Findok · Richtlinien
FlugAbgR Rz 1–5
1. Gegenstand der Abgabe (§ 1 FlugAbgG)
überholte Fassung (bis 01.12.2020)RichtlinieBMF-010206/0038-IV/9/2018gilt ab 14.01.2013
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.01.2013 bis 01.12.2020.
Wortlaut laut Findok
1. Gegenstand der Abgabe (§ 1 FlugAbgG)
Rz 1:
Der Flugabgabe iSd Flugabgabegesetzes unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist das Reiseziel nicht maßgeblich; das Ziel des Fluges ist nur für die Höhe der Flugabgabe entscheidend. Es wird keine Abgabenpflicht ausgelöst, wenn der Abflug nicht von einem inländischen Flughafen (siehe Rz 7), sondern von einem anderen Flugplatz erfolgt.
Rz 2:
Die Flugabgabe knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft, sondern an einen tatsächlichen Vorgang, den Abflug des Passagiers, an. Kommt der Abflug des Passagiers nicht zustande, fällt keine Abgabe an.
Die Gründe dafür sind nicht relevant; sie können sowohl
in der Sphäre des Flugplatzhalters (zB Streik des Bodenabfertigungspersonals),
in der Sphäre des Luftfahrzeughalters (zB technisches Gebrechen des Luftfahrzeuges),
in der Sphäre des Passagiers (zB Erkrankung oder Versäumen des Abflugs) liegen oder
höhere Gewalt (zB widrige Witterungsbedingungen, Vulkanausbruch) darstellen.
Rz 3:
Der Flugabgabe unterliegen grundsätzlich alle Abflüge
im Linienverkehr,
im Charterverkehr und
in der allgemeinen, zivilen Luftfahrt (General Aviation) sowie
sonstige Abflüge.
Zwischen privater oder gewerblicher Luftfahrt wird nicht unterschieden. Daher unterliegt auch der Abflug eines Passagiers mit einem Privatflugzeug der Abgabe, sofern der Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt. Weiters ist nicht maßgeblich, ob die Beförderung des Passagiers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Rz 4:
Die Flugabgabe ist eine Abgabe im Sinne der BAO. Nach § 207 BAO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Rz 5:
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Flugabgabe ist in § 19 AVOG 2010 geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Flugabgabe für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA GVG).
Normen und Schlagworte
- § 1 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0038-IV/9/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.01.2013 bis 01.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF