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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0541-S/11

Gebrauchsüberlassung einer Wohnimmobilie durch Privatstiftung an Begünstigte/ Darlehenshingabe durch den Stifter: 1. Angehörigenjudikatur 2. Bewertung der Zuwendung mit "fiktiven Anschaffungskosten"/verlorener Bauaufwand 3. KESt-Satz 33,33%

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0541-S/11vom 29.05.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieser Liegenschaftszins findet in der Bandbreite der gültigen Empfehlung des Hauptverbandes allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs für Wohnliegenschaften in hochwertigen (2,0 bis 4,0%) und sehr guten Lagen (2,5 bis 4,5%) Deckung (vgl. auch Kranewitter, Liegenschaftsbewertung3, 98). Das beweist, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat zur Anwendung gebrachte Bewertung des Vorteils sich sogar in der Bandbreite bewegt, die die Erwartungen eines Investors mit dem zur Deckung bringt, was Mieter üblicherweise aufzuwenden bereit wären. Die Verwendung der Renditeerwartung der Berufungswerberin von annähernd 4,75% würde allerdings zu einem Vorteil führen, der noch merklich über den Ansatz des Unabhängigen Finanzsenats hinausgeht. Die von der Berufungswerberin bisher auf Basis 2009 berechnete Jahresmiete von etwa EUR 34.000 (Auflösung der behaupteten Mietvorauszahlung laut Tabelle unter Punkt 2.2) zuzüglich 10% Umsatzsteuer (in Summe also EUR 37.400) würde einem Liegenschaftszins entsprechen, der wesentlich unter der Mindestverzinsung laut Tabelle in Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 320 ff von 1,5% zu liegen kommt. Das weist zusätzlich auf die Fremdunüblichkeit des Nutzungsentgelts hin. Diese "Miete" reicht nicht einmal aus, um die Hälfte des Vorteils abzudecken, der aufgrund der Nutzung des ganzen Hauses zufließt. Selbst wenn man deshalb - entgegen der unter Punkt 3.1 zum Ausdruck gebrachten Sicht des Unabhängigen Finanzsenats - die von [Stifter] der Privatstiftung überlassenen Mittel als deren Fremdmittel qualifizieren wollten, würde die Auflösung der "Mietvorauszahlung" nicht einmal den Anteil abdecken, der auf [Stifter] selbst entfällt. 3.4.5 Kapitalertragsteuer Für die Zurechnung einer verdeckten Zuwendung an die Begünstigte kommt es - wie auch bei einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihr ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. Der Kapitalertragsteuerabzug knüpft an diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses an (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170, mwN). Dass Frau [Begünstigte] die Liegenschaft in den Jahren ab 2006 nutzen durfte, wurde niemals bestritten. Da der aus dieser Nutzung resultierende Vorteil nun als Zuwendung zu qualifizieren ist, floss er ohne Zweifel in den Streitjahren zu. Wie oben unter Punkt 3.2.2 ausführlich dargestellt, wurde die KESt durch die Berufungswerberin übernommen. Der KESt-Satz beträgt deshalb 33,33%. Die Berechnung der auf diesen Vorteil entfallenden Kapitalertragsteuer ergibt damit die folgenden Haftungsbeträge der Berufungswerberin für die auf [Begünstigte] entfallenden Vorteilszuflüsse (Einkünfte aus Kapitalvermögen). [Grafik] Salzburg, am 29. Mai 2013

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0541-S/11
Stammnummer
65580
Gültig
29.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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