Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 23–29
1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen
überholte Fassung (bis 04.11.2021)RichtlinieBMF-010216/0005-IV/6/2019gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 04.11.2021.
Wortlaut laut Findok
1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen
Rz 23:
Es wird zwischen Zweckvermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit und zwischen solchen des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Zweckvermögen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, sind juristische Personen in Form von Vermögensmassen (Sachgesamtheiten). Sie haben keine Mitglieder, sondern nur Nutznießer (Destinatäre). Bezüglich der Zweckvermögen des öffentlichen Rechts und der nichtrechtsfähigen Zweckvermögen siehe Rz 49 bzw. 114.
1.2.1.1.5.1 Stiftungen, Fonds, Stiftungsarten
Rz 24:
Das Stiftungs- und Fondswesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, wenn der Zweck einer Stiftung oder eines Fonds über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht. Sonst ist Landeszuständigkeit gegeben.
Es gibt mehrere Arten von Stiftungen. Für die steuerliche Behandlung wird zwischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Stiftungen, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Stiftungen, gemeinnützigen oder eigennützigen Stiftungen und inländischen oder ausländischen Stiftungen unterschieden. Hinsichtlich der Rechtsquellen ist zu unterscheiden zwischen Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, landesgesetzlichen Stiftungen und Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sowie Stiftungen auf Grund von Sondergesetzen.
Rz 25:
Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, ist nur auf Stiftungen und Fonds anzuwenden, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen. Als Stifter können der Staat, Privatpersonen und Unternehmen auftreten. Nicht unter das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz fallen
Stiftungen, die durch ein Bundes- oder Landesgesetz errichtet werden
Stiftungen, die Hoheitsaufgaben zu verrichten haben
Stiftungen, die für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft errichtet werden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz ausdrücklich die Zuständigkeit dieses Gesetzes gegeben ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz sind Stiftungen durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Fonds sind gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke dienen. Der Fonds unterscheidet sich von der Stiftung somit durch seine zeitliche Begrenzung. Der Gemeinnützigkeitsbegriff des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes deckt sich nicht zur Gänze mit dem der BAO.
Stiftungen und Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes erlangen durch die Entscheidung über ihre Zulässigkeit Rechtspersönlichkeit (§§ 6 Abs. 4 und 26 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz). Das BMI hat über diese Rechtspersonen ein Register zu führen über dessen Inhalt Auskunftspflicht besteht (§ 40 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz).
Rz 26:
Landesgesetzliche Stiftungen
Landesgesetzliche Regelungen betreffend Stiftungen und Fonds gibt es in allen neun Bundesländern in Form der Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze und zwar nach dem
Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995;
Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1984;
Niederösterreichischen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 92/1976;
Oberösterreichischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988;
Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 70/1976;
Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988;
Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008;
Vorarlberger Gesetz über Stiftungen und Fonds, LGBl. Nr. 17/2003;
Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988.
Rz 27:
Privatstiftungen
Rechtsgrundlage für Privatstiftungen ist das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG). Die Privatstiftung ist Rechtsperson, der vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. Sie muss einen inländischen Sitz haben. Sie wird durch die Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Das Vermögen kann in beweglichen, unbeweglichen, körperlichen, unkörperlichen Sachen, Sachgesamtheiten, aber auch in Dienstleistungen bestehen und muss bereits vor der Errichtung gewidmet sein. Stifter, Begünstigter und Letztbegünstigter können natürliche oder juristische Personen sein. Wenn das Mindestvermögen (70.000 Euro) nicht in bar aufgebracht wird (§ 4 PSG), ist eine Gründungsprüfung vorzunehmen.
Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. Für die Rechnungslegung ist der Stiftungsvorstand verantwortlich. Die Privatstiftung ist kein Unternehmer im Sinne des UGB kraft Rechtsform, sie ist aber zur unternehmensrechtlichen Buchführung verpflichtet (§ 18 PSG).
Die §§ 34 bis 38 PSG regeln den Widerruf, die Auflösung, Abwicklung, Löschung und Umwandlung der Privatstiftung.
Zur Besteuerung siehe die StiftR 2009 Teil 1.
1.2.1.1.5.2 Anstalten
Rz 28:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anstalt ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen (VfGH 18.12.1957, KR-1/57, VfSlg 3296; VwGH 1.7.1975, 0445/75). Wesentlich ist auch die Widmung des Sachkomplexes für einen mehr oder weniger unbestimmten, vom Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis.
Eine Anstalt kann - je nach Ausgestaltung - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen juristische Person des privaten Rechts sein.
1.2.1.1.5.3 Sammelvermögen
Rz 29:
Dem Sammelvermögen fehlt im Unterschied zur Stiftung die dauernde Widmung. Unter Sammelvermögen wird Vermögen verstanden, das durch Sammlung für bestimmte Zwecke aufgebracht wird (zB zur Errichtung eines Denkmals, Unterstützung von Flüchtlingen oder politisch Verfolgten ua.). Überwiegend wird die eigene Rechtspersönlichkeit des Sammelvermögens abgelehnt und herrenloses Vermögen angenommen, das noch in niemandes Eigentum steht. Ein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 3 KStG 1988 kann dann vorliegen, wenn das Sammelvermögen in treuhändischer Verwaltung der Sammler Einkünfte abwirft.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- § 2 Abs. 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- § 40 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1984
- Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 70/1976
- Stmk. Stiftungs- und Fondsgesetz, Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988
- Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008
- Vbg. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 17/2003
- PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 4 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 18 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- §§ 34 bis 38 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- § 26 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995
- Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988
- Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988
- NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700-0
- Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0005-IV/6/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 04.11.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF