Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0376-I/03
Rückerstattung von Kapitalertragsteuer und Zurechnung von Zinseinkünften aus Sparbüchern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-I/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zurechnung von Zinseinkünften aus Spareinlagen und Guthaben auf Konten hängt davon ab, wem die Vermögenswerte und daraus erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zuzurechnen sind. Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, bietet zwar einen möglichen Hinweis auf dessen Eigentümer, doch kann darin allein noch kein unwiderleglicher Beweis für diese Annahme erblickt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. begehrte mit Antrag vom
27.1.2003 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 79,26
€, welche von den mit 317,04 € gutgeschriebenen Zinsen im Jahr 2002
abgezogen worden war. Als Quelle der Zinsgutschriften wurde auf dem
Antragsformular eine Konto-Nummer genannt. Dem Antrag beigelegt war eine
Bestätigung der X.Bank vom 13.1.2003, derzufolge zwei mit Nummern
bezeichnete Sparbücher auf die Bw. lauteten und deren alleinige Inhaberin
ebenfalls die Bw. sei.
Das Finanzamt entsprach dem
Antrag zwar dem Grunde nach, setzte jedoch im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
4. Juni 2003 ohne weitere Begründung die Abgabengutschrift nur mit der
Hälfte der geltend gemachten Kapitalertragsteuer, somit in Höhe von
39,63 € fest. Die - nicht durch einen steuerlichen Berater vertretene
- Bw. erhob am 20.6.2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 das Rechtsmittel
der Berufung und führte darin zur Begründung aus:
"Es wurden nur 39,63 € rückerstattet,
obwohl der Nachweis erbracht wurde, dass mein Pensionskonto (Sparbuch) nur von
mir verwendet wird, mein Gatte leistet keinerlei Einzahlungen auf mein Sparbuch.
Es scheint wohl der Name meines Gatten im Sparbuch auf, dies erfolgte
irrtümlich. Es wurde sogar eine Bescheinigung der X.Bank beigebracht, die
eindeutig beweist, dass mein Gatte keinerlei Zahlungen auf mein Sparbuch
leistet. Das Sparbuch wird nur für meine Pesionszahlungen verwendet (durch
Eintragung beweisbar). Es ist eigenartig, dass eine (X.Bank) Bescheinigung nicht
anerkannt wird. Ich kann an Eides statt erklären, dass die Einzahlungen auf
die Sparbücher (1 gebunden) zu meiner Verwendung erfolgen. Mein Gatte hat
lediglich die Möglichkeit, Geld abzuheben."
Die
Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26.6.2003 als unbegründet ab, da vom Finanzamt
festgestellt worden sei, dass das von der Bw. vorgelegte Inhabersparbuch auf M.
und H. gelautet habe und die von der X.Bank ausgestellte Bestätigung
über zwei Sparbücher nicht mit der Nummer des von der Bw. vorgelegten
Sparbuches übereinstimme.
Mit
Schreiben vom 19.7.2003 stellte die Bw. einen Vorlageantrag und wendet gegen die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ein, dass alle Unterlagen,
nämlich drei mit den jeweiligen Nummern bezeichnete Sparbücher,
korrekt vorgelegt worden seien. Zu einem dieser Bücher wird angegeben, dass
es auf 1 Jahr gebunden gewesen und mit 3.1.03 aufgelöst worden sei. Es sei
möglich, dass die Sparbuchnummern verwechselt worden seien, es bestehe aber
dennoch die Tatsache, dass die Zinsen für das Jahr 2002 79,26 €
betragen haben. Weiters sei befremdlich, dass eine Bestätigung der X.Bank
nicht anerkannt werde. Ihr Gatte habe nie auf eines der Sparbücher
Einzahlungen getätigt, es komme nur ihre Pension auf das Sparkonto. Im
Übrigen werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen, welche
der Wahrheit entsprächen. Das Finanzamt legte daraufhin den Akt zur
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei
Zinserträgen aus Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut
iSd § 93 Abs. 2 Z. 3 lit. a) EStG 1988 wird die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag als Kapitalertragsteuer erhoben (§ 93 Abs. 1 EStG 1988).
Mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 95 Abs. 1 EStG 1988),
welche vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z.
1 und Abs. 4 Z. 4 EStG 1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1
EStG 1988 für natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten.
Soweit die Steuer nach § 97 Abs. 1 abgegolten ist, sind die
Kapitalerträge bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen
weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen iSd § 2 Abs.
2 EStG 1988 zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 EStG
1988).
Gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 ist jedoch der allgemeine Steuertarif anzuwenden,
wenn die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des §
97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die
Kapitalertragsteuer ist. In diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag
auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden
Betrag zu erstatten.
Nach § 2 Abs. 1
EStG 1988 ist der Einkommensteuer nur jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da die
Kapitalertragsteuer nach der ausgeführten Rechtslage eine Erhebungsform der
auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer
darstellt und sie für Zwecke der Rückerstattung nach § 97 Abs. 4
EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen ist,
kann Gegenstand der Anrechnung und Rückerstattung nur jene
Kapitalertragsteuer sein, welche von Einkünften einbehalten wurde, die dem
die Rückerstattung beantragenden Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Nach den allgemeinen
Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes sind Einkünfte demjenigen
zuzurechnen, dem in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Dispositionsbefugnis
über die Einkünfte zukommt (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7 zu § 2 EStG 1988). Während bei den
betrieblichen Einkunftsarten das qualifizierte Tätigwerden des
Steuerpflichtigen im Sinne der Ausnutzung von Marktchancen durch
Leistungserbringung oder -verweigerung und das damit zusammenhängende
Tragen eines Unternehmerrisikos im Vordergrund der Einkunftserzielung steht,
bringt bei Kapitalvermögen überwiegend das Vermögen den Ertrag
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 13 zu § 2
EStG 1988; Doralt,
EStG
4
,
Tz 142, 157 zu § 2).
Die
Beurteilung der Zurechnung von Zinseinkünften aus Spareinlagen und Guthaben
auf Konten hängt demnach davon ab, wem die Vermögenswerte und daraus
erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zuzurechnen sind.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (OGH v. 30.11.83, 1 Ob 773/83;
VwGH v. 27.5.87, 84/13/0232; VwGH v. 30.5.90, 86/13/0200; VwGH v. 13.2.91,
89/13/0220; VwGH v. 31.7.2002, 97/13/0029) bietet zwar der Name, auf den ein
Sparbuch lautet, einen möglichen Hinweis auf dessen Eigentümer, doch
kann darin allein noch kein unwiderleglicher Beweis für diese Annahme
erblickt werden. Auf abweichende tatsächliche Verhältnisse ist auch im
steuerrechtlichen Bereich Bedacht zu nehmen, weshalb die Zurechnung eines
Sparbuches an denjenigen, auf dessen Name dieses lautet, nur angebracht ist,
wenn das übrige Ermittlungsergebnis keinen Anlass zu berechtigten Zweifeln
gibt.
Im vorliegenden
Berufungsfall leitete das Finanzamt allein aus der Tatsache, dass das vorgelegte
Sparbuch sowohl auf den Namen der Bw. als auch auf den Namen ihres Gatten
lautete, ab, dass das darin verbriefte Vermögen nicht zur Gänze der
Bw. sondern ihr und dem Gatten anteilig zuzurechnen wäre. Mit dem
Vorbringen in der Berufungsschrift, wonach das Sparbuch nur von der Bw.
verwendet werde und der Name des Ehegatten nur irrtümlich aufgenommen
worden sei, wendete die Bw. das Bestehen von tatsächlichen
Verhältnissen ein, die sich von dem durch die Ausstattung des Sparbuches
nahegelegten Anschein abweichend gestalteten, indem dem Gatten lediglich die
Möglichkeit der Geldbehebung eingeräumt sei.
Das Finanzamt ging
auf diese Einwendungen nicht ein und unterließ es, im weiteren Verfahren
festzustellen, ob sich die Befugnisse des Ehegatten im Tatsächlichen nur
auf die Behebungsmöglichkeit als bloß manipulatives Geschehen
erstreckten oder ob der Gatte entgegen dem Berufungsvorbringen
eigentümergleich über die aus dem Sparbuch erfließenden
Forderungsrechte gegenüber der Bank zu disponieren vermochte. Wem daher die
Einlagen auf dem auf "M. und H." lautenden Sparbuch und dem folgend
die Zinseinkünfte zuzurechnen sind, kann somit auf der Grundlage der
derzeitigen Aktenlage nicht entschieden werden. Auch aus dem Umstand, wonach
sämtliche Einzahlungen auf das Sparbuch von der Bw. getätigt worden
seien, kann zur Beantwortung dieser Frage kein Rückschluss gezogen werden,
denn die Frage der Herkunft der auf dem Sparbuch erliegenden Vermögenswerte
ist von der Zurechnung der Sparbücher zu trennen (VwGH v. 31.7.2002,
97/13/0029).
Das Finanzamt geht
weiters in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung davon aus, dass die
antragsgegenständlichen Zinseinkünfte zur Gänze durch die
Einlagewerte in dem auf beide Ehegatten lautenden Sparbuch erzielt worden seien.
Nach dem aktenkundigen Sachverhalt wurde im Antrag auf Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer als Quelle der Zinseinkünfte ein Konto bei der X.Bank
bezeichnet und zum Nachweis der Angaben die oberwähnte zwei Sparbücher
betreffende Bankbestätigung vorgelegt. Aus Bearbeitungshinweisen ergibt
sich hierzu, dass ein Sparbuch vorgelegt wurde, dieses auf "M. und
H." lautet und dessen Nummer in der Bankbestätigung nicht genannt
ist. Weiters wurde vom Finanzamt im Zuge der Berechnung des
rückerstattungsfähigen Anteiles der Kapitalertragsteuer mit nur der
Hälfte der geltend gemachten Kapitalertragsteuer ein weiterer Hinweis auf
dieses Sparbuch ("lt. Sparbuch: M. u. H.")
angebracht.
Dem widersprechend
seien nach dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag jedoch drei Sparbücher
antragsrelevant und auch vorgelegt worden. Zwei der im Vorlageantrag
bezeichneten Bücher sind vom Inhalt der Bankbestätigung umfasst.
Demnach lauteten die beiden Sparbücher auf die Bw. und sei die Bw. die
alleinige Inhaberin derselben. Die Nichtbeachtung der Bankbestätigung wird
sowohl in der Berufungsschrift als auch im Vorlageantrag als wesentlich
gerügt.
Damit kann der
bestehenden Aktenlage auch nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die
antragsgegenständlichen Zinseinkünfte zur Gänze aus den Einlagen
in dem auf "M. und H." lautenden Sparbuch resultieren, oder ob sie
auch aus Einlagen auf den beiden anderen, nach dem Inhalt der
Bankbestätigung nur der Bw. zuzurechnenden Sparbüchern stammen.
Wäre aber die beantragte Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise von
Zinseinkünften einbehalten worden, welche aus Einlagen in den beiden
unstrittig der Bw. zuzurechnenden Sparbücher stammten, so stellte sich
bereits der Ansatz, sämtliche im Antrag angegebenen Zinseinkünfte der
Bw. nur zur Hälfte zuzurechnen und dementsprechend auch nur die Hälfte
der gesamten beantragten Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und
Rückerstattung zuzulassen, als unrichtig dar.
Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich sohin, dass der für die Beurteilung der
streitgegenständlichen Frage nach dem Ausmaß der
rückzuerstattenden Kapitalertragsteuer maßgebliche Sachverhalt nicht
vollständig vorliegt, weshalb noch ergänzende Erhebungen erforderlich
sind.
Die
Berufungsbehörde sieht sich deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen
Bescheid und die Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und
neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuverweisen.
Innsbruck,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-I/03
- Stammnummer
- 6501
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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