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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0481-G/12

Türkischer Staatsbürger erwerbstätig: ARB 3/80

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-G/12vom 16.05.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. März 2012, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. März 2012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY, für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Jänner 2012, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, ist in Österreich als Arbeitnehmer erwerbstätig. Im Oktober 2010 hat er für sein Kind MM die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt. Den vorerst abweisenden Bescheid des Finanzamtes hat der unabhängige Finanzsenat nach einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 21.11.2012, 2012/16/0093) schließlich mit Berufungsentscheidung vom 17. Dezember 2012, RV/0851-G/12, aufgehoben. Im März 2012 hat der Berufungswerber für die im September 2011 geborene Tochter xy die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Monat der Geburt beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den im Spruch genannten Zeitraum abgewiesen, da ein Aufenthaltstitel in Form der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erst am 7. Februar 2012 ausgestellt wurde. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber, wie schon im eingangs erwähnten Verfahren, darauf hin, dass er als türkischer Staatsangehöriger und Erwerbstätiger österreichischen Staatsbürgern auf Grund des so genannten "ARB 3/80" gleichgestellt sei. Über die Berufung wurde erwogen: Artikel 3 dieses ARB 3/80 lautet: "Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt." Da der Berufungswerber in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist Artikel 3 ARB 3/80 im gegenständlichen Fall anzuwenden. Da dieser Artikel 3 nach herrschender Auffassung § 3 Abs.2 FLAG, auf den das Finanzamt seinen abweisenden Bescheid stützt, verdrängt, ist dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war. Zur weiteren Begründung wird auf die im eingangs erwähnten Verfahren ergangenen Entscheidungen, insbesondere auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Graz, am 16. Mai 2013

Normen und Schlagworte

TürkeiARB 3/80UnionsrechtAssoziationsabkommen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0481-G/12
Stammnummer
65420
Gültig
16.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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