Findok · Richtlinien
UP-6100
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
überholte Fassung (bis 04.10.2025)Richtlinie2025-0.682.928gilt ab 10.04.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.04.2025 bis 04.10.2025.
Wortlaut laut Findok
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Überprüfung der Ursprungseigenschaft
1.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch eine Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann für die Zwecke einer solchen Überprüfung dem Einführer, der die Präferenzbehandlung nach Abschnitt 8.1. beantragte, ein Auskunftsersuchen übermitteln.
2.Die ein Ersuchen nach Absatz 1 übermittelnde Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf hinsichtlich des Ursprungs eines Erzeugnisses nicht mehr als die folgenden Informationen anfordern:
a)die EzU, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine solche Erklärung zugrunde lag, und
b)Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, dh.:
i)war "vollständig gewonnen oder hergestellt" das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang) und des Herstellungsorts,
ii)wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig),
iii)wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Erzeugung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und
iv)wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.
3.Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Überprüfung ansieht.
4.Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine vom Ausführer ausgestellte EzU, so stellt der Einführer diese EzU zur Verfügung, kann der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei jedoch antworten, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nicht bereitgestellt werden können.
5.Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, dem Einführer ein zusätzliches Auskunftsersuchen übermitteln, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
6.Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Eingang des Überprüfungsergebnisses die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, kann sie dem Einführer die Möglichkeit der Überlassung der Erzeugnisse anbieten. Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheitsleistung oder andere geeignete Maßnahmen verlangen. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels festgestellt hat.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.
9.2. Verwaltungszusammenarbeit
1.Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels arbeiten die Vertragsparteien durch ihre jeweiligen Zollbehörden zum Zweck der Überprüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die in diesem Kapitel aufgeführten sonstigen Anforderungen erfüllt wurden, zusammen.
2.Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine EzU zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst den Einführer um Informationen nach Abschnitt 9.1. ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt wurden. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
3.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei schließt in das in Absatz 2 genannte Ersuchen die folgenden Informationen ein:
a)die EzU oder eine Kopie,
b)die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
c)den Namen des Ausführers,
d)den Gegenstand und Umfang der Überprüfung und
e)gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.
4.Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Überprüfung durchführen, indem sie beim Ausführer um Unterlagen ersucht oder Beweismittel anfordert oder indem sie die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
5.Im Anschluss an das Ersuchen nach Absatz 2 stellt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei folgende Informationen zur Verfügung:
a)die angeforderten Unterlagen, sofern verfügbar,
b)eine Stellungnahme bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
c)die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln relevante zolltarifliche Einreihung,
d)eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,
d)Informationen über die Art und Weise, in der die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Absatz 4 durchgeführt wurde, und
f)gegebenenfalls Belege.
6.Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ohne Zustimmung des Ausführers keine der in Absatz 5 Buchstabe a oder f genannten Informationen übermitteln.
7.Alle angeforderten Informationen einschließlich Belegen sowie sämtliche sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung sollten vorzugsweise auf elektronischem Wege zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien ausgetauscht werden.
8.Die Vertragsparteien übermitteln einander durch die nach diesem Abkommen benannten Koordinatoren die Kontaktdaten ihrer jeweiligen Zollbehörden sowie - innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreten - Änderungen dieser Kontaktdaten.
9.Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
9.3. Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
1.Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn
a)innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.22 Absatz 1 des Abkommens (siehe Abschnitt 9.1. Abs. 1)
i)vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist,
ii)in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine EzU zugrunde lag, aber die EzU nicht übermittelt worden ist, oder
iii)in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die vom Einführer bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
b)innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 3.22 Absatz 5 des Abkommens (siehe Abschnitt 9.1. Abs. 5)
i)vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist oder
ii)die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
c)innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.23 Absatz 2 (siehe Abschnitt 9.2 Abs. 2)
i)von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort übermittelt worden ist oder
ii)die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
2.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn der Einführer, der den Antrag gestellt hat, sonstige, in diesem Kapitel aufgeführte Anforderungen, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
3.Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.23 Absatz 5 Buchstabe b (siehe Abschnitt 9.2 Abs. 5 lit. b) zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels abzulehnen, so notifiziert sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei von ihrer Absicht, den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung abzulehnen, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.
4.Ist die Notifikation nach Absatz 3 erfolgt, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem festgelegten Verfahren des Unterausschusses stattfinden.
5.Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Ablauf der Konsultationsfrist nur dann ab, wenn sie die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat.
9.4. Vertraulichkeit
1.Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
2.Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.
3.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs von Erzeugnissen oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
4.Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Kapitel erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren gestatten, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften zur Durchsetzung dieses Kapitels eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von einer solchen Verwendung in Kenntnis.
9.59.4. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
1.Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen eine Person, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen, das die Anforderungen nicht erfüllt, die in den folgenden Artikeln aufgeführt werden:
a)Aufbewahrungspflichten (siehe Abschnitt 8.10.),
b)Veraltungszusammenarbeit (siehe Abschnitt 9.2. Abs. 4), indem sie keine Nachweise vorlegt oder einen Besuch verweigert, oder
c)EzU (siehe Abschnitt 8.2. Abs. 2), indem sie einen in der Zollanmeldung gestellten Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht berichtigt und den Zoll nicht ordnungsgemäß entrichtet, wenn der ursprüngliche Antrag auf Präferenzbehandlung auf sachlich falschen Angaben beruhte.
2.Die Vertragspartei berücksichtigt Artikel 6 Absatz 3.6 des Übereinkommens über Handelserleichterungen in Anhang 1A des WTO-Abkommens in Fällen, in denen ein Einführer nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei freiwillig eine Berichtigung an einem Antrag auf Präferenzbehandlung offenlegt, bevor er ein Überprüfungsersuchen erhält.
9.5. Vertraulichkeit
1.Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
2.Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.
3.Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs von Erzeugnissen oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
4.Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Kapitel erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren gestatten, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften zur Durchsetzung dieses Kapitels eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von einer solchen Verwendung in Kenntnis.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.682.928
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 10, 11 (geltend: 13)
- Gültig
- 10.04.2025 bis 04.10.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF