Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0803-G/02
Bauherrenfrage, Gegenleistung, Einbeziehung der Baukosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-G/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Josef Schlager, gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 20. November 1997
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
24. Oktober bzw. 11. November 1994 haben die Bw. und ihr Ehegatte
(in der Folge mit "die Berufungswerber" bzw. "die Bw." bezeichnet) von der Ch.
GesmbH Anteile an einer aus den Grundstücken 343/2 und 353/11 bestehenden
Liegenschaft des Grundbuches L. erworben, und zwar dem Vertragswortlaut zufolge
(Punkt I.) "soviele Anteile, als zur
Begründung des Wohnungseigentums im Haus III/1 der geplanten
Reihenhausanlage Ch. notwendig sind". Als Kaufpreis wird im Vertrag ein
Betrag von ATS 1.225.000,-- ausgewiesen.
Am 28. November 1994
wurde dem Finanzamt ein Kaufvertragsnachtrag vom 16. November 1994,
welcher zwischen der Ch. GesmbH einerseits und den Bw. sowie vier weiteren
Anteilserwerbern andererseits abgeschlossen wurde, angezeigt. In diesem Nachtrag
heißt es ua. unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom
24. Oktober 1994 in Punkt II.:
"Die
Vertragsparteien stellen hiemit fest, dass vorläufig nur das
Grundstück 353/11 ... verbaut wird und daher einerseits die
Kaufliegenschaft nur aus obigem Grundstück besteht und sich andererseits
die kaufgegenständlichen Anteile ändern."
Mit Anfragebeantwortung vom
28. Dezember 1994 haben die Bw. dem Finanzamt ua. mitgeteilt, dass
- der Grunderwerb unter
Zwischenschaltung der Realtreuhand L. als Vermittler bzw. Organisator erfolgt
sei und diese das Projekt auch beworben habe,
- der zugrunde liegende
(Gebäude-)Planungsauftrag an Herrn DI Dr. H. S. von der
Ch. GesmbH erfolgt sei,
- die Baubewilligung der Ch.
GesmbH erteilt und
- für die Errichtung -
nach Fixierung aller Änderungen und Planungswünsche - ein Fixpreis
vereinbart worden sei.
Des Weiteren wurden die Kopien
eines Prospektes der Ch. GesmbH, mit welchem die Wohnhausanlage in L. beworben
wurde ("Wohnen mit Aussicht"), mitsamt
Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie eines mit der P. GmbH (als
Auftragnehmerin) abgeschlossenen Werkvertrages betreffend
"Totalunternehmerarbeiten zur Errichtung des
Wohnhauses Top III/1 im Ausbaustandard Vollausbau" vorgelegt. Die erste
Seite dieses Werkvertrages ist mit 19. September 1994, die letzte
Seite mit 29. November 1994 datiert. Im Werkvertrag heißt es
ua.:
"
Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer die Errichtung
der Wohnhauseinheit Top III/1 als Totalunternehmer ...
Die
Vertragspartner kommen überein, ihre Grundstücke gemeinsam zu bebauen
... Dem Auftraggeber steht es im Rahmen der Gesamtkonzeption sowie der
bebauungstechnischen Richtlinien und baubehördlichen Auflagen frei, seine
individuellen Planungsüberlegungen umzusetzen. Dies betrifft insbesondere
die Innenraumgliederung und Innenraumgestaltung sowie auch die gesamte
Gartengestaltung."
Als Grundlagen des
Werkvertrages werden ua. die vorliegenden Einreichpläne, die
"beiliegende Bau- und
Ausstattungsbeschreibung" und "der
vorliegende Baubescheid vom 1. September 1994" angeführt.
Die Gesamtauftragssumme wird im Vertrag mit ATS 2.626.935,50 angegeben
(Festpreis bis 31. Dezember 1996).
Laut vorgelegter
Projektbeschreibung wurde die Wohnanlage im Zusammenwirken der Ch. GesmbH
als Bauträger einerseits und der RB L. (Verkaufsberatung und
Finanzierung) andererseits errichtet.
Das Finanzamt hat den Bw.
zunächst jeweils auf Basis der Hälfte des Grundkaufpreises iHv ATS
1.225.000,-- mit vorläufigen Bescheiden vom 19. Jänner 1995
die Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung gebracht.
Nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung hat das Finanzamt den Bw. mit den
berufungsgegenständlichen - vorläufigen - Bescheiden vom
20. November 1997 die Grunderwerbsteuer - nunmehr ausgehend von den
Grund- und Baukosten (letztere laut vorgelegtem Werkvertrag) -
vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die
Bauherreneigenschaft der Bw. nicht gegeben sei, da sie nicht das preisliche
Risiko der Bauherstellung getragen hätten, die zugrunde liegende
Baubewilligung der Verkäuferin erteilt worden sei und kein gemeinsamer, auf
Errichtung der gegenständlichen Anlage gerichteter Beschluss aller
Miteigentümer vorliege.
Mit der Berufung wird die
Einbeziehung der Baukosten in die Steuerbemessungsgrundlage bekämpft: Mit
von allen Wohnungseigentümern unterfertigtem Kaufvertragsnachtrag vom
16. November 1994 sei der Beschluss gefasst worden,
"was zu verbauen ist." Im mit der
P. GmbH abgeschlossenen Werkvertrag sei in Punkt 1.
("Gemeinsame Errichtung") der
gemeinsame Errichtungsbeschluss nochmals enthalten. Es sei für die
Bauherreneigenschaft unschädlich, wenn ein anderer schon vorher die
Baupläne eingereicht und die Baubewilligung erwirkt hat bzw. ein
Pauschalpreis vereinbart worden ist. Die Bw. hätten Einfluss auf die
Bauausführung gehabt und das finanzielle und bauliche Risiko getragen.
Weiters sei ein gemeinsamer Auftrag vergeben worden.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen (nochmals) damit begründet,
dass kein gemeinsamer Beschluss aller Miteigentümer auf Errichtung des
Objektes vorliege.
Dem wird im Vorlageantrag
entgegen gehalten, der von der Rechtsprechung geforderte Beschluss der
Eigentümergemeinschaft sei jedenfalls gegeben, da im Werkvertrag
ausdrücklich festgehalten sei, dass "die
Miteigentümer und späteren Wohnungseigentümer gemeinsam
übereingekommen sind, die Grundstücke gemeinsam zu bebauen."
Damit liege der von der Rechtsprechung geforderte Beschluss der
Eigentümergemeinschaft vor.
Aus dem von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingesehenen Bauakt der Gemeinde L. geht
hervor, dass die Ch. GesmbH mit Antrag vom 19. Mai 1994 um
Baubewilligung für die gegenständliche - auch das von den Bw.
erworbene Objekt umfassende - Wohnhausanlage angesucht hat. An der
Bauverhandlung am 17. Juni 1994 haben die Bw. nicht teilgenommen. Als
Vertreter der bauwerbenden Fa. Ch. GesmbH tritt Herr Baumeister Ing. J. B.
auf, welcher laut Firmenbuch (Auszug vom 6. August 2003)
Geschäftsführer der bauführenden Fa. P. GesmbH ist. Mit
Bescheid vom 1. September 1994 hat die Gemeinde L. der Ch. GesmbH auf
Grundlage der Baupläne des DI Dr. H. S. vom 19./20. Mai 1994 die
Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage (Doppelhäuser mit insgesamt
acht Wohnungen) erteilt. Mit Anzeige vom 20. September 1995 hat die
Ch. GesmbH der Gemeinde L. den Baubeginn per 21. September 1995
bekannt gegeben. Mit Eingabe vom 22. September 1995 hat die
Fa. B & N Ch. GesmbH (laut Firmenbuch eine Rechtsnachfolgerin
der Verkäuferin) der Baubehörde erster Instanz einen Einreich- bzw.
Änderungsplan vom 20. September 1995 vorgelegt. Auf diesem Plan
scheint als Bauwerber die Fa. Ch. GesmbH auf. Mit Fax vom
26. Juni 1996 hat die Ch. GesmbH der Gemeinde mitgeteilt, dass seitens
einiger Käufer Wünsche aufgetreten seien, die Wintergärten als
Dachterrasse zu nutzen.
Eine Anfrage der
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der von den Bw. vorgenommenen
Planänderungen bzw. des gemeinsamen Beschlusses der
Miteigentümergemeinschaft auf Verwirklichung des Bauvorhabens wurde seitens
des Ehegatten der Bw. damit beantwortet, dass ihm keine Änderungspläne
und Aufträge mehr vorliegen würden.
In einem ha. anhängigen
Parallelfall haben die do. Bw. (Ehegatten D.), welche ebenfalls ein Objekt (Haus
IV/I) der Reihenhausanlage Ch. in L. erworben haben, im Wesentlichen
ausgeführt, dass sämtliche Miteigentümer nach Erwerb der
jeweiligen Grundanteile einen gemeinsamen mündlichen Beschluss auf
Bauauftragserteilung an die Fa. P. gefasst hätten. Dieser habe
keinerlei schriftlichen Niederschlag gefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein die Frage,
ob im vorliegenden Fall neben den (bloßen) Grundkosten auch die Baukosten
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind
oder nicht.
Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
(und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das
Grundstück erworben werden soll.
Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein (siehe zB. Fellner, GrEStG
II, § 5 Rz 88a, und die dort angeführte Judikatur). Gegenstand
eines Kaufvertrages kann nach Zivilrecht auch eine künftige Sache sein.
Dies hat in steuerlicher Hinsicht zur Folge, dass alle Aufwendungen eines
vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers Teil der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind.
Bei objektiv sachlichem
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die
zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit
Dritten ist einheitlicher für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt daher ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
des Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Es ist
zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstücks der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf dem
Grundstück (Fellner, aaO,
mwN).
Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist nach der ständigen Judikatur
des VwGH ein Kauf mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen
werden (siehe etwa die bei Fellner,
aaO, zitierten Erkenntnisse).
Im Hinblick darauf, dass der
Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs 1 BAO zu
verstehen ist, hat der VwGH die Ermittlung der Gegenleistung für
Erwerbsvorgänge, die auf Grund einer Werbung oder Aufforderung zum Beitritt
zu einer künftigen Miteigentümergemeinschaft für ein in den
wesentlichen Punkten bereits geplantes Bauprojekt verwirklicht wurden, unter
Bedachtnahme auf das gesamte Vertragsgeflecht in Übereinstimmung mit der
diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH nicht als rechtswidrig erkannt (so
zB. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 91/16/0031).
Ein gewichtiges Indiz gegen die
Annahme der Bauherreneigenschaft des Erwerbers stellt es dar, wenn nicht dieser,
sondern der Verkäufer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber
auftritt. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu
gestalten sowie gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber
aufzutreten (vgl. Fellner, aaO,
§ 5 Rz 92, und die dort angeführten
Erkenntnisse).
Für die
Bauherreneigenschaft kommt es insbesondere darauf an, ob der Erwerber auf die
bauliche Gestaltung des Objektes wesentlichen Einfluss nehmen konnte oder bei
seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war (zB. VwGH vom
29. Jänner 1996, 95/16/0121). Die Käufer sind nur dann als
Bauherren anzusehen, wenn sie auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
können (vgl. Fellner, aaO,
§ 5 Rz 92, mwN).
Nach der ständigen
Judikatur des VwGH (siehe zB die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 93 angeführten Erkenntnisse) kann beim
Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das
Wohnungseigentum verbunden werden soll, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw. der Wohnanlage nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür
von vornherein die Fassung eines
gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit
aller Miteigentümer kann rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen.
Bei einer Mehrheit von
Miteigentümern kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen
Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten
Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn
ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird. Die
Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann
gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (siehe
Fellner, aaO, § 5 Rz 93
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Wie der VwGH des Weiteren schon
mehrmals ausgesprochen hat, können inhaltsgleiche Einzelerklärungen
von Miteigentümern den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des
gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht
ersetzen (Fellner, aaO, § 5
Rz 93, und die dort angeführten Erkenntnisse).
Im Lichte dieser Rechtsprechung
ist der Berufung auf Grund des eingangs dargestellten Sachverhaltes der Erfolg
aus folgenden Gründen zu versagen:
Schon aus dem Wortlaut des
Kaufvertrages vom 24. Oktober bzw. 11. November 1994 geht hervor,
dass nicht bloß ein ideeller Grundanteil, sondern vielmehr das Eigentum an
einer bereits konkret geplanten - und konkret bezeichneten - Wohnung einer (zu
diesem Zeitpunkt baubehördlich bereits bewilligten) Reihenhausanlage
erworben werden sollte. Der streitgegenständliche Erwerbsvorgang war sohin
unzweifelhaft auf ein Grundstück samt Gebäudeanteil bzw.
Wohnungseigentum gerichtet.
In diesem Zusammenhang ist auch
zu bemerken, dass der Werkvertrag auf seiner Deckseite mit
19. September 1994 datiert ist, was darauf schließen lässt,
dass er bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am
24. Oktober 1994 zumindest als Entwurf vorgelegen ist.
Anzumerken ist weiters, dass
die Verkäuferin bei der Bauverhandlung von Herrn Ing. J. B., einem
Geschäftsführer der Baufirma, vertreten wurde und die Firmenadresse
der Rechtsnachfolgerin der Fa. Ch. am Standort in W. - laut Eingabe an die
Baubehörde vom 22. September 1995 - mit der im Firmenbuch
ausgewiesenen Anschrift der Fa. P. GesmbH übereinstimmt. Ing. J. B.
war zuletzt auch Geschäftsführer der B & N Ch. GesmbH. Daneben ist
mit Herrn DI A. G. eine weitere Person vorhanden, die sowohl bei der
Verkäuferin, nämlich deren Rechtsnachfolgerin B & N Ch. GesmbH,
als auch bei der Baufirma als Geschäftsführer tätig war. Daraus
ist in jedem Fall eine - zumindest personelle - Verflechtung zwischen der
Verkäuferin und der Baufirma ersichtlich.
Das Gesamtobjekt (acht
Wohnungen in vier Doppelhäusern) wurde von dritter Seite - über
Auftrag der Verkäuferin - geplant und beworben.
Die Baubewilligung wurde der
Verkäuferin mit Bescheid vom 1. September 1994 - also
sowohl vor Abschluss des Kaufvertrages am 24. Oktober 1994 als auch
des Bauvertrages am 29. November 1994 - erteilt. Als Bauwerber
wird im Bauakt stets die Fa. Ch. GesmbH ausgewiesen, welche im Übrigen auch
die Baubeginnsanzeige (20. September 1995) erstattet sowie der
Baubehörde in der Folge ua. auch diverse Änderungspläne
nachgereicht hat. Im mit der Baufirma abgeschlossenen Werkvertrag wird die von
der Verkäuferin erwirkte Baubewilligung ausdrücklich als
Vertragsgrundlage angeführt.
Was nun die behauptete
Einflussmöglichkeit der Bw. auf die bauliche Gestaltung anlangt, so ist zu
erwidern:
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH sind die Käufer nur dann als Bauherren anzusehen,
wenn sie auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
können, Änderungen in den Innenräumen sind nicht maßgebend
(siehe oben).
Der VwGH hat beispielsweise im
Versetzen von Zwischenwänden, in der Änderung des Kellergrundrisses,
in der Änderung der Fensteranzahl sowie im Hinzufügen eines
Wintergartens nur unwesentliche Details im Zusammenhang mit dem Begriff der
Schaffung erblickt (Fellner, aaO, S.
57 Z ff.).
Dem Werkvertrag zufolge (Punkt
1.) waren individuelle Planungswünsche der Bw. lediglich auf die Innenraum-
und Gartengestaltung - ihr eigenes Objekt betreffend - beschränkt. Im
Hinblick auf die vorangeführte Judikatur ist dies jedoch für die
Qualifikation als Bauherr nicht ausreichend. Eine maßgebliche
Einflussnahme auf die gesamte
Reihenhausanlage war dadurch nicht gegeben.
Die Bw. haben außerdem
nicht näher ausgeführt, ob sie überhaupt bzw. gegebenenfalls
welche Änderungen sie gegenüber dem ursprünglichen Bauplan
vorgenommen haben.
Im Zusammenhalt mit den
vorangeführten Gründen ist aber auch der Umstand, dass kein
gemeinsamer Beschluss sämtlicher Miteigentümer auf Errichtung der
Wohnhausanlage vorliegt bzw. vorgelegt werden konnte, ein gewichtiges Indiz
gegen die Bauherreneigenschaft der Bw.
Wenn in der Berufung
diesbezüglich auf den Kaufvertragsnachtrag vom 16. November 1994
sowie den Wortlaut des Werkvertrages (Punkt 1.) verwiesen wird, so ist entgegen
zu halten, dass die genannten Verträge weder einen gemeinsamen Beschluss
auf Planung und Errichtung der Wohnanlage enthalten noch geeignet sind, einen
derartigen Beschluss zu ersetzen. Im Nachtrag zum Kaufvertrag wird zwischen der
Verkäuferin und den einzelnen Erwerbern lediglich vereinbart, den
Grunderwerb auf das Grundstück 353/11 zu beschränken bzw. vorerst nur
diesen Grundanteil zu verbauen. Im Werkvertrag wird ebenfalls ganz allgemein
festgehalten, dass die
"Vertragspartner" ihre Grundstücke
gemeinsam bebauen. Vertragspartner des Werkvertrages sind jedoch nur die
Baufirma auf der einen sowie die Bw. auf der anderen Seite, nicht aber
sämtliche Erwerber bzw. Miteigentümer. Dazu kommt, dass sich der
Werkvertrag nur auf das von den Bw. erworbene Gebäude bezieht, nicht aber
auf die Gesamtanlage.
Es erscheint aber auch
unglaubwürdig und völlig unüblich, dass - wie im bereits
angeführten Berufungsfall, welcher den Erwerb eines Nachbarobjektes
betrifft, behauptet wurde - derart maßgebliche Beschlüsse wie etwa
die gemeinsame Verwirklichung eines Bauvorhabens, ebenso wie die gemeinsame
Auftragserteilung an die Baufirma, lediglich mündlich gefasst worden sein
sollen.
Es steht außer Streit,
dass die Bauaufträge nur einzeln zwischen dem jeweiligen Wohnungserwerber
und der Baufirma abgeschlossen wurden. Tatsache ist überdies, dass die
Miteigentümergemeinschaft als solche nach außen hin nie in
Erscheinung getreten ist. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt für das
Vorliegen eines organisierten, gemeinsamen, auf Verwirklichung des
Gesamtprojektes gerichteten Vorgehens sämtlicher
Miteigentümer.
Durch den Einzelabschluss des -
auf das eigene Gebäude beschränkten - Bauvertrages mit vereinbartem
Festpreis wird auch evident, dass es an der
gemeinsamen Tragung des
gesamten finanziellen Risikos mangelt.
Dies ist jedoch laut vorangeführter Judikatur unabdingbare Voraussetzung
für die Zuerkennung der Bauherrenqualifikation. Der VwGH hat bereits
mehrfach ausgesprochen, dass das preisliche Risiko der Bauherstellung nicht vom
Erwerber eines mit einem ideellen Grundstücksanteil verbundenen
Gebäudeanteiles zu einem "Fixpreis" getragen wird
(Fellner, aaO, § 5 Rz 91
bzw. 93, mwN).
Wenn in der Berufung
schließlich das VwGH-Erkenntnis 93/14/0044 vom 5. August 1993
ins Treffen geführt wird, so ist darauf zu verweisen, dass diesem ein
anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen ist. In diesem Fall wurde eine
Bauherrengemeinschaft gegründet, welche schon während der Bearbeitung
der Projektplanung eine Abänderung des Projektes vorgenommen, in der
Bauherrenversammlung zahlreiche weitere Projektänderungen beschlossen und
schließlich zwei Angebote eingeholt hat. Der Baubescheid ist nach
Konstituierung der Bauherrengemeinschaft ausdrücklich an diese selbst
ergangen. Die Auftragserteilung an den Bauunternehmer ist durch die
Bauherrengemeinschaft - nach entsprechender Beschlussfassung -
erfolgt. All diese Umstände liegen im hier zur Beurteilung stehenden
Berufungsfall nicht vor, weshalb aus diesem Erkenntnis für den Standpunkt
der Bw. nichts gewonnen werden kann.
Es steht im
gegenständlichen Fall ohne jeden Zweifel fest, dass die Reihenhausanlage
von dritter Seite geplant, die Baubewilligung - nicht den Bw., sondern der
Verkäuferin - auf Grundlage dieser Planung erteilt und die Errichtung der
Anlage - abgesehen von für die Bauherrenqualifikation unwesentlichen
Änderungen - auf Basis und in Entsprechung dieser Baubewilligung
ausgeführt wurde. Den Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zufolge mangelt es überdies an einer Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen
Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten
(baulichen und finanziellen) Risikos.
Das Finanzamt ist sohin aus all
den angeführten Gründen völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt,
dass die Bw. nicht als Bauherren der Reihenhausanlage anzusehen sind, weshalb
nicht nur der Grundkaufpreis, sondern auch die Errichtungskosten des
Reihenhauses - jeweils anteilig - der Grunderwerbsteuer zu unterziehen
sind.
Da der steuerliche Vertreter,
der die Bw. zunächst im Berufungsverfahren vertreten hat, der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mitgeteilt hat, dass die steuerliche
Vertretungsbefugnis zwischenzeitig zur Gänze erloschen ist, war die
Berufungsentscheidung den Bw. jeweils zu ihren Handen zuzustellen.
Graz,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrGegenleistungBemessungsgrundlageBaukostenErrichtungskostenMiteigentümergemeinschaftBauwerbergemeinsames Risiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-G/02
- Stammnummer
- 6497
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF