Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0043-G/11
Mietvereinbarung mit unterhaltsberechtigter Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-G/11vom 15.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. Thema Wohnversorgung
Das Finanzamt sei offenbar der Ansicht, aus der Aktennotiz vom 9. Oktober 2009 ("(...) Weil Ihnen die Wohnung so gut gefallen hat, hatten sie dann auch überlegt, die Wohnung an ihre Tochter zu vermieten (...)" ) ergebe sich, dass die Bw. bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen habe, die Wohnung an ihre Tochter zu vermieten.
Abgesehen davon, dass die Ansicht vertreten werde, dass selbst eine ursprüngliche Vermietungsabsicht an die Tochter unschädlich gewesen wäre (man verweise auf sämtliche im Vorlageantrag dargelegten Gründe bzw. in eventu auf das ergänzende Vorbringen in Punkt III.), möchte man doch bitten, einmaligen Aussagen nicht unnötiges Gewicht zu verleihen. Natürlich habe der Bw. die Wohnung "so gut gefallen". Ansonsten hätte sie sie wohl nicht um einen Nettokaufpreis von rund 3.500 Euro pro m2 gekauft. Und nur weil jemand überlegt, eine Wohnung an seine Tochter zu vermieten - zu einem Zeitpunkt nämlich, zu dem die Wohnung der Bw. noch nicht einmal gehörte - bedeute dies noch lange nicht, tatsächlich einen solchen Beschluss gefasst zu haben. Hinsichtlich der Replik auf das Vorbringen des Finanzamtes, für den Vorsteuerabzug seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges maßgeblich, verweise man ebenfalls auf die ergänzende Stellungnahme unter Punkt III.
3. Thema Selbsterhaltungsfähigkeit
Dass die Tochter im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuern noch studiert und noch über kein eigenes Einkommen verfügt habe, sei nie in Zweifel gestanden. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, welche Berechnung das Finanzamt hier im Detail angestellt habe. Hinweisen möchte man nochmals auf die Ausführungen im Vorlageantrag unter Punkt 1.2, 4. vorletzter Absatz, sowie darauf, dass die Tochter ab September 2010 über ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von rund 2.400 Euro verfügt habe, welches die Begleichung der fremdüblichen Miete erlaubt hätte. Die Tochter sei seit September 2010 durchgehend in Beschäftigung.
4. Unterhaltspflicht / Bw.
Ob die Geldsituation im Haus der Familie der Bw. eine "Familienangelegenheit" sei bzw. gewesen sei, habe weder die steuerliche Vertreterin noch das Finanzamt zu interessieren. In Österreich gelte der Grundsatz der Individualbesteuerung; familiäre Besonderheiten würden lediglich in kleinen Bereichen berücksichtigt. Wie die Bw. das Geld für den Erwerb der Wohnungen aufgebracht habe, sei - wie das Finanzamt korrekt ausführe - nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Man möchte jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass vor dem Hintergrund der Geldsituation im Hause der Bw. keine Unterhaltspflicht der Bw. bestanden habe, schon gar keine, welche die Zurverfügungstellung der gegenständlichen Wohnung gerechtfertigt hätte.
III. Ergänzendes Vorbringen
Im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung erlaube man sich, folgendes ergänzendes Vorbringen zu erstatten, welches sich auf den Fall beziehe, dass der UFS die Ansicht vertritt, die Nutzung der Wohnung sei bis zum Einzug der "fremden" Mieterin Dr. S im Juli 2010 für "private" Zwecke erfolgt:
Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass für den Vorsteuerabzug die Verhältnisse maßgebend seien, die zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges bestanden haben. Kurz gesagt, werde ein Wirtschaftsgut angeschafft und privat genutzt, sei unabhängig von einer späteren unternehmerischen Nutzung ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Wie bereits ausführlich im Vorlageantrag vom 21. Jänner 2011 dargelegt, werde diese Ansicht nicht geteilt. Für den Fall, dass jedoch der UFS die Ansicht des Finanzamtes teilen sollte, werde dem Folgendes entgegengehalten:
Der Europäische Gerichtshof habe mit (beiliegendem) Urteil vom 19. Juli 2012 die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt beantwortet:
"Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrweltsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der einen Teil eines zu seinem Unternehmen gehörenden Investitionsgutes vorübergehend für seinen privaten Bedarf verwendet, nach diesen Bestimmungen das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen auch dann zusteht, wenn die Umgestaltungen im Hinblick auf diese vorübergehende private Verwendung durchgeführt wurden, und dass ferner dieses Abzugsrecht unabhängig davon besteht, ob dem Steuerpflichtigen beim Erwerb des Investitionsgutes, an dem die Umgestaltungen vorgenommen wurden, Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ob diese Mehrwertsteuer von ihm abgezogen wurde."
Erwirbt sohin ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut mit der Absicht, es unternehmerisch zu nutzen, nutzt es jedoch zuerst für einen im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer untergeordneten Zeitraum für private Zwecke, so dürfe ihm aus diesem Umstand das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Die Bw. habe - wie mehrfacht erwähnt - die gegenständliche Wohnung zu Vermietungszwecken - also zu unternehmerischen Zwecken - angeschafft. Wenn der UFS zur Ansicht gelangen sollte, die kurzfristige Vermietung von weniger als einem Jahr an die Tochter sei einer privaten Nutzung gleichzustellen, so dürfe der Bw. dennoch nicht das Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges verwehrt werden. Die Verwehrung des Vorsteuerabzuges hätte nämlich zur Folge, "dass dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug für spätere besteuerte unternehmerische Verwendungen verweigert würde, obwohl er den fraglichen Gegenstand ursprünglich im Hinblick auf künftige Umsätze zur Gänze seinem Unternehmen zuordnen wollte. In einer solchen Situation würde mithin der Steuerpflichtige nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, und es käme zu einer Doppelbesteuerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt." (EUGH RS C-334/10, RN 33).
XI.
Dazu äußerte sich das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 im Wesentlichen wie folgt:
ad I.1. Mietvertrag / "neue Mieterin"
Die im Zuge der Schlussbesprechung angekündigte Auflösung des Mietverhältnisses mit der Tochter sei offensichtlich durchgeführt worden.
Die Mieterin Dr. S scheine nicht an der Adresse gemeldet gewesen zu sein. Ein aktueller Auszug aus dem ZMR (nach Objektsuche) werde beigelegt.
ad I.2) Vermietungsabsicht im Zeitpunkt des Kaufes der Eigentumswohnung
Die Ausführungen der steuerlichen Vertreterin würden nach Ansicht des Finanzamtes keine neuen Sachverhaltselemente ergeben. Die Wohnung sei anscheinend weder fremden Personen gezeigt noch angeboten worden, es seien auch keine Vereinbarungen (Vorverträge) abgeschlossen worden. Da die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt des Kaufes der Anlegerwohnung zu allgemein gehalten gewesen sei (wie auch im Vorhalt erwähnt), sei die Bw. ersucht worden, diese Absicht nachzuweisen oder glaubhaft darzustellen.
Es werde daher nochmals auf den bereits vorliegenden Sachverhalt eingegangen:
Im E-Mail vom 29. April 2010 der C, R GmbH, an die Bw. werde deutlich geschildert, dass bereits im Zuge des Ankaufes (siehe Zeitschiene von der 1. Besichtigung bis zur Unterfertigung des Kaufanbotes im Oktober 2009) festgestanden sei, dass die Wohnung an die Tochter vermietet werden würde. Außerdem habe die Bw. vor dem Wohnungskauf Rücksprache mit ihrem Steuerberater gehalten, ob grundsätzlich eine Vermietung an die Tochter möglich wäre (letzter Absatz im E-Mail).
ad II.2.
siehe Ausführungen zu I 2)
ad II.3. Thema Selbsterhaltungsfähigkeit
Die Tochter habe über kein eigenes Einkommen verfügt, sie habe die monatliche Miete in Höhe von 927,68 Euro für die Monate März 2010 - August 2010 (insgesamt 5.566,08 Euro) nicht bezahlen können.
Für die Tochter - als Studentin - sei bis 5/2010 Familienbeihilfe bezogen worden.
Darstellung Einkommen / Tochter:
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2007
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Beschäftigung beim Vater
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2.580,00
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2008
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Beschäftigung beim Vater
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1.935,00
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2009
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keine Beschäftigung
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-
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2010
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Jänner-August keine Beschäftigung
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-
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2010
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1. September - 31. Oktober
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3.604,92
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2010
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1. November - 31. Dezember
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3.816,04
Fremdunüblichkeit
Die Bw. hätte die Wohnung wohl kaum an einen Fremden vermietet, der über kein ausreichendes Einkommen verfügt und somit den monatlichen Mietzins nicht bezahlen hätte können.
Die Kosten für die Vergebührung des Mietvertrages seien von der Bw. übernommen bzw. bezahlt worden. Die Kaution in Höhe von 1.400 Euro habe wohl nicht hinterlegt werden können, da die Tochter über kein entsprechendes Einkommen verfügt habe.
Vergleiche man dazu die beigelegten Mietverträge der "Fremdmieter", so gehe daraus hervor, dass die zu hinterlegende Kaution vertraglich wesentlich höher - nämlich 2.950 Euro bzw. 3.500 Euro - sei. Von den sog. "Fremdmietern" seien bei Zahlungsverzug 10% Verzugszinsen, 15 Euro Mahnspesen und Kosten für außergerichtliche Rechtsverfolgungen zu bezahlen.
Der Punkt "Zahlungsverzug" fehle zur Gänze im Mietvertrag der Tochter. Die Kündigungsgründe seien bei den sog. "Fremdmietern" ausführlicher gestaltet als im Mietvertrag der Tochter.
ad II.4. Unterhaltspflicht - Einkommenssituation / Bw.
Da die Bw. sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe dazu Beilage 1 betreffend die Beschäftigung beim Gatten) als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, bestünde sehr wohl eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter.
Auch sei erwähnt, dass von der Bw. mindestens zwei Wohnungen ohne (!!) Fremdfinanzierung angeschafft worden seien. Schenkungen seien allerdings nicht aktenkundig (siehe dazu Beilage 2 betreffend den Kauf Wohnungen durch die Bw.). Der Kaufpreis für beide Wohnungen sei zur Gänze aus Eigenmitteln aufgebracht worden (nichselbständige Einkünfte jährlich ca. 18.000 Euro).
ad III. Ergänzendes Vorbringen
Innerstaatlich seien die Vorschriften des UStG 1994 anzuwenden. Der Weg zum Europäischen Gerichtshof und somit weitere Verfahrensschritte zu setzen, stünde der Bw. offen.
Abschließend werde noch erwähnt, dass über die Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens für den Zeitraum 10-12/2009 auf Basis des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung abzusprechen gewesen sei.
XII.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Jänner 2013 wurde der Bw. die o.a. Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass laut dem dort erwähnten Auszug aus dem ZMR die Mieterin Dr. S an der Adresse der Eigentumswohnung nicht gemeldet gewesen sei.
XIII.
Dazu äußerte sich die Bw. in ihrer Gegenäußerung vom 12. Februar 2013 wie folgt:
1. Mietvertrag /"neue Mieterin"
Inwieweit eine Meldung der Mieterin Dr. S an der Adresse der Eigentumswohnung für das gegenständliche Verfahren relevant sein solle, sei nicht einzusehen. Für den Bereich des Steuerrechtes sei eine polizeiliche Meldung irrelevant: Sie vermöge weder einen "Wohnsitz" zu begründen, noch reiche eine polizeiliche Meldung, um das Vorliegen der Hauptwohnsitzbefreiung (im Rahmen der ehemaligen Spekulationsbesteuerung bei Grundstücken bzw. iZm der neuen ImmoEst) zu bejahen. Fest stehe, dass mit Frau Dr. S ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Ob ein Mieter sich anmeldet oder sogar ob dieser die gemietete Wohnung tatsächlich nutzt (!), berühre die Sphäre des Vermieters nicht und liege, jedenfalls im Normalfall, auch nicht in seinem Einflussbereich.
2. Vermietungsabsicht im Zeitpunkt des Kaufes der Eigentumswohnung
Zu diesem Punkt werde auf die Ausführungen einerseits im Vorlageantrag sowie andererseits in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 verwiesen.
Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass die Frage der Vermietungsabsicht an sich mittlerweile wohl außer Frage stehe. Auch das Finanzamt meine ja in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2012, dass im E-Mail vom 29. April 2010 der C, R GmbH, an die Bw. deutlich geschildert werde, dass bereits im Zuge des Ankaufes (...) festgestanden sei, dass die Wohnung an die Tochter vermietet werden würde. Zum Zeitpunkt des Kaufes sei somit klar gewesen, dass die Wohnung in Vermietungsabsicht erworben worden sei. An wen letztendlich vermietet wurde, sei nach Meinung der Bw. irrelevant. Die Vermietung an die Tochter sei für die Frage des Vorsteuerabzuges unschädlich, da trotzdem eine unternehmerische Tätigkeit vorliege, welche zum Vorsteuerabzug berechtige. Selbst wenn man die Vermietung an die Tochter als nichtunternehmerische Tätigkeit qualifizieren würde, wäre aber im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ein gänzlicher Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen (siehe dazu Punkt 5).
3. Thema Selbsterhaltungsfähigkeit
Man erlaube sich, zum Thema "Selbsterhaltungsfähigkeit" auf die Ausführungen einerseits im Vorlageantrag sowie andererseits in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 zu verweisen. Hierzu möchte man jedoch abermals wiederholen, dass nie in Zweifel gestanden sei, dass die Tochter im Zeitpunkt der Anmietung der Eigentumswohnung noch studiert habe und noch über kein eigenes Einkommen verfügt habe. Es habe allerdings vor dem Hintergrund der nunmehrigen Ausführungen des Finanzamtes den Anschein, als würde das gesamte bisherige Vorbringen der Bw. negiert werden. Das Mietverhältnis zwischen der Bw. und ihrer Tochter sei in dem Wissen eingegangen worden, dass die Tochter bald einen Job mit gutem Einkommen beginnen werde. Die Darstellung des Finanzamtes, welche sich ausschließlich auf die tatsächliche Dauer des Mietverhältnisses beziehe, entspreche daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten: Das Mietverhältnis habe zwar tatsächlich nur von März bis August 2010 gedauert. Geplant gewesen sei aber bei Unterfertigung des Mietvertrages eine langfristige Anmietung. Wenn man die Monate März bis August isoliert betrachte, könne man durchaus zur Ansicht gelangen, die das Finanzamt vertrete. Geboten sei allerdings eine andere Betrachtung: Das Mietverhältnis sollte ein langfristiges sein, und es sei in Ansehung des zu erwartenden gut bezahlten Jobs auch für die Tochter leistbar gewesen. Wie dem Finanzamt bekannt sein dürfte, sei die Tochter immer noch in Beschäftigung und verfüge über ein monatliches Einkommen, welches die Anmietung der in Frage stehenden Wohnung jedenfalls erlaube.
Zur Frage der Fremdüblichkeit vermeine das Finanzamt nunmehr, die Bw. hätte wohl an niemanden ohne ausreichendes Einkommen vermietet. Auch hier mache es sich das Finanzamt leicht und vergesse die "Gesamtsituation", wie sie im Vorabsatz dargelegt worden sei, zu berücksichtigen. Die Bw. hätte selbstverständlich an jemanden anderen vermietet, der in derselben Situation wie ihre Tochter gewesen sei. Zu den Aussagen des Finanzamtes zur Fremdunüblichkeit des Mietvertrages mit der Tochter sei anzumerken, dass es sich beim Mietvertrag mit der Tochter um einen sog. "Standardmietvertrag" handle. Nachdem der Bw. empfohlen worden sei, ihre Tochter möge ausziehen, damit die Wohnung an einen "fremden" Mieter vermietet werden könne, sei ein Immobilienmakler mit der Suche nach einem Mieter beauftragt worden. Dieser Immobilienmakler sei es auch gewesen, der, nachdem eine neue Mieterin gefunden war, den Mietvertrag verfasst habe. Die inhaltlichen Differenzen zwischen dem Mietvertrag mit der Tochter und dem Mietvertrag mit Frau Dr. S ergäben sich lediglich daraus, dass ersterer als Standardmietvertrag und zweiterer von einem Immobilienmakler erstellt worden sei. Hieraus auf eine Fremdunüblichkeit zu schließen, entspreche nicht den Tatsachen. Ergänzend werde jedoch nach Durchsicht beider Mietverträge ausdrücklich festgehalten, dass die Vereinbarung von Verzugszinsen iHv 10% und von Mahngebühren in Mietverträgen mit Privatpersonen durchaus nicht "üblich" sei.
4. Unterhaltspflicht / Bw.
Wenn das Finanzamt meine, der Umstand, dass die Bw. sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, begründe eine (Geld-) Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, so irre das Finanzamt. Man erlaube sich, diesbezüglich auf das ausführliche Vorbringen im Vorlageantrag zu verweisen.
Betonen möchte man jedoch nochmals, dass die Bw. ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Tochter erfüllt habe. Darüber hinaus habe kein weiterer Anspruch auf Unterhalt durch die Tochter gegenüber der Bw. bestanden!
Ebenso möchte man nochmals darauf hinweisen, dass die Frage, aus welchen Mitteln die Bw. die ihr gehörenden Eigentumswohnungen erworben hat, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei und jede weitere Spekulation hierüber ins Leere gehe.
5. Ergänzendes Vorbringen
Das Finanzamt vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, innerstaatlich seien die Vorschriften des UStG 1994 anzuwenden.
Im vorliegenden Fall jedoch stelle sich die Frage, inwieweit ein Urteil des EuGH (aus einem Vorabentscheidungsverfahren) auch Bindungswirkung für andere Behörden und Gerichte entfaltet; sohin, ob derartige Urteile über den Einzelfall hinaus eine erga-omnes Wirkung begründen.
Die herrschende Lehre vertrete in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Entscheidungen des EuGH auch bei Urteilen zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht eine Ausstrahlungswirkung auf andere als die im Ausgangsrechtsstreit beteiligten Gerichte zukommt. Eine Wirkung inter-partes würde dem Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens widersprechen.
Dieselbe Ansicht vertrete auch der Oberste Gerichtshof (6 Ob 337/00b):
"Der EuGH entscheidet in Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit oder die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Sein Urteil bindet das nationale Vorlagegericht. Es entfaltet aber über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung oder seine Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes zu beachten haben (...) Das Gemeinschaftsrecht sieht zwar keine formelle "erga omnes Wirkung" der EuGH-Entscheidungen vor. Die über den konkreten Einzelfall (Anlassfall) hinausreichende Präjudizwirkung ist aber aus zahlreichen Entscheidungen des EuGH abzuleiten (...) Vorabentscheidungen des EuGH haben grundsätzlich die zeitliche Wirkung ex tunc (...), es sei denn, der EuGH beschränkt in seinem Spruch die zeitliche Zurückwirkung."
XIV.
Mit Schreiben vom 25. April 2013 zog die steuerliche Vertreterin den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Feststehender Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom 9. November 2009 erwarb die Bw. die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung, eine Neubauwohnung (77,30 m2) in bester städtischer Wohnlage, in Vermietungsabsicht (Kaufpreis: 285.398,33 Euro plus 20% USt = 342.478 Euro).
Bereits im Vorfeld des Wohnungskaufes hatte die Bw., weil ihr die Eigentumswohnung so gut gefiel, gegenüber C von der R GmbH (Bauträger) aber die Überlegung geäußert, die Wohnung an die Tochter zu vermieten. Die Bw. hatte damals auch davon gesprochen, dass laut Auskunft des (damaligen) Steuerberaters der Bw. eine Wohnungsvermietung an die Tochter bei Angemessenheit der Miete "kein Problem" wäre (vgl. E-Mail der C vom 29. April 2010).
Mit Mietvertrag vom 29. Jänner 2010 vermietete die Bw. die Eigentumswohnung dann in der Folge auch tatsächlich an die zum damaligen Zeitpunkt noch im elterlichen Haushalt lebende, studierende (wenige Monate vor dem Abschluss des Studiums stehende), unterhaltsberechtigte Tochter (für welche die Bw. auch die Familienbeihilfe bezog), und zwar ab 1. März 2010, auf die Dauer von 5 Jahren und zu einem Mietzins in Höhe von 927,68 Euro (brutto).
In Reaktion auf die o.a. Ergebnisse der Außenprüfung (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10. März 2010; angefochtener Bescheid vom 25. März 2010) - und nicht zuletzt auch auf Anraten ihres (damaligen) steuerlichen Vertreters - bemühte sich die Bw. dann allerdings umgehend um einen "passenden Fremdmieter" für die Eigentumswohnung.
Die Suche nach einem "passenden Fremdmieter" war - unter Einschaltung eines Immobilienmaklers - dann alsbald erfolgreich, und bereits mit Mietvertrag vom 11. Mai 2010 wurde die Eigentumswohnung an Dr. S vermietet, und zwar ab 1. Juli 2010, auf die Dauer von 5 Jahren und zu einem Mietzins in Höhe von 949,70 Euro (brutto). Das Mietverhältnis mit der Tochter wurde per 30. Juni 2010 "einvernehmlich" vorzeitig gelöst.
3. Rechtliche Würdigung
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Rechtssatz geprägt, dass für die Abziehbarkeit von Vorsteuern, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte erzielt werden, die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht ausreicht, sondern dass die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung feststehen muss. Die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn erfordert daher ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0063, mwN).
Auch nach Ruppe, UStG3, § 12 Tz 164, mwN, ist im Zusammenhang mit einem vom Leistungsempfänger nicht selbst genutzten Gebäude ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass das Gebäude steuerpflichtig vermietet werden wird. Bloße Absichtserklärungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; die Absicht muss vielmehr ihren Niederschlag in bindenden Vereinbarungen finden oder aus sonstigen Umständen zu erschließen sein.
Vor diesem Hintergrund ist der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung aber zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine - (nicht steuerbare) nicht steuerpflichtige - Vermietung der Eigentumswohnung an die Tochter von Anfang an wahrscheinlicher war als eine - steuerpflichtige - "Fremd"-Vermietung, dass hier also von einer "ziemlichen Sicherheit" im o.a. Sinne, dass die Eigentumswohnung steuerpflichtig vermietet werden würde, offenbar keine Rede sein kann. - Den anders lautenden (Zweck-)Behauptungen der Bw. wird hingegen nicht gefolgt.
Für diese Auffassung spricht zum einen die o.a. glaubwürdige Darstellung der C von der R GmbH (Bauträger) über die Chronologie des Erwerbs der Eigentumswohnung:
"(...) Weil Ihnen die Wohnung so gut gefallen hat, hatten Sie dann auch überlegt, die Wohnung an Ihre Tochter zu vermieten. Um Sie optimal beraten/betreuen zu können, habe ich am 9.10.2009 dazu Rücksprache mit meiner Kollegin (...) gehalten (...) kann mich noch gut daran erinnern, dass Sie mir davon erzählt haben, dass Ihr Steuerberater gesagt hat, dass es kein Problem sei, die Wohnung an Ihre Tochter zu vermieten, wenn die Miete angemessen ist und Sie die MwSt. ans FA abführen (...)"
in Verbindung mit dem Faktum des schon relativ bald darauf auch tatsächlich erfolgten Mietvertragsabschlusses der Bw. mit der Tochter.
Für diese Auffassung spricht zum anderen aber auch die Tatsache, dass es der Bw. in der Folge - als Reaktion auf die Ergebnisse der Außenprüfung - sehr wohl binnen Kurzem möglich war, einen "passenden Fremdmieter" zu finden.
Dazu kommt nicht zuletzt auch noch, dass die Bw. einen Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung (vgl. zB Vorhalt vom 8. Oktober 2012), dass sie sich von Anfang an ernsthaft um andere mögliche Mieter ("Fremdmieter") für die Eigentumswohnung bemüht hätte, bis zuletzt schuldig geblieben ist.
Wie bereits oben angesprochen, ist aber die Vermietung der Eigentumswohnung durch die Bw. an die zur damaligen Zeit unbestrittenermaßen grundsätzlich unterhaltsberechtigte Tochter keine steuerpflichtige Vermietung im o.a. Sinne:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.03.2006, 2002/15/0141, mwN) hat eine rechtliche Gestaltung, die darauf abzielt, die Unterhaltsleistung betreffend eine entsprechende Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich zu bleiben:
"(...) Damit dienten die für die Wohnung aufgewendeten Beträge dem Unterhalt eines Familienangehörigen der Abgabepflichtigen und fielen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (...)"
Auf die fremdübliche Gestaltung des vom Vermieter mit der unterhaltsberechtigten Person abgeschlossenen Mietvertrages kommt es dabei nicht an.
Dass kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis - selbst bei Abschluss eines fremdüblichen Mietvertrages - vorliegt, wenn eine vom Abgabepflichtigen angekaufte "Vorsorgewohnung" an dessen studierendes, noch unterhaltspflichtiges Kind vermietet wird, entspricht auch der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. zB UFS 02.07.2012, RV/0344-K/10; UFS 16.07.2012, RV/2652-W/09).
Diese eindeutige Judikatur, wonach in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidete Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnversorgung des Kindes auch bei fremdüblicher Gestaltung des Mietvertrages steuerlich unbeachtlich zu bleiben haben, dass also die Vermietung von Wohnungen an unterhaltsberechtigte Kinder im Geltungsbereich des österreichischen Einkommensteuergesetzes zweifelsfrei unter § 20 Abs. 1 Z 1 EStG zu subsumieren ist, ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates aber auch im vorliegenden Fall zu beachten. - Damit erübrigt sich hier auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Bw. ins Treffen geführten deutschen Rechtsprechung (vgl. UFS 16.07.2012, RV/2652-W/09).
Das Argument, die Bw. hätte ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, für welche sie auch die Familienbeihilfe bezog, durch andere Leistungen erfüllt, weshalb sie keine weitere Verpflichtung mehr getroffen hätte, der Tochter eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits verworfen (vgl. VwGH 30.03.2006, 2002/15/0141;UFS 12.06.2008, RV/1921-W/06). - Abgesehen davon dürfte, worauf das Finanzamt bereits zutreffend hingewiesen hat, "die Geldsituation im Haus der Familie" der Bw. tatsächlich "wohl immer eher eine Familienangelegenheit" gewesen sein, ist doch nicht erkennbar, wie die Bw. sonst die Mittel für den Kauf der beiden Wohnungen aufbringen hätte können (vgl. Stellungnahme des Finanzamtes vom 22. Juni 2011).
Gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bestehen aber auch keine unionsrechtlichen Bedenken (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 150, mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegen nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer (EuGH 21.04.2005, Rs C-25/03, HE). Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Tätigkeit der Bw. hinsichtlich der in Rede stehenden Eigentumswohnung jedoch zunächst darauf, diese der Tochter zu deren ausschließlich privaten Wohnzwecken zu überlassen. Diese Überlassung stellt sich aber - entsprechend dem oben Gesagten - als Gewährung des Unterhalts an eine unterhaltsberechtigte Person dar, und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. VwGH 30.03.2006, 2002/15/0141). Die der Tochter überlassene Wohnung wurde daher nicht für Zwecke des Unternehmens angeschafft, sodass ein Vorsteuerabzug mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht zusteht.
Aber auch aus der von der Bw. angeführten Entscheidung EuGH 19.07.2012, C-334/10, ist für den Berufungsstandpunkt nichts zu gewinnen, weil es dort um einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich um den Umbau eines Lagergebäudes (Dachgeschoßausbau) einer niederländischen Gesellschaft mit vorübergehender Bewohnung (23 Monate) durch das Gesellschafter-Ehepaar gegangen ist. - Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um die Vermietung einer neu angeschafften Eigentumswohnung an die zum damaligen Zeitpunkt unterhaltsberechtigte Tochter auf die Dauer von zumindest 5 Jahren, wobei es der Bw. bei dem ohne Fremdmittel (vgl. Stellungnahme des Finanzamtes vom 27. Dezember 2012) finanzierten Kauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnung offenbar im Wesentlichen um eine private Kapitalanlage und um die Schaffung eines Alterswohnsitzes (vgl. Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 25. Oktober 2012) sowie gleichzeitig um die Deckung des eigenständigen Wohnbedürfnisses der Tochter gegangen ist. Dass dieses Mietverhältnis mit der Tochter tatsächlich dann bereits wesentlich früher beendet wurde, entspricht nach dem oben Gesagten jedoch zweifelsfrei nicht den ursprünglichen Intentionen der Bw., sondern hat sich erst auf Grund nachträglich aufgetretener Umstände (Außenprüfung, angefochtener Bescheid, etc.) ergeben.
Was schließlich den von der Bw. behaupteten Verstoß gegen das Verbot einer Wiederholungsprüfung anlangt, so wäre hier ein solcher, selbst wenn er gegeben wäre, sanktionslos, ist doch im vorliegenden Fall eine Ermessensprüfung - wie im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens - nicht vorzunehmen (vgl. Ritz, BAO4, § 148 Tz 13, mwN).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 15. Mai 2013
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-G/11
- Stammnummer
- 65314
- Gültig
- 15.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF