Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2347-W/11
Scheinrechnungen mit denen Fremdleistungen abgerechnet werden, berechtigen weder zur Geltendmachung der Vorsteuer noch zum Betriebsausgabenabzug. Die glaubhaft gemachten Arbeitsleistungen sind im Schätzungsweg zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2347-W/11vom 14.05.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, x, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl u. Mitges., 3130 Herzogenburg, Oberndorfer Ortsstraße 56a, vom 31. Jänner 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. November 2010 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2008 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide der Monate Mai, Oktober und Dezember 2009 nach der am 8. Mai 2013 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2008 wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2008 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide der Monate Mai, Oktober und Dezember 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
M (i.d.F. Bw.) ist Zivilingenieur für Bauwesen und übt diese Tätigkeit im Rahmen eines Einzelbetriebes aus.
Im Zuge einer umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2006 bis 2008 die in der Folge zu einer Außenprüfung (i.d.F. Ap.) auf Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG auf die Jahre 2003 bis 2008 sowie des Zeitraumes 1-12/2009 umgewandelt bzw. erweitert wurde stellte die Ap. fest, dass sich der Bw. im Prüfungszeitraum mehrerer Subunternehmer bedient hatte wobei der behaupteten Leistungsaustausch mit diesen Unternehmen in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei. Die Ap. kürzte die in den Rechnungen der näher bezeichneten Subunternehmer ausgewiesene Vorsteuer und erhöhte die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Das zuständige Finanzamt Wien 1/23 folgte der Darstellung der Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 sowie Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Mai, Oktober und Dezember 2009.
Die Ap. führt in ihrem Bericht aus, der Bw. habe sich zur Erfüllung seiner Leistungen als Bausachverständiger mehrerer Subunternehmer bedient.
Die Eingangsrechnungen würden lediglich diverse Arbeitsstunden und wiederkehrende Projektnahmen sowie allgemeine Leistungsdarstellungen wie ,laufende Büro- und Helferarbeiten, Schreiben, Rechnungsprüfung...' aufweisen. Eine eindeutige projektmäßige Zuordnung zu den Ausgangsrechnungen sei nicht möglich.
Für die Leistungen seien Barzahlungen an nachfolgende Firmen erfolgt:
2006: Cx, Mx, Fx, Px
2007: Ex, Sx, Rx
2008: Rx, Cx1.
Der Bw. habe hierzu bekanntgegeben, dass die Cx bzw. C Helferleistungen erbracht habe und infolge von Problemen in weiterer Folge Insolvenz beantragen musste. Nachfolgend habe der Bw. die Mx beauftragt, wobei C dem Bw. bekanntgegeben habe, für die Mx bevollmächtigt zu sein. Eine Vollmacht sei jedoch nie vorgelegt worden.
Der Bw. habe dargelegt, die leistenden Firmen mit Firmenbuch- bzw. Justiz- und Ediktsdateiabfragen überprüft zu haben wobei die Ergebnisse zu keinen Bedenken geführt hätten.
Von Seiten der Steuerfahndung sei Kontrollmaterial (u.a. niederschriftliche Aussagen von MM, DM und C) sowie Rechnungen übergeben worden.
MM habe angegeben, dass C seit Jahren für verschiedene Firmen Scheinrechnungen schreibe. Auf einem von ihm vorgelegten Datenträger seien Scheinrechnungen u.a. von der Rx dargestellt, von der mit Sicherheit keine Arbeiten durchgeführt worden seien. MM sei mit C zum damaligen Zeitpunkt befreundet und selbst in der Rx tätig gewesen. C habe über 2-3 Arbeiter verfügt, welche nie alle Aufträge hätten ausführen können. Die Arbeiter (Jugoslawen) hätten nie auf den Baustellen über die Scheinrechnungen ausgestellt worden seien, gearbeitet.
DM habe niederschriftlich angegeben, dass C Firmen aufkaufe und danach Firmenrechnung ohne Grundlage ausstelle. C kassiere dafür 20% Umsatzsteuer und nach seinen Angaben 10% Provision.
Der Bw. habe in einer am 16. Juli 2010 aufgenommenen Niederschrift dargelegt, dass er C über seinen Bekanntenkreis kennengelernt habe. Mitarbeiter der Firma Rx seien ihm unbekannt. C habe für alle gegenständlichen Firmen die Aufträge abgewickelt und wie vereinbart Bargeld erhalten.
Die Ap. stellte fest, dass die Mehrzahl der leistenden Subfirmen im Firmenbuch gelöscht seien.
In der Niederschrift vom 5. August 2010 habe der Bw. bekanntgegeben, dass die Geschäftsverbindung mit C seit 2003 bestanden habe. Die firmenmäßige Stellung von C sei nicht hinterfragt bzw. keine Vollmachten abverlangt worden.
Die erledigten Tätigkeiten seien einfache Hilfsarbeitertätigkeiten die vom Bw. nicht kontrolliert worden seien.
Die Arbeitsaufträge seien laut Bw. mündlich erfolgt, es sei ein Termin vereinbart worden, die zu bearbeitenden Unterlagen übergeben und bei Fertigstellung wieder retourniert worden.
C sei z.T. als Geschäftsführer und teilweise als Bevollmächtigter aufgetreten wobei der Bw. nicht habe darstellen können, welche Personen für ihn gearbeitet hätten.
Weiters habe der Bw. angegeben, dass er C in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt € 42.500,- geliehen habe. Da C die Schulden nicht begleichen konnte, habe er in den Jahren 2006 bis 2009 die Fremdleistungsrechnungen um ca. ¼ bis 1/3 der geleisteten Stunden überhöht abgerechnet. Das Geschäftsverhältnis mit C bestehe seit 2010 nicht mehr, die Forderungen gegenüber ihm seien nunmehr beglichen.
Die Ap. stelle dazu fest, dass die Rechnungssummen in Gegenüberstellung der Jahre 2003 bis 2005 bzw. 2006 bis 2009 keine gravierenden Abweichungen ergäben.
Um die Leistungserbringung zu untermauern habe der Bw. der Ap. seinen Auftragskalender übergeben der jedoch ihrer Ansicht nach nicht geeignet sei, die behauptete Leistungserbringung zu verifizieren.
Die niederschriftlichen Aussagen hätten laut Ap. erwiesen, dass von Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der beauftragten Subunternehmer kein Gebrauch gemacht worden sei. Man habe sich als Nachweis für die behaupteten Geschäftsbeziehungen auf Kopien von Firmenbuchauszügen, und Eingangsrechnungen mit Firmenstempel und fragwürdigen Unterschriften (die oft nicht mit der Firmenbuchzeichnung übereinstimmen würden) verlassen.
Zu den einzelnen Firmen wurde von Seiten der Ap. ausgeführt, dass hinsichtlich mehrerer Firmen (uzw. der Cx, Mx, Fx, Px, Ex, Sx, Rx) die Unterschriften auf den Rechnungen z.T. nicht mit den Musterzeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmen würden (auf die Darstellung im Ap.-Bericht wird verwiesen).
Die Belege würden den Eindruck vermitteln, dass tatsächliche Handlungsabläufe und Geschäftsabwicklungen durch nachträgliche Beleg- und Dokumentengestaltungen verschleiert werden sollten. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über handelnde Personen oder sonstiger Schriftverkehr hätten nicht vorgelegt werden können.
Die Ap. gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass keine Leistungen hinter den geltend gemachten Fremdleistungen stünden.
Die beauftragten Firmen seien seitens der Ap. als ,Betrugsfirmen' einzustufen, deren Funktion in der Erfüllung näher bezeichneter Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbeständen bestehe.
In Ermangelung des auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungsaustausches würden die Vorsteuern bzw. der mit den Fremdleistungen verbundene Aufwand nicht anerkannt.
Die nicht anerkannten Rechnungen betreffend Fremdleistungen stellen sich nach dem Ap-Bericht wie folgt dar:
|
2003
|
Nettobetrag
|
Ust
|
Cx0 (idF Sx0)
|
2.175,00
|
435,00
|
Cx0 (idF Sx0 )
|
2.780,00
|
556,00
|
Cx0 (idF Sx0)
|
3.145,00
|
629,00
|
Cx0 (idF Sx0)
|
1.630,00
|
326,00
|
Cx0 (idF Sx0)
|
2.350,00
|
470,00
|
Cx0 (idF Sx0)
|
1.800,00
|
360,00
|
Cx0 (idF Sx0)
|
3.490,00
|
698,00
|
Cx
|
2.255,00
|
451,00
|
Cx
|
3.080,00
|
616,00
|
Cx
|
2.750,00
|
550,00
|
Cx
|
3.255,00
|
651,00
|
Cx
|
1.800,00
|
360,00
|
|
30.510,00
|
6.102,00
|
|
|
|
2004
|
|
|
Cx
|
2.350,00
|
470,00
|
Cx
|
2.675,00
|
535,00
|
Cx
|
2.780,00
|
556,00
|
Cx
|
2.520,00
|
504,00
|
Cx
|
2.715,00
|
543,00
|
Cx
|
2.045,00
|
409,00
|
Cx
|
2.995,00
|
599,00
|
Cx
|
3.935,00
|
787,00
|
Cx
|
3.570,00
|
714,00
|
Cx
|
2.670,00
|
534,00
|
Cx
|
2.870,00
|
574,00
|
Cx
|
2.500,00
|
500,00
|
|
33.625,00
|
6.725,00
|
|
|
|
2005
|
|
|
Cx
|
2.900,00
|
580,00
|
Cx
|
2.815,00
|
563,00
|
Cx
|
1.960,00
|
392,00
|
Cx
|
2.930,00
|
586,00
|
Cx
|
2.785,00
|
557,00
|
Cx
|
3.645,00
|
729,00
|
Cx
|
3.300,00
|
660,00
|
Cx
|
3.115,00
|
623,00
|
Cx
|
2.440,00
|
488,00
|
Cx
|
2.500,00
|
500,00
|
Cx
|
3.085,00
|
617,00
|
Cx
|
3.175,00
|
635,00
|
|
34.650,00
|
6.930,00
|
|
|
|
2006
|
|
|
Cx
|
3.040,00
|
608,00
|
Cx
|
3.245,00
|
649,00
|
Mx
|
2.670,00
|
534,00
|
Mx
|
1.250,00
|
250,00
|
Mx
|
3.415,00
|
683,00
|
Mx
|
2.285,00
|
457,00
|
Fx
|
2.105,00
|
421,00
|
Fx
|
1.940,00
|
388,00
|
Px
|
3.315,00
|
663,00
|
Px
|
4.835,00
|
967,00
|
Px
|
2.925,00
|
585,00
|
Px
|
2.000,00
|
400,00
|
Px
|
1.512,00
|
302,40
|
Differenzbetrag Erklärung/BH
|
-1.213,00
|
-242,60
|
|
33.324,00
|
6.664,80
|
|
|
|
2007
|
|
|
Ex
|
3.140,00
|
628,00
|
Ex
|
3.560,00
|
712,00
|
Ex
|
3.730,00
|
746,00
|
Ex
|
3.305,00
|
661,00
|
Ex
|
3.765,00
|
753,00
|
Ex
|
3.190,00
|
638,00
|
Sx
|
3.879,00
|
775,80
|
Sx
|
4.156,00
|
831,20
|
Sx
|
3.611,00
|
722,20
|
Rx
|
2.000,00
|
400,00
|
Rx
|
3.145,00
|
629,00
|
Rx
|
2.550,00
|
510,00
|
Rx
|
3.230,00
|
646,00
|
|
43.261,00
|
8.652,20
|
|
|
|
2008
|
|
|
Rx
|
2.375,00
|
475,00
|
Rx
|
2.820,00
|
564,00
|
Rx
|
2.160,00
|
432,00
|
Rx
|
2.355,00
|
471,00
|
Rx
|
2.250,00
|
450,00
|
Rx
|
2.285,00
|
457,00
|
Rx
|
2.890,00
|
578,00
|
Rx
|
4.165,00
|
833,00
|
Rx
|
4.450,00
|
890,00
|
Rx
|
4.025,00
|
805,00
|
Rx
|
3.445,00
|
689,00
|
Rx
|
2.000,00
|
400,00
|
|
35.220,00
|
7.044,00
|
|
|
|
2009
|
|
|
Kürzung Vorsteuer lt. UVA
|
|
|
Cx1 5/2009
|
3.800,00
|
760,00
|
Cx1 5/2009
|
2.860,00
|
572,00
|
Cx1 5/2009
|
2.700,00
|
540,00
|
Cx1 5/2009
|
2.875,00
|
575,00
|
|
12.235,00
|
2.447,00
|
|
|
|
Cx1 10/2009
|
3.215,00
|
643,00
|
Cx1 10/2009
|
2.350,00
|
470,00
|
Cx1 10/2009
|
2.370,00
|
474,00
|
Cx1 10/2009
|
2.390,00
|
478,00
|
Cx1 10/2009
|
4.020,00
|
804,00
|
|
14.345,00
|
2.869,00
|
|
|
|
Cx1 12/2009
|
2.000,00
|
400,00
|
Cx1 12/2009
|
3.635,00
|
727,00
|
Cx1 12/2009
|
3.230,00
|
646,00
|
|
8.865,00
|
1.773,00
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2011 brachte die Bw. Berufung gegen die o.a. Bescheide ein. Die von Seiten des Finanzamtes ergangenen Bescheide für die Jahre 2003 bis 2009 würden mit Ausnahme näher bezeichnete Beträge für die Jahre 2006 bis 2009 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer bekämpft werden, wobei sich eine Einschränkung daraus ergäbe, dass in diesen Jahren zugestandenermaßen erhöhte und vom Bw. in diesem Umfang nicht zu bezahlende Rechnungen gelegt worden seien.
Die Bescheide seien durch mangelhafte bzw. verfehlte Beweiswürdigung zustande gekommen wenn die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die als Betriebsausgaben von C bzw. den von diesen vertretenen Gesellschaften geltend gemachten Fremdleistungen keine reellen Leistungen darstellen würden.
Es treffe nicht wie von der Ap. behauptet zu, dass dem Abgabepflichtigen seine Vertragspartner bzw. deren Vertreter nicht bekannt gewesen seien.
C über den alle verfahrensgegenständlichen Geschäfte abgewickelt worden seien sei nicht nur Geschäftsführer sondern auch Alleingesellschafter der Cx mit welcher der Bw. von Jänner 2003 bis Februar 2006 exklusiv kooperiert habe, gewesen.
Auch bei der Sx0 und der Cx1 sei C selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und wie bei der Rx Gesellschafter gewesen.
Lediglich im Zeitraum März 2006 bis September 2007 habe der Bw. mit Gesellschaften uzw. der Mx der Px, der Ex sowie der Sx kooperiert, bei denen C weder Geschäftsführer noch Gesellschafter gewesen sei.
Allerdings habe C dem Bw. gegenüber behauptet und hinreichend bescheinigt, bei diesen Gesellschaften als leitender Angestellter in maßgeblicher Position beschäftigt zu sein, wobei deren tatsächliche Existenz durch den Bw. durch Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie die Ediktsdatei und Kurzanfragen an den KSV 1870 noch zusätzlich überprüft worden sei.
C habe noch am 24. Juni 2006 als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Cx die am 24. Mai 2006 in Konkurs verfallen sei der WT die Renovierung der Hoffassade angeboten und diese Offerte auch als leitender Angestellter der Mx unter Hinweis auf die vorerwähnte Urkunde mit Anbot vom 12. Juli 2006 wiederholt.
Auch der Umstand, dass der Bw. nur mit seiner Arbeitskraft nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm erwirtschafteten Umsätze zu erzielen, spreche gegen den von der Behörde angenommenen Sachverhalt.
Im Jahr 2006 (die laut Bw. ca. 45 Arbeitswochen umfasst hat) hätte der Bw. während 22 Wochen Auswärtstermine (Gerichtsverhandlungen, Besprechungen...) bzw. Privattermine (Urlaub...) gehabt.
Laut dem angeschlossenen Postbuch seien alleine für das Abfassen der längeren Schreiben und Expertisen über 210 Arbeitstage erforderlich gewesen, wozu noch 45 Arbeitstage für sonstige Tätigkeiten hinzugekommen seien.
Wenn man die nach Abzug der Feiertage sowie des Urlaubs verbleibenden 202 Arbeitstage berücksichtige zeige sich deutlich, dass der Bw. für seine Berufstätigkeit Hilfskräfte im Ausmaß von rechnerisch 154 Tage beigezogen haben müsse.
Unter Annahme eines Stundensatzes von € 32,- für 154 Tage errechne sich ein Gesamtaufwand von € 39.500,-, der vom Bw. in dieser Periode mit € 33.324,- erheblich unterschritten worden sei.
Als Beispiel dafür, dass ,normale' Bauunternehmen (und nicht Scheinfirmen) für den Bw. tätig geworden seien, sei das Projekt x2 heranzuziehen.
Der Bw. sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung mit der Baubetreuung, Bauaufsicht und Baukoordination beauftragt gewesen.
Der Bw. habe sich für die Überprüfung der erforderlichen Ausschreibungsmassen und -maßen der Cx bedient, welche diese aufgenommen und ein der Berufung beigebrachtes Leistungsverzeichnis samt Zeitplan erstellt habe.
Der Bw. habe die Urkunden (auf denen der Subunternehmer noch erwähnt sei) umgestaltet und bei der Hausverwaltung eingereicht. Die Cx habe diese Leistungen (größtenteils) im Jänner 2005 erbracht, die in der Rechnung vom 21. Februar 2005 über € 3.480,- mitfakturiert worden seien.
Weiters sei auch der beim Handelsgericht Wien anhängige Rechtsstreit der W sowie der A gegen die BB zu erfüllende Gutachtensauftrag anzuführen.
Laut dem diesbezüglichen Ablaufschema hätten die dort genannten Unternehmen Leistungen i.Z. mit dreifacher Befundaufnahme inklusive Beweissicherung sowie Gutachten samt drei Ergänzungen über einen Zeitraum von über 2 Jahren die dort erwähnten Hilfsleistungen (insbes. einfache technische Berechnungen sowie Schreib- und Kopierarbeiten) erbracht, die dem Bw. mit näher genannten Rechnungen von der Fx sowie der Rx Rechnung gestellt worden seien.
Auch die Firma N sei im Zusammenhang mit dem Gerichtsauftrag als Subunternehmen beizuziehen gewesen.
Der Bw. habe im Zusammenhang mit dem Gerichtsauftrag drei Jahre lang Leistungen erbracht und sich über einen Zeitraum von über 2 Jahren Subunternehmen bedient bzw. bedienen müssen.
Für diesen Auftrag habe der Bw. bei einem Erlös von € 23.118,33 netto einen Aufwand für Hilfsleistungen gegenüber der N i.H.v. € 3.000,- und für die von C vertretenen Gesellschaften € 4.000,- netto verrechnet (ca. 125 Stunden mal € 32,-/Stunde) was von der Wirtschaftlichkeit her logisch und nachvollziehbar erscheine.
Dies gelte auch für den vom Bw. im Rahmen des beim Landesgericht Eisenstadt anhängigen Rechtsstreit der T gegen die SN zu erfüllenden Gutachtensauftrag. Auch in diesem Fall wurden die Hilfsleistungen den Honoraren des Bw. gegenübergestellt, um die zweckmäßige und wirtschaftliche Beiziehung der Cx für Hilfstätigkeiten darzustellen.
Darüberhinaus sei der Annahme der Ap. auch entgegenzuhalten, dass sich die Subunternehmer aus den Buchhaltungsunterlagen ergeben würden und eine projektmäßige Zuordnung angesichts der Verrechnung mit fixen Stundensätzen nicht erforderlich gewesen sei.
Die Barzahlungen seien erfolgt, da C jeweils vertretungs- und inkassoberechtigte Person gewesen bzw. als solche aufgetreten sei.
Da der Bw. keine Bauaufträge abgewickelt habe, hätten die von ihm benötigten Hilfsleistungen auch durch 1-2 Dienstnehmer der Rx erledigt werden können.
Die jeweiligen Leistungen seien vom Bw. zwar nicht genau, sehr wohl aber auf Plausibilität überprüft worden.
Für den Bw. sei es belanglos gewesen, wer die Arbeiten erledigt habe.
CSchließlich sei ein gesonderter Schriftverkehr mit C bzw. den jeweiligen Subunternehmen nicht notwendig gewesen, da die Hilfstätigkeiten gleich in die Gutachten bzw. Stellungnahmen Eingang gefunden hätten und somit unmittelbar verwertet worden wären.
Teilweise beigebrachte handschriftliche Aufzeichnungen seien nach Fertigstellung des Gutachtens jedenfalls vor Archivierung entsorgt worden.
Schließlich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil es die Ap. verabsäumt habe, C ,zum Beweis des Standpunktes des Bw.' einzuvernehmen und sich mit der Einsichtnahme in die von der Steuerfahndung angefertigten Protokolle der Hauptbelastungszeugen MM bzw. DM begnügt habe.
MMDMIn ihrer Stellungnahme führt die Ap. dazu aus, dass die behauptete Unmöglichkeit der Erbringung von Arbeitsleistungen ohne Heranziehung von Fremdleistern nicht nachvollzogen werden könne, da anhand der beigebrachten monatlichen Aufstellung eine eindeutige Terminzuordnung nicht möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass ein selbstständig Tätiger der langfristig erfolgreich am Markt reüssieren wolle, Arbeitszeiten jenseits eines typischen 8-Stunden Arbeitstages verrichten müsste.
Zu dem vom Bw. an C vergebenen Darlehen i.H.v. € 42.500,- werde angeführt, dass nicht geklärt werden konnte, aus welchem Grund es zu der Darlehensvergabe gekommen sei. Eine fremdübliche Kreditvergabe mit u.a. einer entsprechenden Verzinsung liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, ob es in Zusammenhang mit der Ausstellung der Wechsel zu entsprechenden Kontenbewegungen gekommen sei.
Die Ap. führt anhand einer Berechnung an, dass der mit Ausstellung der überhöhten Rechnungen verbundene Vorsteuerabzug bzw. die fiktiven Betriebsausgaben nur einen Bruchteil der aus den Wechseln begründeten Forderung des Bw. begleichen würde.
Die Ap. verweist des Weiteren auf Ergebnisse von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung. Gegenständlich seien immer wieder die gleichen Personen in verschiedenste Gesellschaften als Gesellschafter oder Geschäftsführer zum Teil unter Verwendung von falschen Dokumenten eingetragen worden.
Teilweise seien Sachunkundige und der deutschen Sprache nicht mächtige Personen für diese Funktionen herangezogen worden. Die Zahlungsflüsse seien überwiegend bar abgewickelt worden.
Zur Ex sei erhoben worden, dass HS mit verfälschten Dokumenten als JV als Geschäftsführer (im maßgeblichen Zeitraum) eingetragen worden sei. Zuvor sei HS mit gefälschten Dokumenten als EB Gesellschafter Geschäftsführer der Cx gewesen.
Nach den Feststellungen des Masseverwalters der Ex ergäbe sich der dringende Verdacht, dass die Baufirma betrügerisch tätig geworden sei. Der organschaftliche Vertreter JV (HS) sei unbekannten Aufenthalts. An der Geschäftsadresse in X1 hätten keine Hinweise auf eine Firmenstandort vorgefunden werden können.
Die unternehmerische Tätigkeit hätte sich nach den Ermittlungsergebnissen auf den Verkauf von Meldungen zur Sozialversicherung und das Verfassen von Schein- und Deckungsrechnungen beschränkt.
Zur Fx sei aufgrund von Einvernahmen und Berichten des Landeskriminalamtes Steiermark festzuhalten, dass dieses Unternehmen zu ähnlich betrügerischen Machenschaften wie die Ex verwendet worden sei.
Zur Mx führte die Ap. an, dass die im Zuge der Berufung beigebrachte Beilage keine Bevollmächtigung darstelle.
Die Unterlage enthalte weder den Firmenkopf der Mx, den Namen des Geschäftsführers, eine Unterschrift noch einen Firmenstempel. Auch C habe diese Vollmacht nicht unterschrieben.
SxRxCx1PxSx0ExFxCMKLaut Ap. habe der Bw. keinerlei Auskünfte über die leistenden Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit bzw. ihre Örtlichkeit geben können.
Der Bw. nahm dazu mit Gegenäußerung vom 8. Juni 2011 Stellung.
Zur der erbrachten Arbeitsleistung erläutert der Bw., die beigebrachten monatlichen Aufstellungen (Beilage 3) zur Berufung würden auf termingenauen Eintragungen im Handkalender des Bw. basieren. Beispielhaft würden Kopien der Monate September und Oktober 2006 vorgelegt (Beilagen 10a bzw. 10b zur Berufung).
Der Bw. habe als geschiedener Vater regelmäßig seinen Töchtern Zeit gewidmet und einen Haushalt zu führen. Die von der Ap. zur Arbeitszeit ins Treffen geführten Argumente seien angesichts der persönlichen Situation des Bw. nicht stichhaltig.
Zu den Darlehen des Bw. an C sei darzulegen, dass die Cx im September 2004 mit dem Darlehen einen gebrauchten Vw-Golf von der Freundin des Bw. um € 6.500,- angekauft habe und der Kaufpreis kreditiert worden sei. Einige Monate später habe der Bw. C weitere € 36.000,- die dieser für die Sanierung eines Daches und den Umbau seiner Geschäftsräumlichkeiten in x3 (Cx) benötigt habe kurzfristig zur Verfügung gestellt. Dazu wurde eine zeitnahe Abhebung vom Konto des Bw. über € 17.000,- wurde vorgelegt, der Rest sei aus dem Privatvermögen des Bw. finanziert worden.
In der Folge sei es zur Konkurseröffnung der Cx gekommen und C habe ihm vorgeschlagen um 25-30% überhöhte Rechnungen auszustellen wobei er lediglich den tatsächlichen Leistungsumfang samt ausgewiesener Umsatzsteuer zu bezahlen habe.
Es möge zutreffen, dass nicht der gesamte Forderungsbetrag auf diese Weise zu lukrieren gewesen sei, die Alternative sei jedoch eine nicht zu realisierende Quote gewesen. Darüberhinaus habe C dem Bw. noch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung im Jahr 2009 einen Betrag i.H.v. € 2.000,- gegen Verzicht auf weitere Forderungen übergeben.
Zur Ex bzw. zur Fx könne der Bw. keine nähren Auskünfte erteilen, zumal eine Verbindung zu diesen Gesellschaften nur kurzfristig über den langjährigen Geschäftspartner C bestanden habe.
Der Darstellung der Ap. zur Vollmacht der Mx sei grundsätzlich beizupflichten, jedoch kenne Lehre und Judikatur das Institut der Anscheinsvollmacht, die sich auf entsprechende Unterlagen stütze.
Aus den vorgelegten Unterlagen (Beilage 1+2 zur Berufung) ergäbe sich der Rechtsschein des Vorliegens einer entsprechenden Vollmacht.
Zur Mutmaßung der mangelnden Gutgläubigkeit werde festgestellt, dass der Bw. sämtliche zumutbare Erkundigungen eingeholt habe. Wenn sogar die Abgaben-, Gewerbebehörden und die Sozialversicherungsträger keine Bedenken gegen diese Gesellschaften gehegt hätten so könne kein höherer Sorgfaltsmaßstab für den Bw. gelten.
Zur Thematik der Rechnungsmerkmale zum Vorsteuerabzug wurde dargelegt, dass der Bw. die Büros der Cx0, der Cx sowie der Cx1 kenne und keine Briefkastenfirmen vorlägen.
Im Zuge eines Vorhalts des UFS vom 14. Dezember 2012 wurden generelle Fragen zur Auftragsabwicklung des Bw. mit C bzw. den von ihm vertretenen Unternehmungen gestellt.
Zu einzelnen Unternehmungen wurde um Vorlage von Vollmachten bzw. Unterlagen die der Bw. zum Nachweis der Existenz der Vorlieferanten beschafft hatte ersucht.
Weiters wurde ersucht, sich aus einzelnen Rechnungen ergebende Unklarheiten aufzuklären.
Zu den ab 2006 überhöhten Rechnungen wurde angemerkt, dass diese nicht nachvollzogen werden könnten. Da die Arbeitszeitkalkulation des Bw. nicht nachvollziehbar sei, wurde um nähere Ausführungen ersucht. Schließlich wurde festgestellt, dass der Bw. nur einen Bruchteil der bezogenen Fremdleistungen direkt an seine Auftraggeber weiterverrechnet habe.
Der Bw. gab dazu mit Eingabe vom 23. Jänner 2013 bekannt, dass die Aufträge mit C jeweils mündlich besprochen worden seien und keine entsprechenden Aufzeichnungen existieren würden. Lediglich der Stundensatz sei vereinbart und durchgehend gleich geblieben. Üblicherweise sei der entstandene Stundenumfang vor Fakturierung mit C im Monatsabstand besprochen, auf Plausibilität kontrolliert und schließlich abgerechnet worden. Die von C übermittelten Unterlagen hätten nachfolgend Eingang in das Endprodukt, insbesondere Befunde oder Gutachten gefunden. Die in das endfertige Produkt eingegangenen Leistungen würden nur in Ausnahmefällen (zB. bei Subexpertisen wie Laborbefunde) als solche erkennbar sein.
Die an den Bw. erbrachten Leistungen hätten nur in den wenigsten Fällen direkt an den Auftraggeber des Bw. weiterverrechnet werden können und grundsätzlich in dessen Gesamtkalkulation einfließen müssen.
Bezüglich der Cx0 (Sx0) wurden Unterlagen u.a. ein Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, eine Gewerbeschein, eine Mitteilung über die Umfirmierung bzw. ein Firmenbuchauszug, aus denen sich das Vorliegen eine Vollmacht ergäbe vorgelegt.
Was die Cx betreffe, so sei bereits (in der Berufung Beilage 1) ein komplexes Bauangebot vorgelegt worden das infolge des ca. 1 Monat danach eröffneten Konkurses nicht mehr durchgeführt werden konnte. Da nachfolgend ein weitgehend identes Schreiben von der Mx mit Hinweis auf das ursprüngliche Schreiben erstellt worden sei könne dies als Zeichen dafür angesehen werden, dass Cx maßgeblich in die Geschäftsführungstätigkeit dieser Gesellschaft eingebunden und entsprechend vertretungsbefugt gewesen sei. Daraus sei auch zu schließen, dass C vergleichsweise einfache Zuarbeiten für diese Gesellschaft habe erledigen und verrechnen dürfen.
Zu den Gesellschaften die an den Bw. Leistungen erbracht hätten wurden Firmenbuchauszüge, KSV- und Ediktsdateiabfragen vorgelegt.
Zu der Darlehensvergabe an die Cx wurde dargelegt, dass die Schuldnerin bei Fälligkeit nicht zur vollständigen Bezahlung ihrer Schuld in der Lage gewesen sei, weshalb C diese übernommen und durch blanko ausgestellte Wechsel besichert habe. Aus diesem Grund sei es im Konkurs zu keiner Forderungsanmeldung gekommen und C habe sich mit dem Bw. außergerichtlich durch Zahlung von € 2.000,- verglichen.
Sofern Gesellschaften durch überhöhte Rechnungen Nachteile erlitten hätten sei davon auszugehen, dass C diese durch persönliche Arbeitsleistungen abgestattet hätte.
Der Bw. sei in den letzten Jahren kaum mehr in der Lage gewesen, die ihm erteilten Gerichtsaufträge fristgerecht zu erfüllen weshalb es bereits zu Urgenzen bei Gerichtsaufträgen gekommen sei. Dies zeige, dass sich der Bw. in den vergangenen Perioden entsprechender Hilfskräfte bedient haben müsse um die ausgewiesenen Umsätze zu erreichen.
Weitere Unterlagen zu bestimmten Geschäftsvorfällen (Causa W bzw. T) wurden vorgelegt.
Hinsichtlich der vom UFS dargelegten Gegenüberstellung der von Subunternehmen geleisteten bzw. an Auftraggeber weiterverrechneten Leistungen erläuterte der Bw, dass Fremdleistungen in der Regel nicht 1:1 weiterverrechnet werden könnten.
Die Autonomen Honorarrichtlinien für Ziviltechniker seien durch das BerufsrechtsÄG 2008 obsolet weil nicht EU-konform geworden, weshalb seit damals eine Weiterverrechnung der tatsächlich anfallenden Büronebenarbeiten durch Hilfskräfte nun überhaupt nicht mehr erfolgen könne.
Bei Gerichtsaufträgen dürften die von den Parteien erlegten Kostenvorschüsse grundsätzlich nicht überschritten werden, sofern dieser gemäß
§ 25 GebAG nicht auf eine nicht konkret abschätzbare Gebührenhöhe hinweise, weshalb zur Hintanhaltung verzögernder Einsprüche in vielen Fällen die Helferstunden hätten vermindert werden müssen bzw. auch eine Kürzung des Honorars für Eigenleistungen vorzunehmen gewesen wäre.
Weiters liege einem erheblichen Teil der Honorarnoten eine Pauschalpreisvereinbarung zugrunde wobei Aufwendungen als Zuschlag zum Sachverständigenhonorar abgegolten werden würden.
Im Zuge eines Auskunftsersuchens an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten wurde neben Ergebnissen einer von ihr in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2009 (Daten aus 2008) mit Schreiben vom 21. Februar 2013 erläutert, dass Ziviltechniker ihre Honorare völlig frei vereinbaren könnten. Die verlautbarten unverbindlichen Honorarrichtlinien seien seit Ende 2006 aufgehoben, könnten jedoch weiter vertraglich vereinbart werden. Zu Rechnungen an Gerichtsbehörden lägen der Kammer nur wenige Erfahrungswerte vor.
Der von der Bw. zur Einvernahme beantragte als Zeuge befragte C erläuterte im Zuge seiner Aussage vom 13. März 2013, dass er hinsichtlich der Leistungen der fraglichen Firmen an den Bw. dessen alleinige Ansprechperson gewesen sei.
Die Aufträge seien mündlich und vereinzelt auch schriftlich ergangen. Hinsichtlich der Aufträge habe es Zeitvorgaben (Regiestunden) gegeben.
Er habe vom Bw. manchmal Arbeitsunterlagen (z.B. Pläne) jedoch keine Datenträger erhalten wobei Schreibarbeiten von seiner Sekretärin erledigen worden seien. Gelegentlich seien Endtermine für die Auftragserledigung festgelegt worden. Der Bw. verfüge über keine entsprechenden Aufzeichnungen. Die Leistungen seien von Arbeitern der fraglichen Gesellschaften aber keinen Subunternehmern dieser Firmen erbracht worden.
Leistungsaufzeichnungen habe es keine gegeben. Beanstandungen hinsichtlich der Rechnungen habe es nie gegeben.
Der Bw. habe (mit Ausnahme von MM von der Rx) keinen Kontakt zu den leistenden Firmen gehabt.
In den Rechnungen ausgewiesene Arbeiten wie Abrechnungen, Rechnungsprüfungen, Unterlagendigitalisierungen seien ohne direkten Kontakt zwischen dem Bw. und den leistenden Personen von diesen erbracht worden.
Was die den auf den Rechnungen aufscheinenden Leistungsbezeichnungen betreffe so wisse C nicht, was unter diesen zu verstehen sei. Der Rechnungstext sei vom Bw. vorgegeben worden.
C habe Rechnungen bei den Firmen, bei denen er Geschäftsführer gewesen sei, selbst erstellt, die übrigen habe er von den Geschäftsführern dieser Gesellschaften bekommen.
Leistungen seien u.a. von Frau St von der Sx0 die auch dem Bw. bekannt sei, erbracht worden.
Er habe das Geld zur Bezahlung der Firmen entgegengenommen und an diese weitergereicht (vermochte jedoch keine Zahlungsbestätigungen vorzulegen).
Der Bw. habe nie Vollmachten von C verlangt, die er seinerseits mündlich erhalten habe.
Zu dem ihm vom Bw. eingeräumten Darlehen führte er aus, dass er die Mittel für den Umbau des Büros x3 (Cx) benötigt habe.
Zinsen i.H.v. 2-3% seien vereinbart worden, Sicherheiten wären nicht gegeben worden.
Die Bezahlung der Darlehen seien in der Form erfolgt, dass die Cx0 bzw. die Cx1 Leistungen an den Bw. ohne Bezahlung erbracht hätten. Überhöhte Rechnungen seien nicht gelegt worden. Im Jahr 2009 habe er keine Barzahlung gegen Erlass der offenen Forderungen geleistet.
Zur Cx0 erläuterte C, dass er vom Geschäftsführer der Gesellschaft mündlich zum Abschluss der Geschäfte ermächtigt worden sei. Zur Feststellung der Behörde, wonach die Wohnung an der Geschäftsadresse x4 seit ca. März 2003 leer stehe könne er keine Angaben machen. Die Firma sei übersiedelt. Er könne keine Adresse angeben.
Zur Cx erläutert der Bw. die Firma an EB übergeben zu haben und dessen wahre Identität (HS) nicht zu kennen. Arbeiten seien von Arbeitern der Gesellschaft und Subunternehmern erbracht worden. Auch Frau St die den Bw. sehr gut kenne, habe Arbeiten an diesen erbracht.
Zur Mx bzw. Fx gab er an, dass ihm von diesen Gesellschaften mündliche Vollmachten erteilt worden seien. Wo sich der Firmensitz befunden habe könne er ebenso wenig sagen wie wer die Leistungen erbracht habe. Er selbst sei unentgeltlich tätig geworden und habe die Hoffnung gehegt, nach einer erneuten Firmengründung Aufträge vom Bw. zu erhalten.
Wer die Rechnungen unterschrieben habe könne er nicht sagen.
Zur Ex erläutert C dass der dortige Geschäftsführer namens JV (der mit HS ident ist) unter dem Namen EB den er bereits bei der Cx benutzt hatte, aufgetreten sei.
Auch in diesem Fall habe er keine Bezahlung erhalten jedoch möglicherweise € 100-200 für Treibstoff bekommen.
Wer die Rechnungen unterschrieben habe, könne er nicht sagen, er habe sie bereits unterfertigt übernommen.
Zur Rx erläutert C dass er entgegen den Darstellungen des Geschäftsführers MM keine Scheinrechnungen ausgestellt habe. Es könne sein, dass MM mit dem Bw. Geschäfte abgeschlossen habe, von denen er nichts gewusst habe.
Was die Cx1 betreffe, so erläuterte C, dass er hinsichtlich dieser Gesellschaft im Zeitraum der Leistungen an den Bw. gemeinsam mit seiner nunmehrigen Gattin TR (die in erster Linie für Büroarbeiten zuständig gewesen sei bzw. mit Hausverwaltungen Kontakt gehalten habe) als Geschäftsführer fungiert habe. Leistungen an den Bw. hätten er selbst, IM bzw. Subunternehmer erbracht, an deren Namen er sich nicht mehr erinnern könne.
Nach Übersendung der Zeugeneinvernahme sowie einer Studie der Bundeskammer für Architekten an den Bw. (in Wahrung des Parteiengehörs) legt der Bw. einen Auszug der Zeitschrift ,Der Sachverständige' vor.
Mit einem weiteren Vorhalt des UFS (vom 11. April 2013) an die Verfasser der Studie die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten in Auftrag gegeben wurde (wirtschaftliche Kennzahlen der Mitglieder aus dem Jahr 2008) wurden Fragen u.a. nach dem durchschnittlichen Nettostundensatz bzw. den durchschnittlichen Nettoumsatz von Ingenieurskonsulenten die ihren Betrieb in Form eines Einzelunternehmen führen gestellt.
Die Gesellschaft legte in ihrer Anfragenbeantwortung u.a. dar, dass der mittlere Nettostundensatz gemäß Studie bei € 89,60 bzw. der durchschnittliche Nettoumsatz bei € 78.100,- pro Jahr lag.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bw., dass sich schon aus der Studie der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten ergäbe, dass er die erklärten Leistungen nicht ohne Zuhilfenahme von Hilfskräften erbringen könne, nachdem der dort ermittelte durchschnittliche Umsatz weit unter dem von ihm erklärten liege. Er sei ruhendes Mitglied der Kammer und als neuer Selbstständiger tätig. Sein Berufsbild umfasse u.a. die Bauaufsicht, die technische Beratung in Bausachen sowie die Sachverständigentätigkeit. Er sei kein Ziviltechniker.
Die Vertreterin des Finanzamtes erklärt, dass Scheinrechnungen vorliegen. Unabhängig davon wäre der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, da die Rechnungen bloß pauschale Beschreibungen enthalten, genaue Stundenaufzeichnungen teilweise fehlen und ab dem Jahr 2006 überhöhte Rechnungen gelegt worden seien, alles Gründe weshalb die Rechnungen nicht den Formerfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechen. Der Bw. replizierte darauf, dass nach den Angaben von C doch keine überhöhten Rechnungen gelegt worden seien. Der Bw. geht nach seiner Darstellung davon aus, dass C die verrechneten Leistungen zumindest teilweise persönlich erbracht hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 11 (1) UStG 1994 i.d. maßgeblichen Fassung lautet (auszugsweise):
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
...
§ 12 UStG (1) Z 1 1994 lautet:
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
§ 4 (4) EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind...
§ 23 (1+2) BAO lautet:
(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
(2) Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Allgemeine Feststellungen zu den (vor)leistenden Unternehmen
Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Bw. in den Jahren 2003 bis 2009 Leistungen von insgesamt 9 Unternehmen bezogen.
Alle leistenden Unternehmen sind aus dem Firmenbuch gelöscht, die im Leistungszeitraum ausgewiesenen seinerzeitigen Geschäftsführer haben zum Großteil keinen Wohnsitz in Österreich - (MS1, BL (Sx0), ZK, DK (Mx), LD (Px), HS alias JV (Ex), BL1 (Sx), JB (Rx ), - bzw. sind verstorben (MV (Fx).
Der seinerzeitige Geschäftsführer der Rx, MM bzw. DM haben C (bzw. den Bw.) in ihren niederschriftlichen Aussagen belastet.
Hinsichtlich einiger Firmen (Ex bzw. Fx) liegen nach Auskunft der Steuerfahndung Ermittlungsergebnisse vor, nach denen diese Gesellschaften in Betrugsabsicht Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt haben.
Zu den einzelnen an den Bw. leistenden Unternehmen ist festzustellen (Aufstellung in chronologischer Reihenfolge der vorliegenden Rechnungen):
Cx0 (Sx0)
Die Cx0 (i.d.F. Sx0) soll von Anfang Jänner bis Ende Juli 2003 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Laut Mitteilung des Finanzamtes stand die Wohnung der Sx0 an der Betriebsadresse x4 seit ca. März 2003 leer, seit 4/2003 erfolgte gemäß dem Antrag auf Konkurseröffnung keine Meldung der monatlichen Umsatzsteuerbeträge.
Die Umsatzsteuer/Einkommensteuerbescheide des Jahres 2003 mussten vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt werden.
C war im Zeitraum bis 31. Jänner 2002 (mit 10%) bzw. von 28. März -21. Mai 2003 (mit 20%) Gesellschafter und von 1. Jänner bis 18. Juni 2003 Dienstnehmer der Gesellschaft.
Die Firma wurde am 30. März 2005 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
CxDie Cx soll von Anfang August 2003 bis Ende Februar 2006 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Umsatzsteuer-/Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2006 mussten vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt werden.
Geschäftsführer war von 11. September 2003 bis 28. März 2006 C, danach EB.
EB vulgo HS hat die Geschäftsführung mit gefälschtem Pass am 29. März 2006 übernommen.
C war von 6/2003 bis 5/2006 Gesellschafter der Firma (zunächst 100% ab 4/2006 20%).
Die Firma wurde am 14. Februar 2008 wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Mx
Die Gesellschaft soll von Anfang März 2006 bis Ende Juni 2006 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Umsatzsteuer des Jahres 2006 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt.
Geschäftsführer war ab 24. März 2006 DK, derzeit ohne aufrechte Meldeadresse. Der Firmensitz lag in Hörsching bei Linz.
Musterzeichnungen von DK laut Firmenbuch stimmen nicht mit den Zeichnungen laut Rechnungen überein.
Die Firma wurde am 10. März 2011 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Fx
Die Gesellschaft soll von Anfang Juli 2006 bis Ende August 2006 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Umsatzsteuer u. Körperschaftsteuer dieser Gesellschaft musste wegen Nichtabgabe der Erklärungen 2006 geschätzt werden.
Der Geschäftsführer der Firma war MV ist laut Auskunft der Justizanstalt Graz Jakomini am 29. August 2011 verstorben.
Die Unterschriften laut vorliegenden Rechnungen stimmen nicht mit den Musterzeichnungserklärungen im Firmenbuch überein.
Wie aus Angaben der Steuerfahndung Wien hervorgeht, wurde das Unternehmen laut Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Steiermark für betrügerische Machenschaften uzw. u.a. dem Ausstellen von Schein- und Deckungsrechnungen benutzt.
Die Firma wurde am 23. Oktober 2007 wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Px
Die Gesellschaft soll von Anfang September 2006 bis Ende Dezember 2006 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Schätzungen der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2006 (mangels Abgabe von Erklärungen) wurden nicht durchgeführt, nachdem der Geschäftsführer laut ZMR nicht gemeldet war.
Geschäftsführer war im maßgeblichen Zeitraum LD, derzeit ohne aufrechte Meldeadresse.
Die Unterschriften laut vorliegenden Rechnungen stimmen nicht mit den Musterzeichnungserklärungen im Firmenbuch überein.
Die Firma wurde am 10.2.2009 wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Ex
Die Gesellschaft soll von Anfang Jänner 2007 bis Ende Juni 2007 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer dieses Jahres musste wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für 2007 geschätzt werden.
Geschäftsführer war im maßgeblichen Zeitraum JV vulgo HS.
Laut Erhebungen hat sich die Tätigkeit dieser Gesellschaft auf den Verkauf von Meldungen zur Sozialversicherung sowie das Verfassen von Schein- und Deckungsrechnungen beschränkt. HS ist unbekannten Aufenthalts.
Die Unterschriften laut vorliegenden Rechnungen stimmen nicht mit den Musterzeichnungserklärungen im Firmenbuch überein.
Die Firma wurde am 14. November 2008 wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Sx
Die Gesellschaft GesmbH soll von Anfang Juli 2007 bis Ende September 2007 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer dieses Jahres musste wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für 2007 geschätzt werden.
Geschäftsführer war im maßgeblichen Zeitraum BL1 für den keine Meldung im Inland vorliegt.
Die Musterzeichnung stimmt nicht mit d. Unterschriften lt. Rechnung überein.
Die Firma wurde am 11. November 2008 wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG gelöscht.
Rx
Die Gesellschaft soll von Anfang Oktober 2007 bis Ende Oktober 2008 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2007 und 2008 mussten aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden.
Geschäftsführer war im maßgeblichen Zeitraum MM (19. Oktober 2007-3. Februar 2008) bzw. danach B..
Gemäß der Aussage von MM bzw. DM wurden die von der Rx verrechneten Leistungen nicht an den Bw. erbracht, eine Praxis die C schon jahrelang befolgt haben soll.
Der danach im Firmenbuch aufscheinende Geschäftsführer JB ist in Österreich nicht gemeldet.
C war in dieser Firma von 10/2007 bis 3/2008 Gesellschafter (20%) und von 11/2007 bis 7/2008 Dienstnehmer.
Die vorliegenden Rechnungen weisen z.T. Unterschriften auf, die weder von MM noch von JB (lt. Musterzeichnung im Firmenbuch) stammen.
Die Firma wurde am 3. September 2009 wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Cx1
Die Cx1 soll im Zeitraum November 2008 bis November 2009 Leistungen an den Bw. erbracht haben.
Die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft der Jahre 2008 und 2009 mussten aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden.
Geschäftsführer war im maßgeblichen Zeitraum C, bis 21. Mai 2009 zusammen mit seiner Freundin (und derzeitigen Ehefrau) TR.
C war zugleich (bis 8/2010) Gesellschafter und von 1. Oktober 2008-31. Dezember 2008 Dienstnehmer der Gesellschaft.
Die Firma wurde am 19. April 2011 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Eine Überprüfung der korrespondierende Leistungserbringung durch die vorgeblich leistenden Unternehmen war aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts (Geschäftsführer größtenteils nicht gemeldet, vorleistende Firmen gelöscht, do. Besteuerungsgrundlagen geschätzt) nicht möglich.
Geschäfts-(Leistungs)abwicklung
Zu den Leistungen der fraglichen Gesellschaften gab der Bw. bekannt, dass er zu den betreffenden Firmen keinen Kontakt hatte und die Aufträge für alle Firmen über C abgewickelt hat.
C war im Zeitraum der fraglichen Leistungserbringungen lediglich bei der Cx bzw. der Cx1 ausgewiesener Geschäftsführer.
Die Auftragserteilung erfolgte mündlich.
Auftragsbestätigungen wurden nach Darstellung von C von diesem vereinzelt auch an den Bw. weitergegeben, der entsprechende Unterlagen im Verfahren nicht vorlegen konnte.
Vereinbarungen über Art und Umfang der Leistungen erfolgten laut Niederschrift mit dem Bw. vom 5. August 2010 mündlich, laut Einvernahme von C vereinzelt auch schriftlich wobei er über keine Unterlagen mehr verfügt.
In manchen Fällen wurden C Arbeitsunterlagen (Pläne udgl.) jedoch keine Datenträger übergeben.
Die Bearbeitung erfolgte durch Arbeitnehmer der jeweiligen Subfirmen, Schreibarbeiten wurden laut C von Sekretärinnen durchgeführt.
Gemäß den Darstellungen des Bw. wurden mit den fraglichen Rechnungen nur einfache Hilfstätigkeiten abgerechnet.
Der Bw. konnte nicht angeben, welche Personen die Arbeiten für ihn erbracht haben, C erläutert, dass Sekretärarbeiten durch Frau St (Sx0, Cx) bzw. MI (Cx1) erledigt wurden.
Eine Einschulungen zur Erledigung der Aufgaben erfolgte nicht, meist wurde laut C hierfür Baupersonal herangezogen.
Eine zeitmäßige Zuordnung der an den Bw. erbrachten Fremdleistungsstunden zu bestimmten von ihm ausgeführten Projekten war nicht möglich.
Die auf den Rechnungen aufscheinenden Leistungsstunden wurden nach Darstellung von C von ihm selbst bzw. sofern er nicht Geschäftsführer war, durch die jeweilige Firma ermittelt.
Die zugehörigen monatlichen Abrechnungen enthalten neben einer Aufzählung der Projekte des Bw. und der Art der erbrachten Leistungen (z.B. Personal für Hilfstätigkeit bei Büro und Nebenarbeiten, Massenermittlungen, Massenaufstellungen und Überprüfung, Angebote, Abrechnungen, Rechnungsprüfungen, Unterlagendigitalisierung - scannen und Bearbeitung, PC-Fotodokumentation) Stundenaufstellungen über erbrachte Leistungen ohne Zuordnung zu Projekten des Bw.
Der Bw. gab an, dass die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen an ihn auf Plausibilität überprüft zu haben.
In jenen Fällen, in denen C für andere Gesellschaften (bei denen er nicht Geschäftsführer fungierte) tätig war, wurde das Geld laut dessen Aussage an die jeweiligen Geschäftsführer weitergegeben.
Ein Schriftverkehr zwischen dem Bw. und den Subfirmen liegt nach dessen Angaben nicht vor, da die Aufträge mündlich erteilt wurden und die Hilfstätigkeiten der leistenden Unternehmer in seine Gutachten bzw. Stellungnahmen Eingang gefunden haben und damit unmittelbar verwertet worden sind. Teilweise vorhandene handschriftliche Hilfsaufzeichnungen wurden laut Darstellung des Bw. nach Fertigstellung des Gutachtens bzw. der sonstigen Schriftstücke als unnötiger Ballast entsorgt.
Die dargestellte Geschäftsabwicklung ist in ihrer Gesamtheit unglaubwürdig.
- Der Bw. suchte keinerlei Kontakt zu den leistenden Unternehmen und vertraute bei Unternehmen bei denen C keine Geschäftsführungsfunktion innehatte unreflektiert auf dessen Aussagen nach einer bestehenden Vollmacht (s. unten).
Üblicherweise wäre bei dem dargestellten Sachverhalt zu erwarten, dass sich der Bw. bei Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen mit den maßgeblichen Organen der Gesellschaft in Verbindung setzt und eine behauptete Vertretungsbefugnis überprüft.
- Mit Ausnahme der vorgelegten Rechnungen liegen keinerlei mit den ausgeführten Leistungen üblicherweise verbundene schriftlichen Unterlagen (Anfragen, Auftragsvergaben, Verträge, Korrespondenz, Arbeitsergebnisse udgl.) vor.
Wenn sich der Bw. mehrfach verschiedener Hilfspersonen bedient müssten Ergebnisse ihrer Vorarbeiten erkennbar vorliegen, auch wenn sie nachfolgend in Gutachten oder Stellungnahmen eingegangen sind.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2347-W/11
- Stammnummer
- 65381
- Gültig
- 14.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF