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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1492–1494

22.1.4 Nicht steuerpflichtige Kapitalerträge

überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2018gilt ab 29.03.2018

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.03.2018 bis 27.11.2019.

Wortlaut laut Findok

22.1.4 Befreiung von KapitalerträgenNicht steuerpflichtige Kapitalerträge Rz 1492: Für Zinsen, die bis zum 31.12.2014 angefallen sind, gilt Folgendes: Von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ausgenommen sind nach § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in Verbindung mitgenerell sämtliche Arten § 94 Z 5 undvon Zinsen (inklusive Stückzinsen) gemäß § 9327 Abs. 2 und Abs. 3Z 2 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2014sowie Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, BGBl. I Nr. 13/2014, insbesonderean der die ausländische Körperschaft nicht innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war. Erträge aus Bankeinlagen von beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften Erträge aus Forderungswertpapieren jeglicher ausländischer Körperschaft und Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Buch eingetragen sind (siehe § 98 Abs. 1 Z 5 letzter Satz EStG 1988). Rz 1493: Die Ausländereigenschaft des Anlegers ist durch Ausweisleistung der für die Kapitalgesellschaft einschreitenden physischen Person nachzuweisen. Name und Sitz der ausländischen Gesellschaft sind festzuhalten. Siehe dazu weiters EStR 2000 Rz 77797972e, Rz 7779a und Rz 80207972f. 22.1.5 Auswirkungen von DBA Rz 1494: Die in DBA vorgesehenen Besteuerungsrechtezuteilungen können die inländische Steuerpflicht einschränken, eine Erweiterung des inländischen Besteuerungsanspruches erfolgt dadurch nicht. Zur Interpretation der DBA ist das innerstaatliche Recht heranzuziehen, sofern sich aus dem Wortlaut oder aus dem Abkommenszusammenhang nicht etwas anderes ergibt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0002-IV/6/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 9)
Gültig
29.03.2018 bis 27.11.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF