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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0400-G/12

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-G/12vom 22.03.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 23. Dezember 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. November 2011, betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin hat für ihre am nn 2003 geborene Tochter XY einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen. Aufgrund des von der Berufungswerberin im Jahr 2006 bezogenen Einkommens in der (unstrittigen) Höhe von 18.022,61 Euro ermittelte das Finanzamt gemäß § 19 Abs.1 einen Rückforderungsanspruch in der Höhe von 5 % des Einkommens, somit in der Höhe von 901,13 Euro. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Betrag zur Zahlung vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung begehrt die Berufungswerberin im Wesentlichen die ersatzlose Behebung des Bescheides wegen Unbilligkeit der Vorschreibung. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 18Abs.1 Z 3 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) hat der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten. Die Abgabe beträgt in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 1 KBGG bei einem jährlichen Einkommen von - mehr als 14 000 €: 3% - mehr als 18 000 €: 5% - mehr als 22 000 €: 7% - mehr als 27 000 €: 9% des Einkommens. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Mit dem vorliegenden Bescheid hat das Finanzamt diese zwingend anzuwendenden Normen vollzogen. Ein Ermessensspielraum, die Abgabe nicht oder nicht vollständig zu erheben, ist den Beihilfenbehörden vom Gesetz nicht eingeräumt. Der angefochtene Bescheid entspricht der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Entscheidung nur über die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid abgesprochen werden darf, nicht aber über die (vom Finanzamt mit Bescheid zu entscheidende) Frage, ob wegen Unbilligkeit der Einhebung die Abgabe ganz oder teilweise nachgesehen werden kann Graz, am 22. März 2013

Normen und Schlagworte

EinkommenErmittlungBemessungHöheunbilligbillig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0400-G/12
Stammnummer
64671
Gültig
22.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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