RIS AI

Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 336–337

2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.

Wortlaut laut Findok

2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 336: Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften haben die Möglichkeit, ihre Tätigkeit bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres, auf das § 6b KStG 1988 in der Fassung vor dem MiFiG-Gesetz 2007 letztmalig anzuwenden ist, dh. längstens bis zum 31.12.2013, ihre Tätigkeit auf die Erfordernisse des § 6b KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 umzustellen. Die Umstellung stellt keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar und führt daher nicht zum rückwirkenden Wegfall der Begünstigung. Rz 337: Stellt die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihre Tätigkeit nicht um, besteht dennoch die Möglichkeit, Beteiligungen, die bereits die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 (siehe Rz 303 bis Rz 307) erfüllen, zu erwerben und auf diese die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 KStG 1988 idF MiFiG-Gesetz 2007 anzuwenden (siehe Rz 313)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0001-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
Gültig
13.03.2013 bis 28.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF