Findok · Richtlinien
FlugAbgR Rz 31–37
8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG)
überholte Fassung (bis 24.09.2018)RichtlinieBMF-010206/0224-VI/5/2012gilt ab 14.01.2013
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.01.2013 bis 24.09.2018.
Wortlaut laut Findok
8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG)
Rz 31:
Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist er verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.
Der Fiskalvertreter ist im Zuge der Registrierung (Formular Flug 9) mit Name, Sitz oder Wohnsitz, Steuernummer und UID-Nummer dem FA GVG bekanntzugeben.
Rz 32:
Der Fiskalvertreter hat einerseits die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen, ist aber andererseits befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte (zB Akteneinsicht) wahrzunehmen.
Er hat die Anmelde-, Abfuhr- und Informationspflichten sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Flugabgabe bestehenden Verpflichtungen für den Luftfahrzeughalter zu erfüllen.
Die Selbstberechnung der Flugabgabe kann ausschließlich über das elektronische Verfahren FinanzOnline durchgeführt werden. Ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich über die Flugabgabe hinaus steuerpflichtig ist, kann unter Einhaltung besonderer Bestimmungen FinanzOnline-Teilnehmer sein und daher die Selbstberechnung der Flugabgabe ohne Fiskalvertreter durchführen. Allerdings entbindet dies das ausländische Unternehmen nicht von der Verpflichtung, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.
Rz 33:
Der Fiskalvertreter haftet (in vollem Umfang) für die Abgabe. Er muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BAO. Der Haftende wird durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Die Geltendmachung der Haftung richtet sich nach § 224 BAO und erfolgt mit Haftungsbescheid.
Rz 34:
Als Fiskalvertreter dürfen nur beauftragt werden
Wirtschaftstreuhänder
Notare
Rechtsanwälte
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994
jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen und in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
Rz 35:
Als "Internationale Verbände von Flugunternehmen" sind Zusammenschlüsse (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) von gewerblich in der Luftfahrt tätigen natürlichen oder juristischen Personen anzusehen, die nicht nur Mitglieder mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben (zB die International Air Transport Association - IATA).
Der Kreis der möglichen Auftraggeber ist nicht auf Verbandsmitglieder eingeschränkt. Ein internationaler Verband von Flugunternehmen kann daher auch von einem Luftfahrzeughalter, der nicht Mitglied dieses Verbandes ist, als Fiskalvertreter beauftragt werden.
Rz 36:
Die Beauftragung und Mitteilung eines Fiskalvertreters ist verpflichtend, noch bevor durch den Abflug eines Luftfahrzeuges, das von einem Luftfahrzeughalter gehalten wird, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, eine Abgabenschuld ausgelöst wird. Ein Luftfahrzeughalter, der zum Beispiel nur Abflüge zu Ausbildungszwecken oder Abflüge mit Luftfahrzeugen durchführt, deren höchstzulässiges Abfluggewicht 2.000 Kilogramm nicht überschreitet, ist nicht zur Beauftragung und Namhaftmachung eines Fiskalvertreters verpflichtet.
Rz 37:
Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" oder "Betriebsstätte" sind nach den §§ 26, 27 und 29 BAO auszulegen.
Die Bedeutung und Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" in § 8 Abs. 1 FlugAbgG ergibt sich aus § 29 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dementsprechend ist eine Betriebsstätte jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient". Als feste örtliche Anlage sind Büro- oder Verkaufsräume anzusehen, über die das Unternehmen verfügen kann (dazu genügt zB ein Mietvertrag). "Ausübung des Betriebes" bedeutet im gegebenen Zusammenhang zB Verkaufs- oder Werbetätigkeit, Kundenkontakt, Buchungsabwicklung, Beschwerdemanagement oder Ähnliches. Für diese Tätigkeit sind jedenfalls die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Personal in der Anlage oder Einrichtung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden technischen Ausstattung der Anlage oder Einrichtung erforderlich. Eine Eintragung im Firmenbuch als Zweigniederlassung im Sinne des Gesellschaftsrechtes ist nicht erforderlich.
Unterhält ein Luftfahrzeughalter im Inland ein "Verkaufs- oder Repräsentationsbüro", das die Anforderungen des § 29 BAO erfüllt, muss er keinen Fiskalvertreter beauftragen.
Die Voraussetzungen des § 29 BAO sind im jeweiligen Einzelfall durch das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige FA GVG zu beurteilen.
Hat ein Luftfahrzeughalter Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG (siehe Rz 31) ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO.
Normen und Schlagworte
- § 8 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.01.2013 bis 24.09.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF