RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2710-W/12

Fruchtgenussvertrag zwischen Eheleuten, gemeinsames Bankkonto von nahen Angehörigen, Kostenübernahme aus Freundschaftsgründen, vorweggenommene Werbungskosten bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, familienhafte Mitarbeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2710-W/12vom 20.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die steuerliche Vertreterin ging davon aus, dass ab 2012 beide Vermietungen bei der Bw. zu erfassen sein werden, zumal sämtliche Mieteinnahmen auf das alleinige Konto der Bw. eingegangen seien. Dem Gatten sei eingefallen, dass 2012 ein Dachflächenfenster neu eingebaut habe werden müssen, da das alte aus Holz komplett morsch gewesen sei. Die Ausgabe sei sicherlich vom Konto der Bw. bezahlt Worden. Ohne dem für die Veranlagung des Gatten zuständigen Finanzamt in diesem Punkt vorweggreifen zu können, machte der Referent darauf aufmerksam, dass als Folge einer Berufungsentscheidung betreffend die Bw. Mieteinnahmen vor Juni 2010 betreffend das Einfamilienhaus in NIederösterreich und vor Februar 2011 betreffend die Eigentumswohnung in Wien beim Ehegatten zu erfassen wären. Falls bei beiden Liegenschaften die Mieteinnahmen nur für ein Monat die jeweilige Afa nicht übersteigen würden, würde sich das Problem der nicht anzuerkennenden Liebhaberei stellen, da von vornherein eine Beendigung vor Erreichen des Gesamtüberschusses beabsichtigt gewesen sei. Für den Gatten würde sich nur die Frage einer Veranlagung aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Wien stellen. Über die Berufungen wurde erwogen: Erlässe (Einkommensteuerrichtlinien) sind mangels Verlautbarung im Bundesgesetzblatt rechtlich nicht bindend. Die Bw. und ihr Ehegatte sind nahe Angehörige im Sinne des Abgabenrechtes. Bei Vereinbarungen zwischen Ehegatten fehlt es an dem ansonsten zwischen fremden Vertragsparteien bestehenden Interessensgegensatz. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/15/0130) können daher für den Bereich des Steuerrechts vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdüblichkeit). Die drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen (Doralt, EStG, 15. Lieferung, § 4 Tz 160), sodass schon das Fehlen einer dieser Voraussetzung zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führt. Der Inhalt der beiden Fruchtgenussverträge vom 5. Oktober 2010 betreffend das Einfamilienhaus in Niederösterreich und der Eigentumswohnung in Wien wurde bereits bei der Darstellung des Verfahrensganges wiedergegeben. In einem Schreiben der Bank vom 4. Juli 2012 werde bestätigt, dass betreffend das gemeinsame Bankkonto der Bw. und ihres Gatten jeder der beiden eine eigene Bankomatkarte hat und die Inhaberschaft auf dem Konto seit April 1986 besteht. Einkünfte sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt. Betreffend die Einräumung eines Fruchtgenusses ist unbestritten, dass der Fruchtnießer originäre Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 beziehen kann, jedoch ist dafür Voraussetzung, dass sich die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung einer Einkunftsquelle darstellt. Entscheidend ist dabei allerdings nicht die Überlassung allein der Einkünfte, sondern die Frage, wer die Disposition zur Erzielung der Einkünfte zu treffen in der Lage ist. Eine Einkunftsquelle kann immer erst dann als überlassen gelten, wenn der Nutzungsberechtigte auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen kann. Der Fruchtgenussberechtigte muss auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt (allenfalls durch einen Bevollmächtigten) und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (VwGH 25.1.1993, 92/15/0024). Um dem - nicht als zivilrechtlichen Eigentümer geltenden - Fruchtgenussberechtigten die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft steuerlich zuzuordnen, ist es erforderlich, dass der Berechtigte - im vorliegenden Fall in Bezug auf das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung die Bw. - gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer die Einnahmen aus der Bewirtschaftung erhält und auch alle mit der Erhaltung der Liegenschaft zusammenhängenden und von der Vermietungstätigkeit verursachten Kosten trägt. 1. Einfamilienhaus in Niederösterreich: Mit schriftlichem Mietvertrag vom 30. April 2010 (Akt 2010 Seite 40ff) vermietete der Gatte der Bw. an Herrn [Mieter] das berufungsgegenständliche Einfamilienhaus in Niederösterreich beginnend mit 1. Mai 2010 auf die Dauer von 10 Jahren um einen monatlichen Hauptmietzins von € 1.000,00 zuzüglich Betriebskosten (monatlicher Betriebskostenvorschuss € 100,00 gegen spätere Abrechnung). Der Mietzins war laut § 5 (5) des Vertrages auf ein bezeichnetes Konto, lautend laut Vertrag auf den Gatten und die Bw. zu zahlen. Außer in der eben genannten Bestimmung betreffend das gemeinsame Konto des Gatten und der Bw. findet die Bw. an keiner Stelle des Vertrages eine weitere Erwähnung. Die Bank bestätige "wunschgemäß" im Schreiben an die Bw. vom 23. Mai 2012 (Akt 2012 Seite 52), dass der Mieter des Einfamilienhauses am 4. Mai 2010 € 1.496,00 als Miete und Vergebührung auf das gemeinsame Bankkonto des Gatten und der Bw. einzahlte und danach der Mieter in den Monaten Juni bis Dezember 2010 jeweils € 1.100,00 als Miete auf ein anderes (nur) auf die Bw. lautendes Bankkonto einzahlte. Laut weiterer Bankbestätigung vom 28. Februar 2013 wurde die folgende Monatsmiete Jänner bis Dezember 2011 von je € 1.100,00 ebenfalls auf das alleinige Konto der Bw. einbezahlt. Der Fruchtgenussvertrag von 5. Oktober 2010 betreffend das Einfamilienhaus in Niederösterreich ist rückwirkend "zum 1. Jänner 2010" geschlossen. Rückwirkende Verträge erfüllen grundsätzlich für Zeiträume vor dem Vertragsabschluss mangels Publizität nicht die abgabenrechtlichen Anforderungen für Verträge zwischen nahen Angehörigen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass der Mieter des Einfamilienhauses laut den zitierten Bankbestätigungen ab Juni 2010 (also noch vor Abschluss des schriftlichen Fruchtgenussvertrages der Bw. mit ihrem Ehegatten) bis zum November 2011 die jeweilige Monatsmiete auf das alleinige Konto der Bw. bezahlte. Der Mieter gab als Zeuge vor dem UFS an, dass ihm gegenüber immer beide Ehepartner "betreffend Vermietung aufgetreten" seien, obwohl er den schriftlichen Mietvertrag nur mit dem Gatten der Bw. als grundbücherlichen Eigentümer abgeschlossen habe. Weiters ist das Vorbringen des Gatten in der mündlichen Berufungsverhandlung in Erwägung zu ziehen, dass bereits vor Oktober 2010 als Monat des Abschlusses des Fruchtgenussvertrages der Auftrag an den errichtenden Notar erging, letzterer jedoch die Sache "verschlampte": Laut vorgelegtem E-Mailverkehr urgierte der Ehegatte beim Notar am 2. und 5. Juli 2010 die Vertragsentwürfe (Zitate: "Erbitte dringend !!! den Entwurf für Fruchtgenuss, möchte keine Probleme mit FA, da rückwirkend seit Jahresbeginn, Steuerberater drängt!!" und "Erneut ersuche ich um Entwurf!!"). Mit Mail vom 12. Juli 2010 gab der Notar an: " Zunächst ersuche ich nochmals, die späte Übermittlung eines Entwurfes zur Einräumung des Fruchtgenussrechtes zu entschuldigen! Aber heuer wollten offensichtlich allen Firmen vor Beginn der Urlaubszeit noch irgendwelche Großprojekte abgewickelt und erledigt zu haben. ..." In einem gemeinsamen Schreiben an die Notare vom 10. Jänner 2011 gaben die Bw. und ihr Gatte an, dass das verlangte Honorar zu hoch sei, auch in Betracht darauf, dass es (Zitat:) "Monate (!) gedauert" habe, bis der Notar den Entwurf des Ehepaares bearbeitet habe. Die Eheleute seien seitens des Notars mit "diversesten Begründungen ... hingehalten und vertröstet" worden. Aus der zitierten und in Bezug auf die Beweiswürdigung unverdächtigen Korrespondenz mit dem Notar kann das Vorbringen nicht ganz von der Hand gewiesen werden, dass bereits vor Abschluss des Fruchtgenussvertrages vom (Datum der Unterschriften) 5. Oktober 2010 nach außen eine Vermietung des Einfamilienhauses durch die Bw. erfolgte. Als Zeitpunkt, ab dem eine Vermietung durch die Bw. abgabenrechtlich anzunehmen ist, wird daher der Juni 2010 angesetzt als jener Monat, an dem erstmals die Miete auf ein alleiniges Konto der Bw. einging. Die Urgenz des schriftlichen Fruchtgenussvertrages beim Notar erfolgte bereits Anfang Juli, sodass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im vorliegenden Einzelfall der Annahme eines Beginns der Vermietungstätigkeit durch die Bw. nach außen hin im Monat vor der Vertragsurgenz (Juni 2010) nicht gewichtig entgegengetreten werden kann. Laut den vorgelegten Bankbestätigungen wurden für den berufungsgegenständlichen Zeitraum die monatlichen Mieten und Betriebskosten € 1.100,00 vom Juni 2010 bis Dezember 2011 auf das alleinige Konto der Bw. einbezahlt. | | Einnahmen Bw. | Monatsmiete u. BK € 1.100,00 | € | 2010: Juni bis Dezember 7x | 7.700,00 | 2011: Jänner bis Dezember 12x | 13.200,00 Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Es können daher nur solche Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden, die mit der konkreten Vermietungstätigkeit in Zusammenhang stehen. Weiters müssen diese Werbungskosten auch von der Bw. selbst bezahlt worden sein. Niemand kann steuerlich Ausgaben geltend machen, die nicht von ihm sondern von einer anderen Person beglichen wurden. Ein- und Auszahlungen betreffend ein gemeinsames Konto von Eheleuten (Bw. und Gatte) sind steuerlich nicht der Bw. zurechenbar, da Mittelherkunft und tatsächliche Verfügung über das gemeinsame Konto nicht ausreichen zwischen den beiden Personen getrennt werden können, wobei insbesondere zu beachten ist, dass das laufende Einkommen des Ehegatten weit höher ist als jenes der Bw. Auch wenn die Bw. laut Bankbestätigung vom 4. Juni 2012 (Akt 2010 Seite 39) im Jänner 2007 auf ein anderes Bankkonto als jenes, auf dem im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2010 und 2011 Ein- und Ausgänge erfolgten, aus einer Erbschaft rd. € 250.000,00 erhielt, ist als entscheidend in Betracht zu ziehen, dass der Ehegatte in den Jahren 2010 und 2011 über ein laufendes Einkommen von jährlich rd. € 70.000,00, die Bw. hingen nur über eines von rd. € 6.700,00 und € 6.800,00 (für beide Personen jeweils ohne die berufungsgegenständlichen beiden Vermietungen) verfügte. Es können daher nur solche Zahlungen als Werbungskosten anerkannt werden, die vom alleinigen Konto der Bw. erfolgten. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Vermietungstätigkeit betreffend die Eigentumswohnung in Wien. Laut schriftlicher Bestätigung der Gemeinde werden Vorschreibungen über die Gemeindeabgaben betreffend das vermietete Einfamilienhaus grundsätzlich an den grundbücherlichen Eigentümer gerichtet. Jene Zahlungen der Gemeindeabgaben, die laut den vorgelegten Bankbestätigungen von der Bw. von ihrem alleinigen Konto beglichen wurden, stellen Werbungskosten dar. | | Werbungskosten Bw. | Gemeindeabgaben | € | 3. Quartal 16.8.2010 | 191,61 | 4. Quartal 12.11.2010 | 191,61 | gesamt 2010 | 383,22 | 1. u. 2. Quartal 11.5.2011 | 388,48 | 3. Quartal 17.8.2011 | 194,24 | 4. Quartal 16.1.2001 | 194,24 | gesamt 2011 | 776,96 Als weitere Werbungskosten ist die Gebäudeversicherung anzuerkennen, die am 20. November 2011 (Folgeprämie [Versicherung]) vom alleinigen Konto der Bw. bezahlt wurde. Auch wenn die Gebäudeversicherung laut Angaben seitens der Bw. auf den (verstorbenen) Vater des Gatten lautete, ist durch den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Auszug der Versicherung betreffend Vertragsbuchungen, auf dem die Adresse des berufungsgegenständlichen Einfamilienhauses angegeben ist, belegt, dass die Zahlung der Bw. über € 532,06 das vermietete Haus betrifft und daher die von der Bw. bezahlte Gebäudeversicherung Werbungskosten darstellen. | | Werbungskosten Bw. | | € | Gebäudeversicherung 2011 | 532,06 Da die Fruchtgenussbestellung laut Vertrag unentgeltlich erfolgte und auch keine Zahlung seitens der Bw. nachgewiesen wurde, sind geltend gemachte Beträge für "Afa" (die Bw. war mit den Kosten der Anschaffung der Liegenschaft nicht belastet) nicht anzuerkennen. In der Berufungsverhandlung wurde auch die "Afa" als Werbungskosten zurückgezogen. Gleiches gilt für die Vermietungstätigkeit betreffend die Eigentumswohnung in Wien. Für geltend gemachte Zehntelabschreibungen für Instandsetzungen je € 378,86 (10x ergibt € 3.788,60) legte der Gatte der Bw. in der Berufungsverhandlung eine Tabelle mit Einzelbeträgen für Lacke, Baumärkte, Werkzeuge und Material (M, Z) sowie betreffend die Herren F und U vor. Betreffend dieser "Zehntelabsetzung" und weiterer in den Jahren 2010 und 2011 geltend gemachter Beträge ist darauf hinzuweisen, dass nur solche Ausgaben als Werbungskosten anerkannt werden können, die unzweifelhaft mit der Vermietung, also mit der Erzielung der Einnahmen in Zusammenhang stehen. Zahlungen an Nachbarn oder Pensionisten (U) laut den vorgelegten, auf Grund des einheitlichen Schriftbildes vermutlich seitens der Bw. geschriebenen "Rechnungen" betreffend (siehe Anführung in Punkt c der Berufungsentscheidung) für Gartenpflege, Gartenbetreuung und Schneeräumung für Zeiträume ab Vermietungsbeginn (Mai 2010) können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die bezeichneten "Arbeiten" (va. Gartengestaltung) vom Mieter selbst zu tragen sind und überdies die Schneeräumung im Mietvertrag § 15 (2) ausdrücklich auf den Mieter auf dessen Kosten überbunden wurde. Aus der Tragung von Ausgaben des Mieters aus Gründen eines - auch vom Gatten in der Berufungsverhandlung angegeben - Freundschaftsverhältnisses können steuerlich keine Werbungskosten abgeleitet werden. Betreffend die vom Mieter selbst zu tragende Gartengestaltung nach Mietbeginn betrifft dies auch Ausgaben bei anderen Unternehmen für Rasenlangzeitdünger im Juli 2010 und Anschaffung einer Kärchers im Dezember 2010. Weiters können keine Ausgaben anerkannt werden, die vor dem vom UFS aus den oben genannten Gründen festgestellten Beginn der Vermietungstätigkeit erfolgten. "Vorweggenommene Werbungskosten" (also steuerlich anzuerkennende Ausgaben vor dem erstmaligen Anfallen von Einnahmen, die der späteren Einnahmenerzielung dienen) aus einem Zeitraum vor dem Juni 2010 können im vorliegenden Fall einer Rechtsbeziehung zwischen nahen Angehörigen mangels Publizität (vor Juni 2010 trat die Bw. alleine nicht erkennbar als Vermieterin in Erscheinung) nicht angenommen werden. Als sofort abzugsfähiger Reparaturaufwand betreffend das vermietet Gebäude, die während der Vermietungszeit angefallen sind, können nach Durchsicht der vorgelegten Rechnungen folgende Beträge anerkannt werden: | | Werbungskosten Bw. | | € | Re. Lagerhaus v. 23.4.2010, Baustoffe Ultrafastfloor | 848,88 | Re. Lagerhaus v. 22.6..2010, Kellerfenster | 408,37 | Reparaturen 2010 | 1.257,25 | Re. B GmbH v. 8.8.2011, Spanplatten, Dübel etc. | 126,18 | Re. Bauunternehmen v. 29.11.2011, Rohrputzdeckel etc. | 162,00 | Werner v. 21.12.2011, Schweißarbeiten Gartenzaun | 650,00 | Reparaturen 2011 | 938,18 Kopierkosten (H) für angebliche Fachliteratur können im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit als Werbungskosten nicht anerkannt werden, da auf den vorgelegten Belegen die Titel bzw. der Inhalt der angeblich kopierten Bücher erst nachträglich handschriftlich angebracht wurden (Sammelrechnung 3. Quartal 2011, Rechnung ... laut Lieferschein 3. und 4. Quartal 2010). Eine vorgelegte "Rechnung" des Gatten an die eigene Ehefrau (Bw.) vom 15. Dezember 2011 über "insgesamt 35 Stunden für: Gemeinsames Arbeiten mit Herrn U und Herrn F in beiden Objekten und den Ankauf und den Transport der erforderlichen Materialien." über € 390,00 und € 320,00 kann ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Transportfahrten zum Baumarkt und eine angebliche Mithilfe bei handwerklichen Arbeiten fällt einerseits unter die familienhafte Mitarbeit, wofür eine angebliche Abgeltung des anderen Ehegatten bei diesem steuerlich keine Ausgabe darstellt, anderseits entspricht die vorgelegte "Rechnung" nicht den bereits angesprochenen Erfordernissen für Verträge zwischen nahen Angehörigen, da zu den einzelnen "Arbeiten" sowohl der Inhalt als auch der Tätigkeitszeitraum nicht eindeutig genug angegeben ist. An als Werbungskosten anzuerkennender Beratungsaufwand wird je für die Einkunftsquelle Einfamilienhaus in Niederösterreich und Eigentumswohnung in Wien die Hälfte in Höhe von € 600,00 der an den Notar insgesamt bezahlten pauschalen € 1.200,00 brutto anerkannt (siehe Schreiben an den Notar vom 10. Jänner 2011: "...schlagen wir vor, die Sache mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars von € 1.000,-- zzgl. USt auf sich bewenden zu lassen."). Laut Bankbestätigung erfolgte die Bezahlung des Gesamtbetrages € 1.200,00 vom alleinigen Konto der Bw. am 14. Februar 2011. Die Bezahlung an den Notar erfolgte für die Abfassung der Notariatsakte und Einverleibung der Fruchtgenussrechte ins Grundbuch, welche eine der Voraussetzungen für ein Ansetzen der Vermietungstätigkeit bei der Bw. darstellen und damit ihrer Einkünfteerzielung dienen. Da es sich wegen der vom Notar zu verantwortenden Verzögerung um ein niedrigeres Pauschalentgelt handelt, ist von den gesamt € 1.200,00 auf Grund des anzunehmenden geringen Anteils an der Gesamtleistung kein Abschlag für die - im alleinigen Interesse des Gatten liegenden - Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Wohnung in Wien vorzunehmen. | | Werbungskosten Bw. | | € | Beratungsaufwand 2011 für Notarkosten Fruchtgenuss | 600,00 Aus undatierten "Zahlungsbestätigungen" der A Lackfabrik über Rechnungsbeträge können keine direkten Zusammenhänge mit den beiden Vermietungstätigkeiten Einfamilienhaus in Niederösterreich und Eigentumswohnung in Wien hergestellt werden. Abschließend können als Summe von kleineren weiters mit der Vermietungstätigkeit der Bw. verbundenen Kosten im Schätzungsweg (§ 184 BAO) noch € 100,00 im ersten Jahr der Betätigung 2010 als Werbungskosten angesetzt werden. | | Werbungskosten Bw. | | € | kleinere Werbungskosten 2010 geschätzt | 100,00 2. Eigentumswohnung in Wien: Der Fruchtgenussvertrag betreffend die Eigentumswohnung in Wien vom 5. Oktober 2010 enthält keine Rückwirkung. Der Gatte der Bw. erbte die Wohnung von seiner im Jänner 2010 verstorbenen Mutter. Die Wohnung ist vermietet, ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht (bereits mit der verstorbenen Schwiegermutter der Bw. gab es keinen Mietvertrag). Die Bank bestätigte "wunschgemäß" im Schreiben an den Gatten und die Bw. vom 23. Mai 2012 (Akt 2010 Seite 51) dass der Mieter der Eigentumswohnung in Wien in der Zeit Februar bis Dezember 2011 monatlich je € 450,00 (für Oktober und November zusammen € 900,00) als Miete auf das gemeinsame Bankkonto von Bw. und ihrem Gatten einzahlte. Aus den bereits bei der Vermietung des Einfamilienhauses in Niederösterreich genannten Gründen können Einnahmen und Ausgaben auf bzw. von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute nicht der Bw. alleine zugeordnet werden. Laut Bankbetätigung vom 28. Februar 2013 langte die Miete für die Wohnung in Wien erst in der Zeit 1. Februar bis 8. November 2011 zehnmal monatlich je € 450,00 auf das alleinige Konto der Bw. ein. Das Fruchtgenussrecht der Bw. ist im Notarsakt vom 5. Oktober 2010 ausdrücklich geregelt. Nach außen hin als Vermieterin der Wohnung kann die Bw. jedoch erst ab Eingang der Mieten auf ihr alleiniges Konto ab Februar 2011 angesehen werden. Eine Veranlagung im Jahr 2010 erfolgt somit nicht. | | Einnahmen Bw. | | € | Miete Februar bis November 2011, 10 x € 450,00 | 4.500,00 Nach Angaben des Gatten der Bw. in der Berufungsverhandlung soll die Miete für Dezember 2011 erst im nächsten Jahr 2012 bezahlt worden sein. In einem an den Gatten der Bw. gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 2012 gab eine Immobilienkanzlei betreffend die Eigentumswohnung an: "Zur Vorlage beim Finanzamt bestätige ich, als bevollmächtigte Verwaltung der Liegenschaft "[Adresse des Hauses, in dem sich die Eigentumswohnung befindet] "dass die monatliche Wohnbeitragsvorschreibung ausschließlich den jeweiligen Wohnungseigentümern übermittelt wird." Laut Bankbetätigung sind folgende an die Hausverwaltung (T Immobilien) vom alleinigen Bankkonto der Bw. erfolgten Überweisungen als Werbungskosten (Betriebskosten an Hausverwaltung) anzuerkennen: | | Werbungskosten Bw. | | € | 10.03.2011 | 124,45 | 31.03.2011 | 111,10 | 1.5. bis 31.12.2011, 8 x € 124,45 | 995,60 | Betriebskosten Hausverwaltung gesamt 2011 | 1.231,15 So wie bei der Vermietung des Einfamilienhauses in Niederösterreich ist auch bei der Eigentumswohnung in Wien die Hälfte der Notarkosten für den Fruchtgenussvertrag als Werbungskosten anzusetzen. | | Werbungskosten Bw. | | € | Beratungsaufwand 2011 für Notarkosten Fruchtgenuss | 600,00 Aus dem Tätigwerden des Gatten im Familienverhältnis ("Rechnung" des Gatten an die Bw. vom 15. Dezember 2011) stehen hingegen auch für die Eigentumswohnung in Wien aus den bereits zur Vermietungstätigkeit in Niederösterreich genannten Gründen keine Werbungskosten zu. Aus denselben Gründen wie beim Einfamilienhaus steht auch hier keine Afa zu, die Afa wurde überdies in der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Unter der Annahme, dass - wie der Gatte in der Berufungsverhandlung angab - im nachfolgenden noch nicht erklärten Jahr 2012 die monatliche Miete tatsächlich von € 450,00 auf € 480,00 gesteigert wurde, können die in der Verhandlung als weitere Werbungskosten beantragten € 250,00 für Ausmalen des Vorzimmers anerkannt werden, da die Mietenerhöhung im Folgejahr als damit im Zusammenhang stehend angesehen werden kann. | | Werbungskosten Bw. | | € | Ausmalen Vorzimmer 2011 | 250,00 Hingegen sind für beide Einkunftsquellen (Einfamilienhaus 2010 und 2011, Wohnung 2011) aus der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Überweisung von € 10.000,00 vom 11. Mai 2011 vom Konto der Bw. an den Gatten, da zu dieser Überweisung zwischen nahen Angehörigen keinerlei schriftliche Vereinbarung existiert, weder aus der Gesamtsumme noch aus einem Teilbetrag Werbungskosten ableitbar. | | 2010 | 2011 | | € | € | 1. Einfamilienhaus Niederösterreich: | | | Einnahmen | 7.700,00 | 13.200,00 | Gemeindeabgaben | -383,22 | -776,96 | Gebäudeversicherung | | -532,06 | Reparaturen | -1.257,25 | -938,18 | Beratungsaufwand Notar Fruchtgenuss | | -600,00 | kleinere Werbungskosten geschätzt | -100,00 | | Einkünfte | 5.959,53 | 10.352,80 | 2. Eigentumswohnung Wien: | | | Einnahmen | | 4.500,00 | Betriebskosten Hausverwaltung | | -1.231,15 | Beratungsaufwand Notar Fruchtgenuss | | -600,00 | Ausmalen Vorzimmer | | -250,00 | Einkünfte | | 2.418,85 | | 5.959,53 | 10.352,80 | Einkünfte V+V gesamt | 5.959,53 | 12.771,65 Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Einkommensteuer 2010 und 2011 Wien, am 20. März 2013

Normen und Schlagworte

Fruchtgenussvertragnahe Angehörigegemeinsames BankkontoKostenübernahme aus Freundschaftsgründenvorweggenommene Werbungskostenfamilienhafte Mitarbeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2710-W/12
Stammnummer
64635
Gültig
20.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF