Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0051-S/02
Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-S/02vom 14.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abrechnung gem. § 216 BAO
vom 9. Dezember 1996, StNr. 210/4623,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 16.
November 1995 (richtig wohl 1996, da in diesem Jahr eingelangt) beantragte der
Bw. die bescheidmäßige Entscheidung über den nachträglichen
Wegfall der Zahlungsverpflichtung gem. § 216 BAO betreffend
Aussetzungszinsen 1995 in Höhe von S 24.453,--.
Dieser Antrag wurde seitens des
Finanzamtes mit Abrechnungsbescheid vom 9.dezember 1996 dahingehend erledigt,
dass festgestellt wurde, dass die Verpflichtung zur Zahlung der
aussetzungszinsen 1995 in Höhe von S 24,453,-- erloschen ist.
Gegen diesen
Abrechnungsbescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1997 das
Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führt der Bw. aus,
dass tatsächlich die Zahlungsverpflichtung durch Wegfall des
Zahlungsgrundes infolge Behebung des (ersten) Wiederaufnahmebescheides aufgrund
des Berufungsbescheides vom 19.September 1995 nachträglich erloschen sei.
Mit diesem Aufhebungsbescheid sei das Verfahren in die Lage zurückversetzt
worden, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Dadurch sei ex
lege der gesamte Bescheid vom April 1991, also auch der darin enthaltene
Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden und der alte Sachbescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1986 sei wieder
aufgelebt. Korrekterweise hätte die Behörde darauf folgend auch den
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 25. August 1995
von Amtswegen beheben müssen, da ja die bescheidmäßige Grundlage
für die Berechnung von Aussetzungszinsen (Wiederaufnahmebescheid vom April
1991 samt Feststellungsbescheid) weggefallen sei. Erst durch die
neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Bescheid vom November 1995
samt Feststellungsbescheid sei eine neue Rechtsgrundlage für die
festgestellte Abgabenschuld, wohl nicht aber für die aufgrund des behobenen
Wiederaufnahmebescheides weggefallenen Aussetzungszinsen geschaffen
worden.
Der Abrechnungsbescheid
möge insofern abgeändert werden, als festgestellt werde, dass die
Verpflichtung zur Zahlung der Aussetzungszinsen im Betrag von S 24. 453,--
infolge nachträglichen Wegfalls der zahlungsverpflichtung erloschen
sei.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner
1997 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bw. den
Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Dieser
Antrag enthielt keine weitere Begründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 216 BAO
lautet: Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu
entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Der Bw. führte im
wesentlichen aus, dass durch die stattgabe der Berufung betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens die Grundlage für die Berechnung von
Aussetzungszinsen weggefallen sei. Die Zahlungsverpflichtung für die
Aussetzungszinsen sei daher nachträglich erloschen.
Der Bw. vermeint daher, dass
die Aussetzungszinsen dem Abgabenkonto wiederum gutzuschreiben seien. Diese
Frage stellt jedoch keine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bw. und der
Abgabenbehörde bezüglich des Erlöschens von
Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände
dar, welche in einem Verfahren gem. § 216 BAO auszutragen wäre. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die
Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabenfestsetzung im
abrechnungsbescheidverfahren nicht mehr geprüft werden. Es ist daher im
Abrechnungsverfahren nicht zu prüfen, ob eine Abgabenfestsetzung zu Unrecht
besteht, oder im Nachhinein (wie im gegenständlichen Fall) allenfalls zu
korrigieren gewesen wäre. Vielmehr wird in einem Abrechnungsbescheid
darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist,
somit wirksam gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist
(siehe VwGH-Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, 81/17/0186). Die
Feststellung im angefochtenen Abrechnungsbescheid wonach die vorgeschriebenen
Aussetzungszinsen 1995 durch Zahlung entrichtet und somit die
Zahlungsverpflichtung erloschen ist, ist daher richtig.
Ob die aussetzungszinsen
nachträglich herabzusetzen sind, ist eine Frage die gem. § 212 a Abs.
9 BAO zu klären ist. Im Verfahren gem. § 216 BAO (Abrechnungsbescheid)
kann diese Frage, wie oben dargestellt, nicht gelöst werden.
Der Berufung des Bw. kommt
daher keine Berechtigung zu.
Salzburg,
14. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-S/02
- Stammnummer
- 6359
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF