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Findok · Richtlinien

FlugAbgR Rz 31–37

8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG)

überholte Fassung (bis 01.12.2020)RichtlinieBMF-010206/0038-IV/9/2018gilt ab 25.09.2018

Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.09.2018 bis 01.12.2020.

Wortlaut laut Findok

8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG) Rz 31: Hat ein LuftfahrzeughalterEin Luftfahrzeughalter, der weder im Inland weder Wohnsitz nochnoch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte, ist er verpflichtet hat (Nicht-EU-Luftfahrzeughalter), muss spätestens vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine AbgabenschuldSteuerschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen. Ein Luftfahrzeughalter, der Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union außerhalb Österreichs hat (EU-Luftfahrzeughalter), kann einen Fiskalvertreter bestellen. Der Fiskalvertreter ist im Zuge der Registrierung (Formular Flug 9) mit Name, Sitz oder Wohnsitz, Steuernummer und UID-Nummer dem FA GVG bekanntzugeben. Hat ein Luftfahrzeughalter Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO. Rz 32: Der Fiskalvertreter hat einerseits die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen, ist aber andererseits befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte (zB Akteneinsicht) wahrzunehmen. Er hat die Anmelde-, Abfuhr- und Informationspflichten sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Flugabgabe bestehenden Verpflichtungen für den Luftfahrzeughalter zu erfüllen. Die Selbstberechnung der Flugabgabe kann ausschließlich über das elektronische Verfahren FinanzOnline durchgeführt werden. Ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich über die Flugabgabe hinaus steuerpflichtig ist, kann unter Einhaltung besonderer Bestimmungen FinanzOnline-Teilnehmer sein und daher die Selbstberechnung der Flugabgabe ohne Fiskalvertreter durchführen. Allerdings entbindetIn welchen Fällen dies das ausländische Unternehmen nichtzulässig und wie die Anmeldung zu FinanzOnline vorzunehmen ist, regelt der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24.02.2015, BMF-220400/0004-V/8/2015, "FinanzOnline: Anmeldung von der VerpflichtungUnternehmern". Es bestehen keine Bedenken, einen Fiskalvertreter namhaftdie Anmeldung des flugabgabepflichtigen Luftfahrzeughalters zu machenFinanzOnline auch dann zuzulassen, wenn dieser keine über die Flugabgabepflicht hinausgehende Abgabepflicht hat: Die Einschränkung in Pkt. 3 (1) des zitierten Erlasses auf jene ausländischen Unternehmen, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, ist daher nicht anzuwenden. Allerdings sind ausländische Luftfahrzeughalter, die die Selbstberechnung im Wege von FinanzOnline selbst vornehmen und weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben, nicht von der Verpflichtung entbunden, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen. Rz 33: Der Fiskalvertreter haftet (in vollem Umfang) für die Abgabe. Er muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BAO. Der Haftende wird durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Die Geltendmachung der Haftung richtet sich nach § 224 BAO und erfolgt mit Haftungsbescheid. Rz 34: Als Fiskalvertreter dürfen nur beauftragt werden Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) Notare Rechtsanwälte Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen und in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Rz 35: Als "Internationale Verbände von Flugunternehmen" sind Zusammenschlüsse (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) von gewerblich in der Luftfahrt tätigen natürlichen oder juristischen Personen anzusehen, die nicht nur Mitglieder mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben (zB die International Air Transport Association - IATA). Der Kreis der möglichen Auftraggeber ist nicht auf Verbandsmitglieder eingeschränkt. Ein internationaler Verband von Flugunternehmen kann daher auch von einem Luftfahrzeughalter, der nicht Mitglied dieses Verbandes ist, als Fiskalvertreter beauftragt werden. Rz 36: Die Beauftragung und Mitteilung eines Fiskalvertreters ist verpflichtend, noch bevor durch den Abflug eines Luftfahrzeuges, das von einem Luftfahrzeughalter gehalten wird, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, eine Abgabenschuld ausgelöst wird. Ein Luftfahrzeughalter, der zum Beispiel nur Abflüge zu Ausbildungszwecken oder Abflüge mit Luftfahrzeugen durchführt, deren höchstzulässiges Abfluggewicht 2.000 Kilogramm nicht überschreitet, ist nicht zur Beauftragung und Namhaftmachung eines Fiskalvertreters verpflichtet. Rz 37: Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" oder "Betriebsstätte" sind nach den §§ 26, 27 und 29 BAO auszulegen. Die Bedeutung und Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" in § 8 Abs. 1 FlugAbgG ergibt sich aus § 29 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dementsprechend ist eine Betriebsstätte jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient". Als feste örtliche Anlage sind Büro- oder Verkaufsräume anzusehen, über die das Unternehmen verfügen kann (dazu genügt zB ein Mietvertrag). "Ausübung des Betriebes" bedeutet im gegebenen Zusammenhang zB Verkaufs- oder Werbetätigkeit, Kundenkontakt, Buchungsabwicklung, Beschwerdemanagement oder Ähnliches. Für diese Tätigkeit sind jedenfalls die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Personal in der Anlage oder Einrichtung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden technischen Ausstattung der Anlage oder Einrichtung erforderlich. Eine Eintragung im Firmenbuch als Zweigniederlassung im Sinne des Gesellschaftsrechtes ist nicht erforderlich. Unterhält ein Luftfahrzeughalter im Inland ein "Verkaufs- oder Repräsentationsbüro", das die Anforderungen des § 29 BAO erfüllt, muss er keinen Fiskalvertreter beauftragen. Die Voraussetzungen des § 29 BAO sind im jeweiligen Einzelfall durch das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige FA GVG zu beurteilen. Hat ein Luftfahrzeughalter Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG (siehe Rz 31) ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010206/0038-IV/9/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010206/0224-VI/5/2012
Stammnummer
63569
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
25.09.2018 bis 01.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF