Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0426-G/02
Kein Selbstbehalt hinsichtlich einer Brille nur dann, wenn eine Behinderung infolge (auch) der Fehlsichtigkeit vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-G/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Hilfsmittel die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung begründeten Krankheit stehen, können daher nur nach Abzug des Selbstbehaltes berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 neben den
Sonderausgaben den Pauschalbetrag wegen Diätverpflegung
(Stoffwechselerkrankung). Das Pauschale wegen eigener Behinderung (50%) wurde
nicht beansprucht. Anstelle der vorgenannten Pauschbeträge wurden die
tatsächlichen Kosten in Höhe von S 13.625,98 geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 gewährte das
Finanzamt folgende außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener
Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) S 3.324,00
Pauschbeträge nach
der Verordnung über
außergewöhnliche
Belastungen
wegen eigener Behinderung S 6.000,00
Nachgewiesene Kosten aus
der eigenen Behinderung
nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen S
5.926,00
Den Brillen wurde mit folgender Begründung
die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
S 32.972,00 nicht übersteigen.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
begründete diese wie folgt:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastung (Ankauf einer Brille in der Höhe von S 7.700,00) wurden
nicht berücksichtigt.
Diese Aufwendungen sind
für mich als Person mit einer 50%igen Behinderung als Hilfsmittel gem.
§ 154 Abs. 1 ASVG anzusehen, was auch der OGH in seinem Erkenntnis vom
13.12.1996, 10 Ob S 2424/96 festgestellt hat.
Laut
Einkommensteuergesetz sind diese Aufwendungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Ich beantrage daher die
Berücksichtigung von S 7.700,00.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
24. April 2002 führte das Finanzamt dazu aus:
Wie sie in ihrer Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung selbst ausführen, entstand ihre Behinderung auf
Grund einer Stoffwechselerkrankung. Die mit dieser Krankheit verbundenen
Ausgaben wurden ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei den Kosten für
die Brille war der Selbstbehalt jedoch abzuziehen, da hier keine Verbindung zur
Stoffwechselerkrankung besteht.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002 wurde der
Antrag auf Vorlage an die zuständige Finanzlandesdirektion gestellt und
folgend begründet:
Die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung ist falsch, entspricht
nicht den Tatsachen, wurde willkürlich und ohne eine entsprechende
Abklärung des Sachverhaltes ausgesprochen.
Bei einer
sorgfältigen Prüfung des Steueraktes hätte die Finanzbehörde
für mich eine positive Entscheidung treffen müssen.
Die Behauptung, dass ich
in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
erklärt hätte, dass meine Behinderung auf Grund einer
Stoffwechselerkrankung zustande kam, entbehrt jeder Grundlage und ist nicht
richtig.
Die Angabe
"Stoffwechselerkrankung" bezieht sich, wie im Formular L 1 auch vorgesehen,
als Art der Erkrankung für die Zuerkennung der Pauschale wegen der
entsprechenden Diätverpflegung.
Am 30.9.1987 wurde unter
GZ.: 645/87 vom Vertragsarzt des Sozialamtes Graz, Dr. Hawach Abdo ein
ärztliches Sachverständigengutachten nach dem IEinstG (Beilage 1)
erstellt, wo festgestellt wurde, dass neben verschiedener anderer Krankheiten
eine Kurzsichtigkeit vorliegt, die durch das Tragen eines Hilfsmittels (Brille)
ausgeglichen wird.
Die festgestellte
Sehbeeinträchtigung wurde im Bescheid des Bundessozialamtes vom 4.11.1987,
GZ.: 2814290544-645/87 unter "Gebrechen" Abs.3 pauschal berücksichtigt
(Beilage 2).
Am 22.3.2001 hatte ich
bei der Fa. Wutscher-Optik wegen meiner Sehbeeinträchtigung eine Brille
(Hilfsmittel) (ATS 11.903,-- abzüglich Kassenanteil ATS 4.203,--)
Netto ATS 7.700,-- (Euro 559,58) angekauft.
Diese Aufwendungen stehen
in einem ursprünglichen Zusammenhang mit meiner die Behinderung
begründeten Krankheit.
Diese Anschaffung ist als
Hilfsmittel einzustufen, da sie Funktionen unzulänglicher Körperteile
(Augen) übernehmen.
Nach dem
Einkommensteuergesetz und Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 72
zum Strukturanpassungsgesetz sind diese Aufwendungen ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen (Beilage 3).
Ich beantrage daher die
Berücksichtigung von ATS 7.700,-- (Euro 559,58).
Mit Ergänzungsschreiben an die Finanzlandesdirektion
vom 14. August 2002 wurde unter anderem noch festgehalten:
Die bei mir auftretenden Migräneanfälle sind mit
Augenflimmern und starken Kopfschmerzen verbunden. Bei Auftreten des Symptoms
"Augenflimmern" werden durch das Aufsetzen meiner Brillen die Beschwerden
reduziert und es tritt für mich eine große Erleichterung
ein. Diese Migräne - Krankheit steht in Verbindung mit meiner
Sehbehinderung und wurde vom ärztlichen Sachverständigen, Dr. Hawach
Abdo, im Bescheid des Bundessozialamtes vom 4.11.1987, GZ 2814290544-645/87
unter "Gebrechen" Abs. 3 pauschal mit 20% bewertet.
Mit Bericht vom 16. Mai 2002 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
sie
muss außergewöhnlich sein
sie
muss zwangsläufig erwachsen
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese
Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel von diesen Kosten ein Selbstbehalt
abzuziehen.
§ 34 Abs. 6 bestimmt, dass gewisse Aufwendungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können. Dazu
zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung (§ 35 EStG), die
an Stelle der Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 geltend gemacht werden.
Bei einer Behinderung von 50% steht für das Streitjahr ein Pauschbetrag von
S 3.324,00 zu.
Gemäß
§ 2 der für das Streitjahr in
Geltung befindenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, (idF: V) steht für
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei Stoffwechselerkrankung ein Betrag von ATS 550,00
monatlich (S 6.600,00 jährlich) zu.
Nach § 4 der V sind daneben "nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
(z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den zitierten
Bestimmungen Folgendes:
Die Bw. hat mittels Bescheid des Landesinvalidenamtes
für Steiermark vom 1. Oktober 1987 nachgewiesen, dass ihre
Körperbehinderung ursächlich auf
1. Fehlhaltung
im LWS-Bereich mit 30 %
2. Verlust
der Gebärmutter mit 30 %
3. Migräne
mit 20 %
zurückzuführen ist.
Durch das Zusammenwirken aller Gebrechen ergibt dies eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% wobei die führende MdE
(Fehlhaltung im LWS-Bereich) der GS 1, die am meisten Beschwerden verursacht,
durch die übrigen um je 1 Stufe angehoben wird.
Aus diesem Gutachten ist keine pauschale
Berücksichtigung der Sehbeeinträchtigung (wie die Bw. im Vorlageantrag
behauptet) zu ersehen.
Ein Hinweis auf die bestehende Kurzsichtigkeit ist nur aus
dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30. September 1987
zu ersehen. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde
die Kurzsichtigkeit jedoch nicht berücksichtigt.
Ihrem Einwand, dass der OGH in seiner Entscheidung vom
13.12.1996 festgestellt hat, dass eine Brille ein Hilfsmittel ist, wird entgegen
gehalten, dass es nicht strittig ist, dass eine Brille ein Hilfsmittel ist,
sondern dass das Hilfsmittel im ursächlichen Zusammenhang mit der
Behinderung stehen muss und dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 25% betragen muss (§ 1 Abs. 2 V über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303).
Da die Aufwendungen für die Brille in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit der die
Behinderung begründeten Krankheit (bzw. dem Leiden)
stehen, war die Berufung wie aus dem Spruch ersichtlich vollinhaltlich
abzuweisen.
Graz,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
außergewöhnliche BelastungBehinderungBrillenHilfsmittelursächlicher Zusammenhang mit der BehinderungSelbstbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-G/02
- Stammnummer
- 6459
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF