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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 335–336

2.15 Gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftungen (§ 5 Z 15 KStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 05.11.2021

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Wortlaut laut Findok

2.15 Gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftungen (§ 5 Z 15 KStG 1988) Rz 335: Aus Anlass der Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems im Rahmen der 89. ASVG-Novelle (BGBl. I Nr. 100/2018) und der damit einhergehenden Auflösung von Betriebskrankenkassen bestimmter Betriebsunternehmen (Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg; siehe § 718 Abs. 8 ASVG) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 wurde für Betriebsunternehmer, deren Bedienstete gegenüber den aufgelösten Betriebskrankenkassen anspruchs- oder anwartschaftsberechtigt waren, gesetzlich die Möglichkeit zur Errichtung einer Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten vorgesehen (§ 718 Abs. 9 ASVG). Durch die Errichtung einer solchen Privatstiftung sollte für die bisherigen Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen das zum Zeitpunkt der Auflösung der jeweiligen Betriebskrankenkasse bestehende Leistungsniveau aufrechterhalten werden. Den errichteten Privatstiftungen wurde von der jeweiligen Betriebskrankenkasse für diese Zwecke ein Anteil in Höhe von 20% ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens gewidmet (§ 718 Abs. 9 ASVG iVm BKK-RV-VO, BGBl. II Nr. 361/2019). Rz 336: Privatstiftungen, die nach Maßgabe von § 718 Abs. 9 ASVG errichtet wurden, sind aufgrund von § 5 Z 15 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sowie von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich KStG 1988; siehe Rz 1505) befreit. Randzahlen 337 bis 347: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
05.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF