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Findok · Richtlinien

FlugAbgR Rz 1–5

1. Gegenstand der Abgabe (§ 1 FlugAbgG)

geltende FassungRichtlinie2020-0.793.149gilt ab 02.12.2020

Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR

Wortlaut laut Findok

1. Gegenstand der Abgabe (§ 1 FlugAbgG) Rz 1: Der Flugabgabe iSd Flugabgabegesetzes unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist das Reiseziel nicht maßgeblich; das Ziel des Fluges ist nur für die Höhe der Flugabgabe entscheidend. Es wird keine Abgabenpflicht ausgelöst, wenn der Abflug nicht von einem inländischen Flughafen (siehe Rz 7), sondern von einem anderen Flugplatz erfolgt. Rz 2: Die Flugabgabe knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft, sondern an einen tatsächlichen Vorgang, den Abflug des Passagiers, an. Kommt der Abflug des Passagiers nicht zustande, fällt keine Abgabe an. Die Gründe dafür sind nicht relevant; sie können sowohl in der Sphäre des Flugplatzhalters (zB Streik des Bodenabfertigungspersonals), in der Sphäre des Luftfahrzeughalters (zB technisches Gebrechen des Luftfahrzeuges), in der Sphäre des Passagiers (zB Erkrankung oder Versäumen des Abflugs) liegen oder höhere Gewalt (zB widrige Witterungsbedingungen, Vulkanausbruch) darstellen. Rz 3: Der Flugabgabe unterliegen grundsätzlich alle Abflüge im Linienverkehr, im Charterverkehr und in der allgemeinen, zivilen Luftfahrt (General Aviation) sowie sonstige Abflüge. Zwischen privater oder gewerblicher Luftfahrt wird nicht unterschieden. Daher unterliegt auch der Abflug eines Passagiers mit einem Privatflugzeug der Abgabe, sofern der Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt. Weiters ist nicht maßgeblich, ob die Beförderung des Passagiers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Rz 4: Die Flugabgabe ist eine Abgabe im Sinne der BAO. Nach § 207 BAO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Rz 5: Die sachliche ZuständigkeitZuständig für die Erhebung der Flugabgabe ist innach § 19 AVOG 201060 geregeltiVm § 61 Abs. 2 Z 10 BAO idF BGBl. DanachI Nr. 99/2020 ab 1.1.2021 das Finanzamt Österreich. Bis dahin obliegt die Erhebung der Flugabgabe für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA GVG).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.793.149
GZ der Erstfassung
BMF-010206/0224-VI/5/2012
Stammnummer
63569
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
02.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF