegenstand ist es nach Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt - ausgehend von der aktenkundigen Homepage der B - in der Berufungsvorentscheidung zum Schluss gelangt ist, dass die B in ihrer Eigenschaft als Plattform, respektive als Anbieterin einer "Akquise Schiene" für Selbständige nicht als Interessensvertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 zu qualifizieren ist.
In weiterer Folge waren Prüfungen dahingehend anzustellen, ob die verausgabten Beiträge (Vor)Werbungskosten im Sinne der Generalnorm des § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen.
Hierbei gelangte der unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass - selbst unter der Annahme, dass sich das Anbot der B in realiter auch an nichtselbständig Erwerbstätige gerichtet hat -, der für die (Vor)Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen ex lege geforderte objektive Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung im zu beurteilenden Fall nicht dargetan worden ist.
Nämliche Schlussfolgerung liegt hierbei darin begründet, dass - ungeachtet dessen, dass die im Vorlageantrag ins Treffen geführte nachweisliche Vermittlung von Stellenangeboten für die nichtselbständige Erwerbstätigkeit zwar zum Teil via Vorlage von Unterlagen zwar dargetan worden ist -, dennoch kein Konnex der verausgabten Beiträge mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erkennbar ist, bzw. vom Bw. selbst die Ablehnung möglicher Stellen aus moralischen Gründen eingeräumt worden ist.
Insoweit konnte aber - in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Punkt 2 der rechtlichen Würdigung - einer Beurteilung der Aufwendungen als (Vor)Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 nicht näher getreten werden und vermag der unabhängige Finanzsenat in der ertragsteuerlichen Nichtanerkennung der verausgabten Beträge daher keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
5. Neuberechnung der Werbungskosten
Aus der unter Punkt 3 des Erwägungsteil erfolgten Anerkennung der Prämienzahlungen für die Topmanagerversicherung ergibt sich nahstehender Ansatz von (auf den Pauschbetrag) anzurechnender Werbungskosten:
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(vom Bw. außer Streit gestellte) Werbungskosten laut BVE
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182,47 €
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Prämienzahlungen Topmanagerversicherung
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427,35 €
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Werbungskosten laut BE
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609,82 €
In Ansehung der Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu befinden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 7. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/12
- Stammnummer
- 65717
- Gültig
- 07.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF