Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1558-W/03
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosengeldbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1558-W/03vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin. Im
streitgegenständlichen Jahr 2002 erhielt sie vom 1. Jänner bis
zum 31. Dezember lohnsteuerpflichtige Bezüge von der X-AG in Höhe
von 10.055,70 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels); weiters erhielt
sie vom 1. bis zum 8. Jänner und am 14. Jänner
lohnsteuerpflichtiges Krankengeld von der Y-Krankenkasse in Höhe von
516,27 € bzw. 64,53 € (jeweils Kennzahl 245 der Lohnzettel).
Vom 9. Jänner bis zum 31. Dezember bezog sie außerdem
Arbeitslosengeld von 13.009,08 €.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002 rechnete das Finanzamt unter Anwendung der Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (besonderer Progressionsvorbehalt) das
oa. Krankengeld auf einen Jahresbetrag um und setzte die Einkommensteuer mit
2.654,86 € fest (Abgabennachforderung). Der diesbezügliche
Einkommensteuerbescheid vom 4. August 2003 enthält folgende
Begründung:
"... Bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von
578,93 € [das ist die Summe des Krankengeldes abzüglich eines
Gewerkschaftsbeitrages von 1,80 €] durch acht Tage dividiert und mit
365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
36.202,45 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 29,91% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre Einkünfte angewendet."
Gegen den
oa. Einkommensteuerbescheid erhob die Bw. am 8. August 2003 Berufung
mit der Begründung, sie habe nach Auflösung ihres
Dienstverhältnisses von ihrem ehemaligen Dienstgeber, der X-AG, eine
monatliche Überbrückungszahlung erhalten. Diese laufenden Zahlungen
hätten nach geltender Rechtslage keinen Einfluss auf den gleichzeitigen
Bezug einer Arbeitslosenunterstützung gehabt. Der besondere
Progressionsvorbehalt gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
bei Bezug von Arbeitslosengeld gelte nur für Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die für das restliche Kalenderjahr bezogen
worden seien. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
die Erlassung eines neuerlichen Bescheides ohne Anwendung des § 3
Abs. 2 EStG 1988 auf jene Bezüge, die gleichzeitig mit der
Arbeitslosenunterstützung zugeflossen seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2003 gab das Finanzamt dem
Rechtsmittel teilweise statt und nahm das für den
14. Jänner 2002 bezogene Krankengeld von 64,53 € aus
der Umrechnung auf den Jahresbetrag heraus. Die Einkommensteuer
(Abgabennachforderung) wurde mit 2.526,30 € neu festgesetzt.
In ihrem Vorlageantrag vom
1. Oktober 2003 führte die Bw. aus, sie vermute, dass jene
Bezüge, die sie für insgesamt acht Tage von der Y-Krankenkasse
erhalten habe, auf das gesamte Kalenderjahr hoch gerechnet worden seien,
weswegen sie "um nochmalige Überprüfung" ersuche.
Am 6. Oktober 2003
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001, sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 sind Bezüge aus einer
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 660/1989 sind ua. Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen.
§ 33 Abs. 10
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anwendung des
besonderen Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 in Verbindung
mit § 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben), dh. die
Hochrechnung des vom 1. bis zum 8. Jänner 2002 erhaltenen,
lohnsteuerpflichtigen Krankengeldes von 514,47 € (516,27 €
abzüglich eines Gewerkschaftsbeitrages von 1,80 €) für die
Dauer des Bezuges von Transferleistungen (hier: Arbeitslosengeld) auf fiktive
Jahreseinkünfte, die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und dessen
Anwendung auf das steuerpflichtige Einkommen von 10.367,70 €, zu Recht
erfolgt ist.
Dazu ist fest zu halten, dass
diese Vorgangsweise des Finanzamtes zur Gänze der geltenden Rechtslage
entspricht, da der hier vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (siehe oben) fällt:
Nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung sind bei Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld
nur für einen Teil des
Kalenderjahres (hier: vom 9. Jänner bis zum
31. Dezember 2002) die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: das von der Bw.
vom 1. bis zum 8. Jänner 2002 erhaltene Krankengeld von
516,27 €) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (hier:
Betrag von 514,47 € wurde durch acht dividiert und das Ergebnis mit
365 multipliziert). Anschließend wurde auf das Einkommen von
10.367,70 € - wiederum in Entsprechung der Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 - der ermittelte
Durchschnittssteuersatz von 28,67% angewendet, also
jener
Steuersatz, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus
resultierte ein Einkommensteuerbetrag von 2.999,65 €, auf den
rechtskonform die einbehaltene Lohnsteuer (473,35 €) angerechnet
wurde. Die Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich sohin, wie bereits
angeführt, als richtig.
Der Bw. ist zuzustimmen, wenn
sie argumentiert, der besondere Progressionsvorbehalt gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 bei Bezug von Arbeitslosengeld gelte
nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
für das restliche Kalenderjahr
bezogen worden seien; § 3 Abs. 2 EStG 1988 sei somit auf
jene Bezüge, die sie gleichzeitig
mit dem Arbeitslosengeld erhalten habe,
nicht anwendbar. Die Bw. übersieht
jedoch, dass das Finanzamt genau dieser Auffassung gefolgt ist, indem es
nur die
für das restliche Kalenderjahr
bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nämlich das
für den Zeitraum 1. bis 8. Jänner 2002 erhaltene
Krankengeld; die ganzjährig bezogenen Einkünfte von der X-AG wurden
nicht hoch gerechnet) zur Hochrechnung heran gezogen hat; das für den
14. Jänner 2002 erhaltene Krankengeld wurde bei der Berechnung
des besonderen Progressionsvorbehaltes
nicht einbezogen, da es gleichzeitig
mit dem Arbeitslosengeld ausbezahlt worden war (das Finanzamt hatte die im
Erstbescheid erfolgte irrtümliche Einbeziehung des für den
14. Jänner 2002 bezogenen Krankengeldes in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2003 korrigiert).
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Lohnsteuerlohnsteuerpflichtiger BezugProgressionsvorbehaltbesonderer ProgressionsvorbehaltTransferleistungArbeitslosengeldKrankengeldHochrechnungJahresbetragfiktive JahreseinkünfteDurchschnittssteuersatzÜberbrückungszahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1558-W/03
- Stammnummer
- 6344
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF