RIS AI

Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 1249–1255

17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988

überholte Fassung (bis 21.12.2014)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 13.03.2013

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 21.12.2014.

Wortlaut laut Findok

17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 17.1 Allgemeines Rz 1249: Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und von Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, getragen werden. Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe Rz 1180. Die in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, genannten Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG 1988 (ab der Veranlagung 2005). Als Erwerb gilt grundsätzlich auch die Gewährung eines Zuschusses an die Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaft. Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe Rz 1180. Eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 erfolgte im Rahmen des BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (siehe Rz 1252 ff). Die Zuführung zu Haftrücklagen bei Kreditinstituten gemäß § 14 KStG 1988 ist seit 1997 inhaltsleer (siehe Rz 1331 bis 1343). Sondervorschriften für Privatstiftungen gemäß § 13 KStG 1988 (siehe StiftR 2009). Sondervorschriften für Versicherungsgesellschaften gemäß §§ 15 bis 17 KStG 1988 (siehe Rz 1350 bis 1395). 17.2 Gründungs- und Kapitalveränderungskosten 17.2.1 Betroffene Unternehmer Rz 1250: Nach § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sind bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Gründung, mit offenen oder verdeckten Einlagen und mit Umgründungen stehen, abzugsfähig. Damit wird für diese nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets gewerbliche Einkünfte besitzenden Körperschaft eine Gleichbehandlung mit den übrigen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erreicht, die die Gründungskosten für einen Betrieb oder die Kosten einer betrieblichen Veränderung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben absetzen können. 17.2.2 Einschränkung der Höhe der abzugsfähigen Gründungskosten Rz 1251: Abzugsfähig sind jene Gründungs-, Einlage- und Umgründungskosten, die von der Körperschaft zu tragen sind. Bei dieser Beurteilung sind die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen maßgebend. Diese sind beispielsweise in den Gesellschaftsverträgen festgehalten. Werden höhere als die so festgelegten Aufwendungen übernommen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrages eine verdeckte Ausschüttung vor (siehe Rz 806). 17.3 Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung eines Erwerbes von Kapitalanteilen Rz 1252: Nach § 11 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich KStG 1988 idF BBG 2011 ist die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen ausgeschlossen, wenn dem Betriebsvermögen zugehörige Kapitalanteile iSd § 10 KStG 1988 von unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörigen Unternehmen oder einem unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden. Das Abzugsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich KStG 1988 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen (§ 26c Z 23 lit. b KStG 1988) und erfasst ab diesem Zeitpunkt auch Fremdfinanzierungszinsen aus Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit vor dem 31.12.2010 erworbenen Beteiligungen stehen. Die Bestimmung ist verfassungskonform (VfGH 29.2.2012, B 945/11). Rz 1253: Der Ausschluss des Zinsenabzugs bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben im Konzern nach § 11 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich KStG 1988 ist dem Ausschluss der Firmenwertabschreibung bei Erwerben im Konzern gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 nachgebildet (siehe dazu Rz 1124). Der Konzernbegriff in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 ist folglich im Sinne des § 15 AktG zu verstehen (siehe Rz 1125). Zum Vorliegen eines unmittelbar oder mittelbar ausgeübten beherrschenden Einflusses siehe Rz 1126. Zur Auslegung des Zinsbegriffes siehe Rz 1274. Rz 1254: Ein für die Abzugsfähigkeit schädlicher konzerninterner Beteiligungserwerb einer Körperschaft liegt auch dann vor, wenn der einheitliche wirtschaftliche Vorgang des Erwerbs eines Konzerns rechtlich derart "aufgespalten" wird, dass zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden (siehe auch Rz 1127 zur Konzernklausel bei der Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe). Rz 1255: Auf Zinsen aus der Fremdfinanzierung von Zuschüssen und Kapitalerhöhungen ist § 11 Abs. 1 Z 4 dritter Teilstrich KStG 1988 dann anwendbar, wenn die fremdfinanzierten Zuschüsse und Kapitalerhöhungen in Zusammenhang mit schädlichen Beteiligungserwerben im Konzern im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich KStG 1988 stehen.

Normen und Schlagworte

abzugsfähige AusgabenZinsen für Fremdfinanzierung eines Erwerbes von KapitalanteilenKonzernbegriffbeherrschender EinflussZinsbegriffkonzerninterner Beteiligungserwerb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0012-VI/6/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 9)
Gültig
13.03.2013 bis 21.12.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF