Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0043-Z4I/03
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes und Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0043-Z4I/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom 12. März
2003, GZ. 800/30699/2003, betreffend Altlastenbeitrag für das vierte
Quartal 2002, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Altlastenbeitragsanmeldung für das vierte
Quartal 2002 vom 14. Februar 2002 hat die Bf. 947 Tonnen Baurestmassen,
25.991 Tonnen übrige Abfälle und 11 Tonnen betragsfreie Abfälle,
die nach Katastrophenereignissen angefallen sind, angemeldet, die entsprechenden
Altlastenbeiträge aber mit jeweils Null ausgewiesen und keine Zahlung
vorgenommen.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat in der Folge mit Bescheid
nach § 201 BAO vom 21. Februar 2002, Zahl 800/01867/2003, die
Anmeldung berichtigt und den Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern
von Abfällen auf der Deponie Riederberg gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG), BGBl. Nr. 299/1989
idgF), für die nach § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit.
die Beitragsschuld entstanden sei, in Höhe von € 1.140.026,00
(zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von € 22.800,52)
neu festgesetzt. Das Hauptzollamt Innsbruck stützt dabei seine Entscheidung
im Wesentlichen darauf, dass es, auch wenn die Bf. die Nullfestsetzung ihrer
Beitragsanmeldung damit begründet, dass das ALSaG mit seinen mehrfachen
Novellierungen im Grunde des Gutachtens von Prof. T. vom 12. Oktober 2001 mit
Verfassungswidrigkeit behaftet sei, als für die Erhebung des
Altlastenbeitrages zuständige Behörde das Gesetz rechtskonform zu
vollziehen und sich nicht mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit
desselben zu beschäftigen habe. Gemäß
§ 3 Abs. 1 ALSaG unterliege das langfristige Ablagern von
Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragsschuldner sei im Sinne des §
4 leg. cit. der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage sei die Masse des
Abfalls. Die Beitragsschuld entstehe im Falle des langfristigen Ablagerns nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerungen vorgenommen worden
seien. Da sich die Selbstberechnung der Abgaben als nicht richtig erwiesen habe,
sei der Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2002 gemäß
§ 201 BAO neu festzusetzen gewesen. Für die nicht am
Fälligkeitstage entrichteten Beiträge sei zusätzlich
gemäß
§ 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
des Altlastenbeitrages festzusetzen gewesen.
Mit Berufung vom 27. Februar 2003 wendete sich die
nunmehrige Bf. gegen diesen Bescheid und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Nachzahlung als
auch hinsichtlich des Säumniszuschlages wegen Verfassungswidrigkeit der
Bestimmungen des ALSaG, insbesondere wegen Verfassungswidrigkeit der
§§ 2, 3 und 6 ALSaG idgF, aber auch wegen Verfassungswidrigkeit des
ALSaG in seiner Stammfassung sowie den Fassungen BGBl. Nr. 1996/201, BGBl. I Nr.
2000/142 und BGBl. I Nr. 1998/151 zu beheben sei. Die Bf. wisse zwar, dass die
Behörde die gesetzlichen Bestimmungen, so lange sie Bestandteil der
Rechtsordnung sind, bei ihren Entscheidungen anzuwenden habe, dies
unabhängig davon, ob sie sich letztlich als verfassungswidrig herausstellen
würden oder nicht. Sie sehe jedoch keine andere Möglichkeit, einer
Bezahlung eines aufgrund einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung
vorgeschriebenen Altlastensanierungsbeitrages zu entgehen, um letztlich die
Möglichkeit zu haben, die Bestimmungen beim VfGH, notfalls beim EuGH,
anzufechten. Die Bestimmungen des ALSaG seien gleichheitswidrig, sachlich nicht
gerechtfertigt, die Erwerbsfreiheit einschränkend und stünden im
Widerspruch mit den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages, weil sie
inländerdiskriminierend seien.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2003, Zahl: 800/30699/2003, als
unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es als
zuständige Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages nicht
über die Verfassungswidrigkeit des ALSaG zu befinden, sondern dass es
dieses Gesetz rechtskonform zu vollziehen habe. Nach erfolgter Prüfung habe
sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich und formell richtig erwiesen, so
dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
18. März 2003, worin unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen vom
4. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl
800/16174/2001, im gleichartigen Verfahren für einen früheren Zeitraum
die Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des § 2 und
der §§ 3 bis 11 ALSaG, zumindest aber der §§ 2 und 3 bis 6
ALSaG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen
Inländerdiskriminierung, wobei sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der
Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung
ergäbe, geltend gemacht wird.
Ergänzend wurde mit Schreiben vom 21. August 2003
die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO idF des Budgetbegleitgesetzes 2001
beantragt. Die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Bestimmungen
über die Selbstberechnungsabgaben, würden keine andere
Möglichkeit bieten, als Null-Meldungen abzugeben und auf eine
Bescheidausfertigung zu bestehen, um den Inhalt des dem Bescheid
zugrundeliegenden Gesetzes beim VfGH anfechten zu können. Da bei
Selbstberechnungsabgaben eine bescheidmäßige Erledigung nur dann
möglich erscheine, wenn zwar die Angaben hinsichtlich Mengen den Tatsachen
entsprächen, jedoch Null-Meldungen abgegeben werden, um einen Bescheid zu
erlangen, erscheine die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO im
gegenständlichen Fall gerechtfertigt, da die Bf. kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung treffe, sondern sie zu einer Abgabe einer
Null-Meldung gezwungen sei, um überhaupt eine bescheidmäßige
Festsetzung der Abgabe zu erreichen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:.
Die mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom
Hauptzollamt Innsbruck aufgrund der unrichtigen Selbstberechnung des
Altlastenbeitrages laut Altlastenbeitragsanmeldung für das vierte
Kalendervierteljahr 2002 vom 14. Februar 2003 erfolgte Neufestsetzung
erging aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den §§
3 Abs. 1 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, wobei sich
die Höhe des Beitrages für Zeiträume ab 1. Jänner 2001 aus
§ 6 Abs. 1 Z 1a ALSaG hinsichtlich des Anteiles an
Baurestmassen und aus § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit.
hinsichtlich des Anteiles an übrigen Abfällen ergibt. Die Vorbringen
in der Beschwerde zielen lediglich auf die Verfassungs- bzw. EU-Rechtswidrigkeit
dieser Bestimmungen ab, wobei in einem gleichgelagerten Fall bereits eine
Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof
anhängig ist. Es wird weder die Höhe des festgesetzten
Altlastenbeitrages - abgesehen von der Anfechtung wegen der behaupteten
Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen - noch der zugrundeliegende
Sachverhalt bekämpft. Der unabhängige Finanzsenat ist an das im
Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden, wonach die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf. Er ist daher nicht berufen über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes bzw. einzelner
Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages bestimmt § 217
Abs. 7 BAO, dass auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis
kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Hierzu ist festzustellen, dass im vorliegendendem Fall die
Abgabe einer unrichtigen Selbstberechnung und in der Folge die damit verbundenen
Nichtentrichtung zum Fälligkeitstermin bewusst vorgenommen bzw. in Kauf
genommen wurde. Statt die sich aus dem geltenden Altlastensanierungsgesetz
ergebenden Beitragssätze anzuwenden, wurde die Berechnung jeweils mit
"Null" durchgeführt. Die hierfür angeführte Begründung,
nämlich dass die Bf. gezwungen gewesen sei eine Null-Meldung einzureichen,
geht ins Leere. Zur Abwendung der Rechtsfolge, dass dem Abgabenpflichtigen ein
Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, wäre zumutbar eine den
gesetzlichen Bestimmungen richtige Altlastenbeitragsanmeldung abzugeben und der
Beitrag zum Fälligkeitstermin zu entrichten gewesen. Zur entsprechenden
Rechtsverteidigung hätte in weiterer Folge ein Feststellungsbescheid
(§ 92 Abs. 1 BAO) beantragt werden können (vgl. VfGH 3.3.1971, B
175/70 bzw. auch Ritz in Bundesabgabenordnung, Kommentar 2., überarbeitete
und erweiterte Auflage, Orac-Verlag). Die Voraussetzung für eine
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages, nämlich das Nichtvorliegen
eines groben Verschuldens, ist im vorliegendem Fall daher nicht erfüllt.
Dem in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag, auf welchen im Sinne des
§ 280 BAO Bedacht zu nehmen war, kann demnach nicht stattgegeben werden.
Die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0043-Z4I/03
- Stammnummer
- 6487
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF