Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0804-G/02
Bauherrenfrage, Gegenleistung, Einbeziehung der Baukosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0804-G/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Christian Diesenberger, gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 20. November 1997
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
7. Oktober 1994 haben der Bw. und seine Ehegattin (in der Folge mit
"die Berufungswerber" bzw. "die Bw." bezeichnet) von der Ch. GesmbH Anteile an
einer aus den Grundstücken 343/2 und 353/11 bestehenden Liegenschaft des
Grundbuches L. erworben, und zwar dem Vertragswortlaut (Punkt I.) zufolge
"soviele Anteile, als zur Begründung des
Wohnungseigentums im Haus IV/1 der Reihenhausanlage Ch. notwendig sind".
Als Kaufpreis wird im Vertrag ein Betrag von ATS 970.000,--
ausgewiesen.
Mit am
27. Dezember 1994 beim Finanzamt eingelangter Anfragebeantwortung
haben die Bw. dem Finanzamt ua. mitgeteilt, dass
- der Grunderwerb unter
Zwischenschaltung der Realtreuhand L. als Vermittler bzw. Organisator erfolgt
sei und diese das Projekt auch beworben habe,
- der zugrunde liegende
(Gebäude-)Planungsauftrag von der Ch. GesmbH erfolgt sei und
- die Baubewilligung der Ch.
GesmbH erteilt worden sei.
Des Weiteren wurden zum Einen
die Kopie der Umschlagseite eines Prospektes der Ch. GesmbH, mit welchem die
Wohnhausanlage in L. beworben wurde ("Wohnen
mit Aussicht"), sowie zum Anderen eine auszugsweise Kopie des mit der P.
GmbH als Auftragnehmerin abgeschlossenen Werkvertrages betreffend
"Totalunternehmerarbeiten zur Errichtung des
Wohnhauses Top IV/1 im Ausbaustandard Edelrohbau" vorgelegt. Die erste
Seite dieses Werkvertrages ist mit 6. Oktober 1994 datiert, den
Unterschriften der Vertragsparteien ist das Datum 2. Dezember 1994
beigefügt. Im Werkvertrag, welcher im Zuge einer nachfolgenden
abgabenbehördlichen Prüfung vollständig offen gelegt wurde,
heißt es ua.:
"
Der Auftragnehmer (Anm.: gemeint kann nur sein: "der
Auftraggeber")
überträgt hiermit dem
Auftraggeber (gemeint wohl: "Auftragnehmer")
die Errichtung der Wohnhauseinheit Top IV/1 im
Ausbaustandard Edelrohbau als Totalunternehmer ...
Die
Vertragspartner kommen überein, ihre Grundstücke gemeinsam zu bebauen
... Dem Auftraggeber steht es im Rahmen der Gesamtkonzeption sowie der
bebauungstechnischen Richtlinien und baubehördlichen Auflagen frei, seine
individuellen Planungsüberlegungen umzusetzen. Dies betrifft insbesondere
die Innenraumgliederung und Innenraumgestaltung sowie auch die gesamte
Gartengestaltung."
Als Grundlagen des
Werkvertrages werden ua. die vorliegenden Einreichpläne (Stand
27. Mai 1994) und die "beiliegende
Bau- und Ausstattungsbeschreibung" angeführt. Die
Gesamtauftragssumme wird im Vertrag mit ATS 2.421.975,20
angegeben.
Des Weiteren wird im
Werkvertrag auf Projektbesprechungen vom 20. Mai 1994 bzw.
6. Oktober 1994 verwiesen und festgehalten, dass die vereinbarten
Preise als Festpreise für einen bestimmten Ausführungszeitraum
gelten.
Mit vorläufigen Bescheiden
vom 18. Jänner 1995 hat das Finanzamt den Bw. -
zunächst jeweils auf Basis der Hälfte des bloßen
Grundkaufpreises - Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung
gebracht.
Nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung hat das Finanzamt den Bw. mit den
berufungsgegenständlichen (vorläufigen) Bescheiden vom
20. November 1997 die Grunderwerbsteuer nunmehr ausgehend von den
Grund- und Baukosten (letztere laut vorgelegtem Werkvertrag) vorgeschrieben. In
der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Bauherreneigenschaft
der Bw. nicht gegeben sei, da sie nicht das preisliche Risiko der Bauherstellung
getragen hätten, die zugrunde liegende Baubewilligung der Verkäuferin
erteilt worden sei und kein gemeinsamer, auf Errichtung der
gegenständlichen Anlage gerichteter Beschluss aller Miteigentümer
vorliege.
Mit der dagegen erhobenen
Berufung wird die Einbeziehung der Baukosten in die Steuerbemessungsgrundlage
bekämpft: Der Grunderwerb sei nicht mit der Verpflichtung verbunden
gewesen, auch einen entsprechenden Bauvertrag abzuschließen. Der
Grundkaufvertrag sei außerdem wesentlich früher als der Bauvertrag
abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es zwar bereits einen
Baubewilligungsbescheid gegeben, dieser sei jedoch auf Grund von
Anrainereinsprüchen noch nicht rechtskräftig gewesen. Durch den
Grund(anteils)erwerb sei man in das Baubewilligungsverfahren eingetreten und
hätten sämtliche Miteigentümer die P. GmbH mit der
Weiterführung des Verfahrens beauftragt. Am 17. August habe diese
letztlich einen rechtsgültigen Bewilligungsbescheid erlangen können.
Sämtliche Miteigentümer hätten nach Anschaffung ihrer
Grundanteile gemeinsam einen mündlichen Beschluss gefasst, die Firma P. mit
der Gebäudeerrichtung zu beauftragen. Überdies hätten die Bw. in
wesentlichen Punkten von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss zu nehmen. So seien in Absprache mit den
Miteigentümern einige Änderungen (wie zB. Erweiterung des
Kellerraumes, Weglassen einer Garage sowie des Wintergartens, Änderung der
Anzahl, Anordnung und Größe der Fenster, Versetzen von
Zwischenwänden) vorgenommen worden. Die Beurteilung der
Bauherreneigenschaft sei laut VwGH daran zu messen, ob der Bauherr die
Möglichkeit habe, wesentliche Umplanungen bzw. Änderungen vorzunehmen.
Die bloße Tatsache, dass schon vorher jemand anderer die Baupläne bei
der Behörde eingereicht hat, spreche nicht gegen die Bauherreneigenschaft.
Hinsichtlich des vereinbarten Fixpreises wird in der Berufung ausgeführt,
dass dieser nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt worden sei und
natürlich sämtliche Änderungen sowohl zu Gunsten als auch zu
Lasten der Bw. verrechnet worden seien. Es sei ein geschäftsüblicher
Bauvertrag abgeschlossen worden, der letztlich das Kostenrisiko eingrenzen
sollte. Aus all diesen Gründen seien daher die Bw. sehr wohl als Bauherren
anzusehen.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen (nochmals) damit begründet,
dass kein gemeinsamer Beschluss aller Miteigentümer auf Errichtung des
Objektes vorliege. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern
könnten diesen - für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft
erforderlichen - gemeinsamen Beschluss der Miteigentümergemeinschaft nicht
ersetzen.
Dem wird im Vorlageantrag
entgegen gehalten, dass die Miteigentümer unter Berücksichtigung des
wahren wirtschaftlichen Gehaltes iSd. § 21 BAO - und
weniger der äußeren Erscheinungsform - de facto einen gemeinsamen
Beschluss zur Erteilung eines entsprechenden Bauauftrages "abgeschlossen"
hätten. Die nach außen hin jeweils einzeln erteilten Bauaufträge
seien als Vorsichtsmaßnahme zu werten: Dadurch habe man sicherstellen
wollen, dass jeder Wohnungseigentümer nur für seine Kosten aufzukommen
habe.
Aus dem von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingesehenen Bauakt der Gemeinde L. geht
hervor, dass die Ch. GesmbH mit Antrag vom 19. Mai 1994 um
Baubewilligung für die gegenständliche - auch das von den Bw.
erworbene Objekt umfassende - Wohnhausanlage angesucht hat. An der
Bauverhandlung am 17. Juni 1994 haben die Bw. nicht teilgenommen. Als
Vertreter der bauwerbenden Fa. Ch. GesmbH tritt Herr Baumeister Ing. J. B.
auf, welcher laut Firmenbuch (Auszug vom 6. August 2003)
Geschäftsführer der bauführenden Fa. P. GesmbH ist. Mit
Bescheid vom 1. September 1994 hat die Gemeinde L. der Ch. GesmbH auf
Grundlage der Baupläne des DI Dr. H. S. vom 19./20. Mai 1994 die
Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage (Doppelhäuser mit insgesamt
acht Wohnungen) erteilt. Auf Grund zweier dagegen eingebrachter Berufungen ist
dieser Bescheid erst im August 1995 in Rechtskraft erwachsen (Mitteilung
der Gemeinde L. an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung vom
17. August 1995). Mit Anzeige vom 20. September 1995 hat die
Ch. GesmbH der Gemeinde L. den Baubeginn per 21. September 1995
bekannt gegeben. Mit Eingabe vom 22. September 1995 hat die Fa. B
& N Ch. GesmbH (laut Firmenbuch eine Rechtsnachfolgerin der
Verkäuferin) der Baubehörde erster Instanz den Einreich- bzw.
Änderungsplan vom 20. September 1995 betreffend die
Kellererweiterung im von den Bw. erworbenen Haus vorgelegt. Auf diesem Plan
scheint als Bauwerber die Fa. Ch. GesmbH auf. Mit Fax vom
26. Juni 1996 hat die Ch. GesmbH der Gemeinde mitgeteilt, dass seitens
einiger Käufer Wünsche aufgetreten seien, die Wintergärten als
Dachterrasse zu nutzen.
Mit an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gerichteter Anfragebeantwortung haben die Bw. mitgeteilt, dass
sie nachfolgende Änderungen am Gebäude vorgenommen haben:
Weglassen des Wintergartens,
Umgestaltung des gesamten Innenraumes, Änderung der Raumaufteilung im
Obergeschoß, diverse Türen- und Fensteränderungen bzw.
-versetzungen, Lage des Rauchfanges, Weglassen eines Badezimmers,
Wasseranschlüsse im Keller, zusätzlicher Wasseranschluss in der
Garage, Verkleinerung der Garage, Änderung des Vorplatzes, Errichtung
zweier Vorplatzebenen, Plateau- und Poolerrichtung, Plateauabgrenzung durch
Steine und Zaun, diverse Böschungs- und Neigungsänderungen im
Garten.
Des Weiteren wird mit selbem
Schreiben nochmals mitgeteilt, dass betreffend Erteilung des Bauauftrages ein
mündlicher Beschluss gefasst worden und keine nachträgliche
schriftliche Fixierung des Beschlusses erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein die Frage,
ob im vorliegenden Fall neben den (bloßen) Grundkosten auch die Baukosten
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind
oder nicht.
Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen (und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das
Grundstück erworben werden soll.
Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein (siehe zB. Fellner, GrEStG
II, § 5 Rz 88a und b, und die dort angeführte Judikatur).
Gegenstand eines Kaufvertrages kann nach Zivilrecht auch eine künftige
Sache sein. Dies hat in steuerlicher Hinsicht zur Folge, dass alle Aufwendungen
eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers Teil der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind.
Bei objektiv sachlichem
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die
zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit
Dritten ist einheitlicher für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt daher ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
des Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Es ist
zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstücks der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf dem
Grundstück (Fellner, aaO,
mwN).
Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist nach der ständigen Judikatur
des VwGH ein Kauf mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen
werden (siehe dazu zB die bei Fellner,
aaO, zitierten Erkenntnisse).
Im Hinblick darauf, dass der
Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs 1 BAO zu
verstehen ist, hat der VwGH die Ermittlung der Gegenleistung für
Erwerbsvorgänge, die auf Grund einer Werbung oder Aufforderung zum Beitritt
zu einer künftigen Miteigentümergemeinschaft für ein in den
wesentlichen Punkten bereits geplantes Bauprojekt verwirklicht wurden, unter
Bedachtnahme auf das gesamte Vertragsgeflecht in Übereinstimmung mit der
diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH nicht als rechtswidrig erkannt (so
zB im Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 91/16/0031).
Ein gewichtiges Indiz gegen die
Annahme der Bauherreneigenschaft des Erwerbers stellt es dar, wenn nicht dieser,
sondern der Verkäufer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber
auftritt. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu
gestalten sowie gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber
aufzutreten (Fellner, aaO,
§ 5 Rz 92, und die dort angeführten
Erkenntnisse).
Für die
Bauherreneigenschaft kommt es insbesondere darauf an, ob der Erwerber auf die
bauliche Gestaltung des Objektes wesentlichen Einfluss nehmen konnte oder bei
seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war (zB VwGH vom
29. Jänner 1996, 95/16/0121). Die Käufer sind nur dann als
Bauherren anzusehen, wenn sie auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
können (vgl. Fellner, aaO,
§ 5 Rz 92, mwN). Veränderungen in Innenräumen sind
dabei belanglos (VwGH vom 24. März 1994,
93/16/0168).
Nach der ständigen
Judikatur des VwGH (siehe zB die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 93 angeführten Erkenntnisse) kann beim
Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das
Wohnungseigentum verbunden werden soll, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw. der Wohnanlage nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür
von vornherein die Fassung eines
gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit
aller Miteigentümer kann rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen.
Bei einer Mehrheit von
Miteigentümern kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen
Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten
Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn
ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird. Die
Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann
gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (siehe
Fellner, aaO, § 5 Rz 93
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Wie der VwGH des Weiteren schon
mehrmals ausgesprochen hat, können inhaltsgleiche Einzelerklärungen
von Miteigentümern den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des
gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht
ersetzen (Fellner, aaO, § 5
Rz 93, und die dort angeführten Erkenntnisse).
Im Lichte dieser Rechtsprechung
ist der Berufung auf Grund des eingangs dargestellten Sachverhaltes der Erfolg
aus folgenden Gründen zu versagen:
Schon aus dem Wortlaut des
Kaufvertrages vom 7. Oktober 1994 geht ohne jeden Zweifel hervor, dass
nicht bloß ein ideeller Grundanteil, sondern vielmehr das Eigentum an
einer bereits konkret geplanten - und konkret bezeichneten - Wohnung einer (zu
diesem Zeitpunkt baubehördlich bereits bewilligten) Reihenhausanlage
erworben werden sollte. Der streitgegenständliche Erwerbsvorgang war sohin
entgegen dem Berufungsvorbringen jedenfalls auf ein Grundstück samt
Gebäudeanteil bzw. Wohnungseigentum gerichtet.
In diesem Zusammenhang ist auch
zu bemerken, dass der Werkvertrag auf seiner Deckseite mit
6. Oktober 1994 datiert ist, was darauf schließen lässt,
dass er bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 7. Oktober 1994
zumindest als Entwurf vorgelegen ist.
Anzumerken ist weiters, dass
die Verkäuferin bei der Bauverhandlung von Herrn Ing. J. B., einem
Geschäftsführer der Baufirma, vertreten wurde und die Firmenadresse
der Rechtsnachfolgerin der Fa. Ch. am Standort in W. - laut Eingabe an die
Baubehörde vom 22. September 1995 - mit der im Firmenbuch
ausgewiesenen Anschrift der Fa. P. GesmbH übereinstimmt. Ing. J. B.
war zuletzt auch Geschäftsführer der B & N Ch. GesmbH. Daneben ist
mit Herrn DI A. G. eine weitere Person vorhanden, die sowohl bei der
Verkäuferin, nämlich deren Rechtsnachfolgerin B & N Ch. GesmbH,
als auch bei der Baufirma als Geschäftsführer tätig war. Daraus
ist in jedem Fall eine - zumindest personelle - Verflechtung zwischen der
Verkäuferin und der Baufirma ersichtlich.
Das Gesamtobjekt (acht
Wohnungen in vier Doppelhäusern) wurde von dritter Seite - über
Auftrag der Verkäuferin - geplant und beworben, um Baubewilligung wurde von
Seiten der Verkäuferin angesucht.
Es ist auch nicht richtig, wenn
in der Berufung behauptet wird, die Erwerber seien nach Erwerb des
Grundstückes in das Baubewilligungsverfahren eingetreten bzw. hätten
die Baufirma mit der Weiterführung dieses Verfahrens beauftragt. Im Bauakt
scheint als Bauwerber stets nur die Verkäuferin auf, die Erwerber und die
Baufirma treten im gesamten Verfahren nicht als Konsenswerber in Erscheinung.
Einzig die Baufertigstellungsanzeige vom 2. Oktober 2000 wurde von den
Bw. - gemeinsam mit weiteren Erwerbern - unterzeichnet.
Die Baubewilligung wurde der
Verkäuferin mit Bescheid vom 1. September 1994 - also
sowohl vor Abschluss des Kaufvertrages am 7. Oktober 1994 als auch des
Bauvertrages am 2. Dezember 1994 - erteilt. Auf Grund von
Berufungen zweier Nachbarn ist die Rechtskraft dieser Baubewilligung
tatsächlich erst mit Ergehen des darüber endgültig absprechenden
abweisenden Bescheides der oberösterreichischen Landesregierung vom
10. August 1995 - ohne jegliches weiteres Zutun der bauwerbenden
Seite - eingetreten. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die
Erteilung der Baubewilligung bereits vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt
ist. Als Bauwerber wird im Bauakt überdies auch hier stets die Fa. Ch.
GesmbH ausgewiesen, welche im Übrigen auch die Baubeginnsanzeige
(20. September 1995) erstattet sowie der Baubehörde in der Folge ua.
auch die Änderungspläne betreffend die Kellererweiterung im Hause der
Bw. nachgereicht hat.
Was nun die behauptete
Einflussmöglichkeit der Bw. auf die bauliche Gestaltung anlangt, so ist zu
erwidern:
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH sind die Käufer nur dann als Bauherren anzusehen,
wenn sie auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
können, Änderungen in den Innenräumen sind nicht maßgebend
(siehe oben).
Der VwGH hat beispielsweise im
Versetzen von Zwischenwänden, in der Änderung des Kellergrundrisses,
in der Änderung der Fensteranzahl sowie im Hinzufügen eines
Wintergartens nur unwesentliche Details im Zusammenhang mit dem Begriff der
Schaffung erblickt (Fellner, aaO, S.
57 Z ff.).
Ebenso wenig sind daher die in
der Berufung bzw. der Anfragebeantwortung angeführten, von den Bw.
vorgenommenen Änderungen (wie zB. Kellererweiterung, Versetzen von
Zwischenwänden etc.) geeignet, das Vorliegen einer wesentlichen
Einflussnahme auf die bauliche Gesamtkonstruktion zu begründen. Diese waren
einerseits nur von untergeordneter Bedeutung sowie andererseits auf die von
ihnen erworbene Wohnung beschränkt. Eine maßgebliche Einflussnahme
auf die gesamte Reihenhausanlage war
dadurch nicht gegeben.
Im Zusammenhalt mit den
vorangeführten Gründen ist aber auch der Umstand, dass kein
gemeinsamer Beschluss sämtlicher Miteigentümer auf Errichtung der
Wohnhausanlage vorliegt bzw. vorgelegt werden konnte, ein gewichtiges Indiz
gegen die Bauherreneigenschaft der Bw.
Es erscheint absolut
unüblich, derart maßgebliche Beschlüsse wie etwa die gemeinsame
Verwirklichung eines Bauvorhabens - ebenso wie die gemeinsame
Auftragserteilung an die Baufirma - lediglich mündlich zu fassen. Nicht
nachvollziehbar ist außerdem, warum gerade der gemeinsame
Willensentschluss aller Miteigentümer nicht schriftlich festgehalten worden
sein soll, wenn diese - dem Berufungsvorbringen zufolge - so sehr
darauf bedacht gewesen sind, ihr Kostenrisiko möglichst gering zu halten,
hätte doch gerade darin eine interne Kostenverteilung vereinbart (bzw.
beschlossen) werden können.
Aus welchen Gründen
überdies in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß
§ 21 BAO vom Vorliegen eines gemeinsamen mündlichen
Beschlusses auf Gebäudeerrichtung auszugehen sein soll, obwohl es für
ein gemeinsames organisiertes Vorgehen aller Erwerber nicht den geringsten
Anhaltspunkt (wie etwa ein informelles Gedächtnisprotokoll einer
Versammlung, gemeinsame Korrespondenz oä.) gibt, bleibt für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz völlig unerfindlich. Es steht
außer Streit, dass die Bauaufträge nur einzeln zwischen dem
jeweiligen Wohnungserwerber und der Baufirma abgeschlossen wurden. Dass der
dahinter stehende wirtschaftliche Gehalt dieser Vorgangsweise - wie
behauptet - ein diametral entgegenstehender sein soll, konnte jedoch in
keiner Weise belegt werden. Tatsache ist, dass die
Miteigentümergemeinschaft als solche nach außen hin nie in
Erscheinung getreten ist.
Aber aus dem
Berufungsvorbringen selbst ergibt sich die mangelnde Bauherreneigenschaft der
Bw., wenn nämlich ausgeführt wird, dass
"die Bauaufträge nach außen hin nur
einzeln abgeschlossen wurden", weil
"gesichert werden sollte, dass jeder
Wohnungseigentümer nur für seine Kosten aufzukommen hat". Damit
wird unzweifelhaft evident, dass es jedenfalls an der
gemeinsamen Tragung des
gesamten finanziellen Risikos fehlt.
Dies ist jedoch laut vorangeführter Judikatur unabdingbare Voraussetzung
für die Zuerkennung der Bauherrenqualifikation. Der VwGH hat bereits
mehrfach ausgesprochen, dass das preisliche Risiko der Bauherstellung nicht vom
Erwerber eines mit einem ideellen Grundstücksanteil verbundenen
Gebäudeanteiles zu einem "Fixpreis" getragen wird
(Fellner, aaO, § 5 Rz 91
bzw. 93, mwN).
Es steht ohne jeden Zweifel
fest, dass die Reihenhausanlage von dritter Seite geplant, die Baubewilligung -
nicht den Bw., sondern der Verkäuferin - auf Grundlage dieser Planung
erteilt und die Errichtung der Anlage - abgesehen von für die
Bauherrenqualifikation unwesentlichen Änderungen - auf Basis und in
Entsprechung dieser Baubewilligung ausgeführt wurde.
Das Finanzamt ist daher aus all
den vorangeführten Gründen völlig zu Recht zu dem Schluss
gelangt, dass die Bw. nicht als Bauherren der Reihenhausanlage anzusehen sind,
weshalb nicht nur der Grundkaufpreis, sondern auch die Errichtungskosten des
Reihenhauses - jeweils anteilig - der Grunderwerbsteuer zu unterziehen
sind.
Graz, am
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrGegenleistungBemessungsgrundlageBaukostenErrichtungskostenMiteigentümergemeinschaftBauwerbergemeinsames Risiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0804-G/02
- Stammnummer
- 6366
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF