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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1492–1494

22.1.4 Befreiung von Kapitalerträgen

überholte Fassung (bis 21.12.2014)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 13.03.2013

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 21.12.2014.

Wortlaut laut Findok

22.1.4 Befreiung von Kapitalerträgen Rz 1492: Von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen sind nach § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 94 Z 5 und § 93 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988 insbesondere (siehe auch EStR 2000 Rz 7971) Erträge aus Bankeinlagen von beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften Erträge aus Forderungswertpapieren jeglicher ausländischer Körperschaft und Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Buch eingetragen sind (siehe § 98 Abs. 1 Z 5 letzter Satz EStG 1988). Rz 1493: Die Ausländereigenschaft des Anlegers ist durch Ausweisleistung der für die Kapitalgesellschaft einschreitenden physischen Person nachzuweisen. Name und Sitz der ausländischen Gesellschaft sind festzuhalten. Siehe dazu weiters EStR 2000 Rz 7779, Rz 7779a und Rz 8020. 22.1.5 Auswirkungen von DBA Rz 1494: Die in DBA vorgesehenen Besteuerungsrechtezuteilungen können die inländische Steuerpflicht einschränken, eine Erweiterung des inländischen Besteuerungsanspruches erfolgt dadurch nicht. Zur Interpretation der DBA ist das innerstaatliche Recht heranzuziehen, sofern sich aus dem Wortlaut oder aus dem Abkommenszusammenhang nicht etwas anderes ergibt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0012-VI/6/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 9)
Gültig
13.03.2013 bis 21.12.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF