Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1492–1494
22.1.4 Nicht steuerpflichtige Kapitalerträge
überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2018gilt ab 29.03.2018
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.03.2018 bis 27.11.2019.
Wortlaut laut Findok
22.1.4 Befreiung von KapitalerträgenNicht steuerpflichtige Kapitalerträge
Rz 1492:
Für Zinsen, die bis zum 31.12.2014 angefallen sind, gilt Folgendes:
Von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ausgenommen sind nach § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in Verbindung mitgenerell sämtliche Arten § 94 Z 5 undvon Zinsen (inklusive Stückzinsen) gemäß § 9327 Abs. 2 und Abs. 3Z 2 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2014sowie Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, BGBl. I Nr. 13/2014, insbesonderean der die ausländische Körperschaft nicht innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
Erträge aus Bankeinlagen von beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften
Erträge aus Forderungswertpapieren jeglicher ausländischer Körperschaft und
Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Buch eingetragen sind (siehe § 98 Abs. 1 Z 5 letzter Satz EStG 1988).
Rz 1493:
Die Ausländereigenschaft des Anlegers ist durch Ausweisleistung der für die Kapitalgesellschaft einschreitenden physischen Person nachzuweisen. Name und Sitz der ausländischen Gesellschaft sind festzuhalten. Siehe dazu weiters EStR 2000 Rz 77797972e, Rz 7779a und Rz 80207972f.
22.1.5 Auswirkungen von DBA
Rz 1494:
Die in DBA vorgesehenen Besteuerungsrechtezuteilungen können die inländische Steuerpflicht einschränken, eine Erweiterung des inländischen Besteuerungsanspruches erfolgt dadurch nicht.
Zur Interpretation der DBA ist das innerstaatliche Recht heranzuziehen, sofern sich aus dem Wortlaut oder aus dem Abkommenszusammenhang nicht etwas anderes ergibt.
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0002-IV/6/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 29.03.2018 bis 27.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF