Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1133-L/02
Leistungsaustausch zwischen Gesellschaftern einer umsatzsteuerlichen Innengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1133-L/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erbringt ein Gesellschafter einer umsatzsteuerlichen Innengesellschaft einem anderen Gesellschafter dieser Innengesellschaft eine Leistung, deren Entgelt fremdüblich und vom Umfang der erbrachten Leistung abhängig ist, liegt ein Leistungsaustausch und keine Leistungsvereinigung vor. Die hiefür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist unter den näheren Voraussetzungen des § 12 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten
durch Dr. Georg Zobl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird - wie
dargestellt - abgeändert.
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ATS
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€
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20 % ige Umsätze
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34.000,00
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2.470,88
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Umsatzsteuer
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6.800,00
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494,18
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Vorsteuer lt. Erstbescheid
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-15.334,91
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-1.114,43
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Erhöhung Vorsteuer
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-91.818,00
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-6.672,67
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Gutschrift
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100.353,00
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7.293,00
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. ist im Verlagswesen tätig. Im Zuge der
Herausgabe einer Schulbuchreihe wurde mit der VKG ein Kooperationsvertrag
geschlossen. Unstrittig ist dabei, dass aufgrund der Vereinbarungen im
Kooperationsvertrag eine Arbeitsgemeinschaft im Innenverhältnis vorliegt.
Die zivilrechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizierende
Arbeitsgemeinschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung. Sie ist daher
kein Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes.
Sowohl die Umsätze als auch die Produktionskosten
werden vom nach außen auftretenden Kooperationspartner (VKG) der
Umsatzsteuer unterworfen bzw. von der Umsatzsteuer entlastet. Die anfallenden
Erträge und Aufwendungen werden grundsätzlich mit interner
Gewinnanteilsabrechnung ohne Umsatzsteuer verrechnet. Lediglich hinsichtlich der
Lektoratsleistungen und der Vertriebsleistungen erfolgen Verrechnungen mit
Umsatzsteuer. Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren die
umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte für die von der VKG an die Bwin.
erbrachten Vertriebsleistungen.
Zu diesen Vertriebsleistungen wird in § 2 des
Kooperationsvertrages ausgeführt:
"Werbung, insbesondere auch der Außendienst und die
Bewerbung in den fächerübergreifenden Werbemitteln, Katalogen,
Schulbuchausstellungen und der Interpädagogika, Vertrieb und Auslieferung
sind Aufgabe von VKG. Für diese Tätigkeit erhält VKG einen
Vorausanteil von 20 % vom Nettoumsatz exclusive Rabatte, Umsatzsteuer und
bereinigt um Storni."
In der von der VKG erstellten Rechnung wird das Entgelt
für die erbrachte Vertriebsleistung erkennbar in Höhe von 20 % des
Gesamtumsatzes ermittelt.
Die Bwin. machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen für
Jänner und Oktober 2000 die von der VKG für diese Vertriebsleistungen
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Vom Finanzamt wurden
im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung diese Vorsteuern mit der
Begründung nicht anerkannt, dass diese Vertriebsleistungen nicht steuerbar
seien, die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt sei und somit ein
Vorsteuerabzug unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 hat die Bwin. innerhalb
offener Frist gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer als Ergebnis der
USt-Sonderprüfung Berufung eingebracht.
Im Zusammenhang mit den in diesem Verfahren strittigen
Vertriebsleistungen wurde in der Berufung ausgeführt, dass zwischen
Leistungen zu unterscheiden sei, die die VKG alleine als Auftraggeber von
Dritten empfängt und deren Kosten zur Hälfte an die Bwin.
weitergeleitet werden, weil lediglich eine Kostenteilung vorliegt, und
Leistungen, welche die Vertragspartner dem jeweils anderen gegen Entgelt
erbringen. Es sei richtig, dass die jeweiligen Kostenteilungen lediglich das
Innenverhältnis betreffen und in der bloßen internen
Weiterverrechnung der Kosten kein Leistungsaustausch erblickt werden könne.
Anders sei die Sachlage, wenn die VKG Vertriebsleistungen
erbringt. Dafür gebühre der VKG ein gesondertes Entgelt zu Lasten des
später aufzuteilenden Gewinnes. Es handle sich dabei aber nicht um einen
"Gewinn - Vorab". Das Entgelt werde in Prozent vom Umsatz bemessen, was
bei mengenabhängigen Leistungen wie dem Vertrieb eine fremdübliche
Vorgangsweise sei. Da die produzierten Schulbücher im Hälfteeigentum
der beiden Vertragspartner stünden und umsatzsteuerlich der GesbR keine
Unternehmereigenschaft zukomme, betreffe die Vertriebsleistung der VKG zur
Hälfte die Bwin. Als Entgelt für die Vertriebsleistungen seien
20 % vom Nettoumsatz vereinbart. Diese 20 % vom Nettoumsatz
würden ein konkret zuordenbares und marktmäßiges Entgelt
darstellen.
Aufgrund der strengen Trennung lt. Kooperationsvertrag
einerseits zwischen der Gewinnverteilung, der keine Leistungsbeziehung zwischen
den Gesellschaftern der GesbR zugrunde liege, und der Leistungsverrechnung
aufgrund Vereinbarung und Erbringung von Sonderleistungen andererseits,
müsse auch umsatzsteuerlich die Beurteilung dementsprechend erfolgen und
den Vertragspartnern jeweils ein Vorsteuerabzug für die wechselseitigen
Leistungsbeziehungen zustehen.
In der am 8. Juni 2001 eingelangten
Umsatzsteuererklärung für 2000 machte die Bwin. Vorsteuern iHv.
107.152,91 ATS geltend. Darin enthalten sind auch jene strittigen
Vorsteuern aus der Verrechnung der Vertriebsleistung iHv. 91.818,00 ATS.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2001 wurden diese geltend gemachten Vorsteuern aus
Vertriebsleistungen wieder gekürzt und die Vorsteuer mit 15.334,91 ATS
festgesetzt. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde auf die
Begründung der Umsatzsteuersonderprüfung verwiesen.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 wurde die Berufung der Bwin.
gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer Jänner und Oktober 2000 mit der
Begründung zurückgewiesen, dass die Berufung nicht mehr zulässig
sei, da die gegenständlichen Bescheide sich nicht mehr im Rechtsbestand
befänden.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 (eingelangt am 16. Juli
2001) wurde Berufung gegen den Jahresumsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
erhoben. In der Begründung wurde auf die Begründung der Berufung gegen
die Festsetzungen durch die USt-Sonderprüfung verwiesen.
Über die
Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist das Vorliegen einer reinen
Innengesellschaft. Die Kooperationspartner treten nach außen nicht als
Unternehmer in Erscheinung, es werden grundsätzlich lediglich Kosten von
Vorleistungen intern aufgeteilt, sodass keine Unternehmereigenschaft der
Kooperationspartner vorliegt.
Zur Frage ob die fakturierten Vertriebskosten eine nicht
steuerbare Leistungsvereinigung oder einen steuerbaren Leistungsaustausch
darstellen, ist auszuführen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
In dieser Bestimmung kommt zum Ausdruck, dass für das
Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustausches ein innerer Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt im Sinne des "do ut des " bestehen muss.
Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer
jene Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen, die ihm ein anderer
Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung ,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurde, gesondert
ausweist.
In der Regel kauft der Kooperationspartner Vorleistungen
von Dritten zu und zieht die für diese Leistungen fakturierte Umsatzsteuer
als Vorsteuer ab. Die angefallenen Kosten werden nach dem Kooperationsvertrag
dem Partner nicht steuerbar anteilig in Rechnung gestellt.
Hinsichtlich der Vertriebsleistungen ergibt sich eindeutig
aus dem Kooperationsvertrag, dass der Partner VKG diese Leistungen der Bwin
erbringt. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nach der Vereinbarung 50%
der zu vertreibenden Bücher im Eigentum der Bwin stehen.
Das vereinbarte Entgelt (20 % des Umsatzes) steht
durch seine Abhängigkeit vom Umfang der Umsätze in Beziehung zur
Höhe der erbrachten Leistungen. Fallen Vertriebsleistungen an, erhält
der Gesellschafter hiefür ein rein von der Höhe der Umsätze und
somit der erbrachten Leistungen abhängiges Entgelt. Somit ist der
geforderte Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt gegeben, sodass von einem
steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist. So ist auch nach der
Rechtsprechung des BFH (16.3.1993, BStBl. II 529) ein wichtiges Indiz
für das Vorliegen eines Leistungsaustausches, wenn die Höhe der
Gegenleistung von der Höhe der erbrachten Leistung abhängt.
Es ist somit von einem Sonderentgelt, welches
fremdüblich und abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung ist,
auszugehen. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist somit als eine
Steuer für eine Leistung an das Unternehmen der Bwin anzusehen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war und die nicht anerkannte Vorsteuer aus
der in Rechnung gestellten Vertriebsleistung iHv. 91.818,00 ATS zu
gewähren war.
Linz,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1133-L/02
- Stammnummer
- 6489
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF