Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 1519–1521
26.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988)
überholte Fassung (bis 04.11.2021)RichtlinieBMF-010216/0005-IV/6/2019gilt ab 28.11.2019
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.11.2019 bis 04.11.2021.
Wortlaut laut Findok
23.326.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988)
23.3.126.3.1 Freibetrag für begünstigte Zwecke
Rz 1519:
Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag ist eine Tarifbegünstigung im weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Siehe Rz 177 und 178 und VereinsR 2001 Rz 6 bis 135.
Nach Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte sind in erster Linie die Sonderausgaben abzuziehen, sollte in der Folge noch ein positiver Betrag vorliegen, ist der Freibetrag unabhängig davon, ob das (Rest)Einkommen auf entbehrliche Geschäftsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe zurückzuführen ist, in dieser Höhe, höchstens aber im Ausmaß von 7.300 Euro, ab der Veranlagung für 2013 im Ausmaß von 10.000 Euro anzusetzen.
23.3.226.3.2 Freibetrag bei kumuliertem Einkommen
Rz 1520:
Zum Freibetrag bei kumuliertem Einkommen siehe VereinsR 2001 Rz 394 ff.
26.3.3 Freibetrag bei Vorliegen sowohl unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht
Rz 1521:
Randzahl 1521:Ergibt sich derzeit freieine Steuerpflicht sowohl nach § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch nach § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, sind in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 - falls sie überhaupt zu veranlagen sind - getrennt vom Einkommen aus der unbeschränkten Teilsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG 1988 anzusetzen. Ein Verlustausgleich zwischen der Sphäre der unbeschränkten und jener der beschränkten Steuerpflicht ist nicht möglich. Der Freibetrag gemäß § 23 KStG 1988 ist nur vom - nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden - unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er hingegen für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (VwGH 18.10.2018, Ro 2016/15/0040).
Normen und Schlagworte
- § 23 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0005-IV/6/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 28.11.2019 bis 04.11.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF