Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0083-W/02
Kommanditist und Dienstverhältnis mit der Komplementär-GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-W/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Karl Holztrattner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1991 und 1992 entschieden:
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1992 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Kommanditist der
Fa. K. Entwicklung und Vertrieb neuer Technologien GmbH & Co KG und bezieht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Zuge der BP über den
Zeitraum 1990 bis 1992 bei der KG wurde festgestellt, dass der Bw. auch als
Dienstnehmer der Fa. K. Entwicklung und Vertrieb neuer Technologien GmbH
geführt wurde. Diese Kompl.-GmbH ist die einzige
geschäftsführende und vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG und
erhält für diese Tätigkeit eine Vorwegvergütung i. H. der
Aufwendungen für die Gehälter und Gehaltsspesen ihrer Dienstnehmer.
Der Bw. war im Zeitraum 1990
für die KG und ab Jänner 1991 als Dienstnehmer der Kompl.-GmbH
tätig, jedoch anerkannte die BP lt. st. Rspr. des VwGH vom 15.2.1994,
93/14/0210 die Vergütung der Gehälter und Nebenkosten der Bw. für
den Zeitraum 1991 bis 1992 nicht als Betriebsausgabe, da der Bw. nie als
Geschäftsführer der GmbH bestellt war. Die nicht anerkannten
Gehaltsvergütungen wurden dem Bw. als Vorweggewinn im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb angerechnet, und die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge
wurden als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt.
Die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit 1991 und 1992 wurden lt. BP i.H.v. S 0,-, die
Gewinnanteile der KG gem. § 188 BAO wurden als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb i.H.v. S 329.040,-- und S -122.288,-- für die
Jahre 1991 und 1992 festgestellt.
In der form- und fristgerechten
Berufung wird unter Verweis auf die bzgl. der KG eingebrachten Berufung gegen
die BP wie folgt eingewendet:
Das Erkenntnis vom 15.2.1994,
93/14/0210 sei erst nach der BP ergangen und nicht auf die vorliegende
Rechtssituation übertragbar. Der Sachverhalt sei ein anderer, da die
Geschäftsführung nur ein Teil der Tätigkeit der GmbH sei. Die
Kompl.-GmbH lt. zitierten Erkenntnis hatte ausschließlich die
Geschäftsführertätigkeit ausgeübt und wurde lt. VwGH
ausgeführt, dass "lediglich entscheidend sei, ob das Dienstverhältnis
der Kommanditistin zur Kompl.-GmbH ungewöhnlich und unangemessen zur
Erreichung des von der Beschwerdeführerin angestrebten Zieles ist, und
seine Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet".
Im vorliegenden Fall sei die
Anstellung der Kommanditisten E. D. und W. D. bei der GmbH nicht mit der Absicht
der Steuervermeidung erfolgt, sondern gab es eine Reihe anderer Gründe. W.
D. wollte den Status als ASVG-Versicherter nicht verändern, und war dies
Bedingung für die Weiterbeschäftigung. Und auch Frau E. D. legte Wert
auf die Weiterführung dieser Versicherung, da sie beabsichtigte die Pension
nach ASVG zu erreichen.
Zudem hätte die GmbH auf
Grund ihrer Gewerbeberechtigungen nicht nur die
Geschäftsführertätigkeit, sondern auch allgemeine
Unternehmensbetätigungen lt. Gewerbeberechtigungen zum Betriebsgegenstand.
Es obliege der GmbH & Co KG und der GmbH die Geschäftseinteilung und
Beschäftigung der Mitarbeiter derart zu gestalten, wie es der Kunde
verlange. Dass es sich dabei um Kostenersätze zwischen der GmbH und KG
handeln muss, würde den steuerrechtlichen Bestimmungen bei
Personengesellschaften und Beziehungen zwischen Personengesellschaften und der
Gesellschaft entsprechen.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
ad Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit)
Es ist richtig, dass die
Kompl.-GmbH berechtigt ist, die in der Berufung angeführten
Tätigkeiten auszuführen, dies wäre im Prüfungszeitraum
jedoch nicht der Fall gewesen. Sie übte lt. Aktenlage bzw. Auskunft des
Finanzamtes für Körperschaften nur die
Geschäftsführertätigkeit bei der Bw. aus. Die
Personalführung ist ein Teil der Geschäftsführung.
Zur Steuervermeidung führt
die BP weiters wie folgt aus:
Die Vorgangsweise, nämlich
Kommanditisten als Dienstnehmer bei der Kompl.-GmbH anzustellen, führt bei
der Bw. zu geringerer Gewerbesteuerlast. Die Kommanditisten selbst hatten
Steuervorteile im Bereich der Einkommensteuer, da sie als nichtselbständig
Tätige die Begünstigungen nach §§ 67 und 68 sowie
Absetzbeträge wie Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag erhielten. Somit
ist das zitierte VwGH-Erkenntnis anwendbar.
Zur Stellungnahme der BP wurde
wie folgt ergänzend eingewendet:
Die Behauptung der BP, dass die
Kompl.-GmbH neben der Geschäftsführung noch andere Tätigkeiten im
Prüfungszeitraum ausgeübt habe, sei unrichtig. Eine juristische Person
könne als solche nicht tätig werden, sondern nur durch ihre Organe
bzw. Mitarbeiter. Das Leistungsvolumen der Bw. wäre in der Stellungnahme
bzgl. der Berufung gegen die Feststellungsbescheide ausführlich
erläutert worden.
Der Bw. hätte bereits
über Jahre für die KG gearbeitet und daher auch entsprechende Rechte
nach dem Angestelltengesetz, wie Abfertigungsansprüche,
Urlaubsansprüche, Krankengeld-Fortzahlung, u.dgl. erworben. Bei
ausschließlicher Tätigkeit im Rahmen des
Kommanditistenverhältnisses bei der KG hätte der Bw. jedoch auf diese
Rechte verzichten müssen. Der Bw. wäre daher nur unter der Bedingung
des Weiterbestehens eines Dienstverhältnisses über die Konstruktion
der GmbH bereit gewesen, seine volle Arbeitskraft der KG zur Verfügung zu
stellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für Kommanditisten, die
nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Kompl.-GmbH sind, besteht
i.d.R. kein wirtschaftlicher Grund, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG
zu erbringen, sondern die Kompl.-GmbH zwischenzuschalten. Lt. st. Rspr. des VwGH
ist eine solche Zwischenschaltung steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im
Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden
können (u.a. VwGH 86/14/0203, 7.11.1989, 21.2.2001, 2001/14/0008,
19.11.1998, 98/15/0150).
Der Bw. ist als Kommanditist
mit 13% ab dem 8.6.1990 bzw. 23,61% ab dem 2.1.1992 am Erfolg und
Betriebsvermögen der KG beteiligt. Die GmbH ist Komplementärin und mit
0% an der KG beteiligt, sie erhält die ihr entstehenden Kosten für die
Geschäftsführung und eine Haftungsentschädigung ersetzt. Der Bw.
war im Zeitraum 1990 als Lehrling Dienstnehmer der KG, im Zeitraum 1991 u. 1992
Dienstnehmer der GmbH.
Strittig ist, ob die ersetzten
Kosten für die Dienstverhältnis bei der GmbH richtigerweise zu
vergüten waren oder ob diese als Gewinnanteile des Bw. anzusehen sind. Das
Dienstverhältnis des Bw. im Zeitraum 1991 bis 1992 ist lt. Ansicht der BP
nicht anzuerkennen, weil er in diesem Zeitraum nicht mit der
Geschäftsführung betraut war. Als Grund für den Abschluss der
Dienstverhältnisse ist der abgabenersparende Effekt bzw. Steuervermeidung
betr. Gewerbesteuer und die Nutzung von Steuervorteilen im Bereich der
Einkommensteuer bzgl. Begünstigungen wie z.B. Absetzbeträge
(Arbeitnehmer und Verkehrsabsetzbetrag) anzuführen. Daher ist lt. Ansicht
der BP das Dienstverhältnis unter Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom
15.2.1994, 93/14/0210 nicht anzuerkennen.
Eingewendet wird, dass das
Erkenntnis des VwGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Die
GmbH hätte ausschließlich die Geschäftsführung zum
Betriebsgegenstand, der Gegenstand der GmbH im Berufungsfall laute wie lt.
Firmenbuch ersichtlich auf "die Erzeugung von
Heizkörperverkleidungen, Handel mit Waren aller Art, insb.
Heizkörperverkleidungen u. Sanitärgegenständen, Montage von
Heizkörperverkleidungen, die Setzung von Kachelöfen u.dgl.,
Mauertrockenlegungen sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder
ähnlicher Art und die Übernahme deren
Geschäftsführung". Die GmbH besitze somit die entsprechenden
Gewerbeberechtigungen, und sei die Geschäftsführung nur ein Teil ihrer
Tätigkeit.
Zu den Einwendungen des Bw. ist
auszuführen, dass dieser im Zeitraum bis 30.6.1990 im Rahmen eines
Lehrlingsvertrages bei der KG angestellt war. Er ist lt. ergänzenden
Ausführungen im Rahmen der Berufung gegen die F-Bescheide der KG für
Werbung und Messeveranstaltungen, Kundeneinschulung im Zusammenhang mit
Mauertrockenlegungen (Seminare u. Vorträge), sowie weiters für die EDV
des Betriebes zuständig. Er hätte diese Tätigkeit als
Angestellter der GmbH für die KG ausgeübt, und wurden diese
Aufwendungen durch die KG an die GmbH auch ersetzt.
Das Dienstverhältnis zur
GmbH ist somit jedenfalls als unangemessen und ungewöhnlich zu beurteilen.
Der Bw. ist nicht Geschäftsführer, stand bereits im Zeitraum 1990 im
Dienstverhältnis mit der KG, und erbringt auch weiterhin Leistungen
für die KG. Außersteuerliche Gründe für die gewählte
Vorgangsweise können nicht erkannt werden, zumal die Einwendungen betr.
ASVG-Versicherung als außersteuerlich nicht relevant zu beurteilen sind.
Auch übte lt. Aktenlage die GmbH nur die
Geschäftsführertätigkeit für die KG aus.
Als Grund für die
Anstellung des Bw. bei der GmbH wurden sozialversicherungsrechtliche Gründe
eingewendet. Dazu ist auszuführen, dass auch ein Dienstverhältnis zur
KG möglich gewesen wäre, und den gewünschten Versicherungsschutz
nach dem ASVG mit sich gebracht hätte. Lt. st. Rspr. des VwGH besteht die
wirtschaftlich angemessene Gestaltung für das für die KG tätige
Personal - mit Ausnahme des Geschäftsführers der Kompl.-GmbH
- i.d.R. im unmittelbaren Vertragsverhältnis (Dienstverhältnis)
zur KG (E 19.11.1998, 98/15/0150).
Das Berufungsbegehren ist daher
als unbegründet abzuweisen. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1991 und 1992 werden auf Basis der Einkünfte betr die Feststellung der
gemeinschaftlichen Einkünfte gem. § 188 BAO der Fa. K. GmbH & Co
KG, StNr. 08 510/1368-18 abgeändert.
Die Gewinnanteile bzw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1991 und 1992 lauten daher
auf S 336.372,-- und S -153.487,--.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-W/02
- Stammnummer
- 6559
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF