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Findok · Richtlinien

UP-6100

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

überholte Fassung (bis 09.04.2025)Richtlinie2024-0.933.226gilt ab 14.02.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.02.2025 bis 09.04.2025.

Wortlaut laut Findok

8.89. Ermächtigter AusführerMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Überprüfung der Ursprungseigenschaft 1.Die Zollbehörden oder die zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt) der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch eine Zufallsauswahl umfassen können, der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführtüberprüfen, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen aufob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sindEinfuhrvertragspartei kann für die Zwecke einer solchen Überprüfung dem Einführer, der Arbeitsrichtliniedie Präferenzbehandlung nach UP-3000 Abschnitt 78.1. zu entnehmenbeantragte, ein Auskunftsersuchen übermitteln. 8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise 2.Die Präferenznachweise bleiben zehn Monateein Ersuchen nach dem DatumAbsatz 1 übermittelnde Zollbehörde der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den ZollbehördenEinfuhrvertragspartei darf hinsichtlich des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der ArbeitsrichtlinieUrsprungs eines Erzeugnisses nicht mehr als die folgenden UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und Informationen anfordernUP-3000 Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen.: 8.10. Einfuhr in Teilsendungen a)die EzU, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine solche Erklärung zugrunde lag, und b)Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, dh.: i)war "vollständig gewonnen oder hergestellt" das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang) und des Herstellungsorts, ii)wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig), Werdeniii) Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführtwenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisseder Wert des Abschnitts XVIEnderzeugnisses sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrundWert aller bei der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw.Erzeugung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft undZT-1600 beschrieben. 8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis iv)wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens. 3.Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Überprüfung ansieht. (1)4. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befindenLag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine vom Ausführer ausgestellte EzU, werden ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehenso stellt der Einführer diese EzU zur Verfügung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wirdkann der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei jedoch antworten, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darfin Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nicht bereitgestellt werden können. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden. (2)5. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche,Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen,Gewissheit des Einführers zugrunde, so kann die die zum persönlichen Ge- oder VerbrauchÜberprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, dem Einführer ein zusätzliches Auskunftsersuchen übermitteln, falls diese Zollbehörde der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge-Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zuob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Vermutung Anlass gebenEinfuhrvertragspartei kann den Einführer, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgtsoweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen. (3)6. Außerdem darfBeschließt die Zollbehörde der GesamtwertEinfuhrvertragspartei, bis zum Eingang des Überprüfungsergebnisses die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, kann sie dem Einführer die Möglichkeit der Überlassung der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.200 Euro nicht überschreitenanbieten. Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheitsleistung oder andere geeignete Maßnahmen verlangen. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels festgestellt hat. 8.12. Belege Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, fürWeitere Details über die eine WVB EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles angesehen werdenpraktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.25. entnommen werden. 8.139.2. Aufbewahrung der Präferenznachweise und BelegeVerwaltungszusammenarbeit 1.Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels arbeiten die Vertragsparteien durch ihre jeweiligen Zollbehörden zum Zweck der Überprüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die in diesem Kapitel aufgeführten sonstigen Anforderungen erfüllt wurden, zusammen. 2.Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine EzU zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst den Einführer um Informationen nach Abschnitt 9.1. ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt wurden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen. 3.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei schließt in das in Absatz 2 genannte Ersuchen die folgenden Informationen ein: a)die EzU oder eine Kopie, b)die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde, c)den Namen des Ausführers, d)den Gegenstand und Umfang der Überprüfung und e)gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen. (1)4. EinDie Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Überprüfung durchführen, indem sie beim Ausführer um Unterlagen ersucht oder Beweismittel anfordert oder indem sie die Betriebsstätten des Ausführers besucht, derum die Ausstellung einer WVB EUR.1 beantragt, hatNachweise zu prüfen und die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahrenzur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen. 5.Im Anschluss an das Ersuchen nach Absatz 2 stellt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei folgende Informationen zur Verfügung: a)die angeforderten Unterlagen, sofern verfügbar, b)eine Stellungnahme bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, c)die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln relevante zolltarifliche Einreihung, d)eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, d)Informationen über die Art und Weise, in der die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Absatz 4 durchgeführt wurde, und f)gegebenenfalls Belege. 6.Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ohne Zustimmung des Ausführers keine der in Absatz 5 Buchstabe a oder f genannten Informationen übermitteln. (2)7. Ein Ausführer, der eine Erklärung aufAlle angeforderten Informationen einschließlich Belegen sowie sämtliche sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahrenÜberprüfung sollten vorzugsweise auf elektronischem Wege zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien ausgetauscht werden. (3) 8.Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes,Vertragsparteien übermitteln einander durch die eine WVB EUR.1 ausstellt, hat das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahrennach diesem Abkommen benannten Koordinatoren die Kontaktdaten ihrer jeweiligen Zollbehörden sowie - innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreten - Änderungen dieser Kontaktdaten. (4) Die Zollbehörden der EU haben die ihnen vorgelegten WVBen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Zollbehörden Chiles haben die ihnen vorgelegten WVBen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Wird9. die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so könnenIm Falle einer mutmaßlichen Verletzung dieses Kapitels leisten die Zollbehörden zulassen, dass die oben angeführten Präferenznachweise nichtVertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. Indem Protokoll zu diesem Fall werden diese Präferenznachweise vom Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung der Zollbehörden gehaltenAbkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. 8.149.3. Abweichungen und FormfehlerVerweigerung der Zollpräferenzbehandlung 8.14.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler Bei1. geringfügigen Abweichungen zwischen den AngabenVorbehaltlich der in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen,Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen darf die der Zollstelle zur ErfüllungZollbehörde der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das PapierEinfuhrvertragspartei einen Antrag auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wennUP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen. 8.14.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler a)innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.22 Absatz 1 des Abkommens (siehe Abschnitt 9.1. Abs. 1) i)vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist, ii)in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine EzU zugrunde lag, aber die EzU nicht übermittelt worden ist, oder iii)in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die vom Einführer bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, Eineb) WVB EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähereinnerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ersuchen um zusätzliche Informationen dazu sind der Arbeitsrichtliniegemäß Artikel 3.22 Absatz 5 des Abkommens (siehe UP-3000 Abschnitt 3.1.29.1. zu entnehmen.Abs. 5) 8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen) i)vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist oder ii)die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, c)innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.23 Absatz 2 (siehe Abschnitt 9.2 Abs. 2) i)von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort übermittelt worden ist oder ii)die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen. 2.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn der Einführer, der den Antrag gestellt hat, sonstige, in diesem Kapitel aufgeführte Anforderungen, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt. (1)3. FürVerfügt die ZweckeZollbehörde der Wertgrenzen (6.000 Euro für Erklärung auf der Rechnung, 500 Euro für Erzeugnisse bei Kleinsendungen und 1.200 Euro bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren) werdenEinfuhrvertragspartei in den Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.23 Absatz 5 Buchstabe b (siehe Abschnitt 9.2 Abs. 5 lit. b) zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werdenabgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels abzulehnen, die Beträge in den Landeswährungenso notifiziert sie die Zollbehörde der Mitgliedstaaten der EU oder ChilesAusfuhrvertragspartei von ihrer Absicht, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechenAntrag auf Zollpräferenzbehandlung abzulehnen, innerhalb von den betreffenden Ländern jährlich festgelegtzwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme. 4.Ist die Notifikation nach Absatz 3 erfolgt, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem festgelegten Verfahren des Unterausschusses stattfinden. 5.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Ablauf der Konsultationsfrist nur dann ab, wenn sie die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat. 9.4. Vertraulichkeit 1.Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung. (2). Für die Begünstigungen (6.000 Euro für Erklärung aufDie von den Behörden der Rechnung, 500 EuroEinfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für Erzeugnisse bei Kleinsendungen und 1.200 Euro bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren) ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt istZwecke dieses Kapitels verwendet werden. (3). Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge inJede Vertragspartei gewährleistet, dass die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstagnach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Union bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Union teiltUrsprungs von Erzeugnissen oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Beträge den betreffenden Ländern mitInformationen bereitgestellt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. 4.Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Kapitel erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren gestatten, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften zur Durchsetzung dieses Kapitels eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von einer solchen Verwendung in Kenntnis. 9.5. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen 1.Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen eine Person, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen, das die Anforderungen nicht erfüllt, die in den folgenden Artikel aufgeführt werden: a)Aufbewahrungspflichten (siehe Abschnitt 8.10.), (4b) Ein LandVeraltungszusammenarbeit (siehe Abschnitt 9.2. kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrundenAbs. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung4), der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehaltenindem sie keine Nachweise vorlegt oder einen Besuch verweigert, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.oder c)EzU (siehe Abschnitt 8.2. Abs. 2), indem sie einen in der Zollanmeldung gestellten Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht berichtigt und den Zoll nicht ordnungsgemäß entrichtet, wenn der ursprüngliche Antrag auf Präferenzbehandlung auf sachlich falschen Angaben beruhte. (5) 2.Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der EU oder Chiles vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der AssoziationsausschussVertragspartei berücksichtigt Artikel 6 Absatz 3.6 des Übereinkommens über Handelserleichterungen in Anhang 1A des WTO-Abkommens in Fällen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungenin denen ein Einführer nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließenVertragspartei freiwillig eine Berichtigung an einem Antrag auf Präferenzbehandlung offenlegt, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändernbevor er ein Überprüfungsersuchen erhält. Hinweis: Auf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Seite "Gemeinsame Bestimmungen" unter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" die aktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der diversen Wertgrenzen abgerufen werden.

Normen und Schlagworte

Ermächtigter Ausführer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.933.226
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 13)
Gültig
14.02.2025 bis 09.04.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF