Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0216-G/03
Verspätet eingebrachte Berufung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-G/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die rechtswirksame Zustellung eines Bescheides an einen namhaft gemachten inländischen Zustellbevollmächtigten und verzögert sich dadurch die Kenntniserlangung durch den (hier: ausländischen) Bescheidadressaten, ist darin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs.1 BAO zu erblicken. Wird in diesem Fall die Berufungsfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich und die Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
BornKeuchelJacobs, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Wiedereinsetzung (§ 308 BAO), Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO), beide Bescheide vom 18. Juni 2003,
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz
und Betriebsstätte in Österreich und erbringt Umsätze in
Österreich. Mit Schreiben vom 17. Juni 1997 teilte sie dem
Finanzamt mit, dass an den in Österreich befindlichen
Zustellbevollmächtigten B. in Hinkunft alle Schriftstücke zuzustellen
seien. In der Folge stellte das Finanzamt alle Schriftstücke für die
Bw. an B. zu, so auch den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 26.
März 2003. Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid erhob die Bw. mit
Schreiben vom 5. Mai 2003, beim Finanzamt eingelangt am
8. Mai 2003, das Rechtsmittel der Berufung und gleichzeitig beantragte
sie Einsetzung in den vorigen Stand. Sie führte aus, den
Umsatzsteuerbescheid erst jetzt erhalten zu haben, da dieser zuerst an den
Zustellbevollmächtigten B. versendet worden wäre. Das Finanzamt
wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass im gegenständlichen Fall weder ein unabwendbares
noch unvorhergesehenes Ereignis vorliege, das eine Wiedereinsetzung
rechtfertigen könne.
Weiters wurde die Berufung mit Bescheid als verspätet
zurückgewiesen, da diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und gegen
die Zurückweisung der Berufung richtete sich das neuerliche Rechtsmittel
der Berufung der Bw. und wurde wiederholend vorgebracht, dass die Bw. bzw. ihre
steuerliche Vertretung aufgrund des umständlichen Postlaufes erst
verspätet Kenntnis vom Umsatzsteuerbescheid 2000 erlangt habe. Der Bescheid
sei zunächst an den österreichischen Zustellbevollmächtigten
gegangen, von dort zur im Ausland befindlichen Bw. und von dieser an deren
steuerliche Vertretung. Dieser Sachverhalt möge entsprechend gewürdigt
und die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 5. Mai 2003
als fristgerecht eingebracht gewertet werden.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt. Weitere, ergänzende Vorbringen der Bw. erfolgten
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustG (Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 137/2001) iVm
§ 2a Abs. 2 ZustG besteht die gesetzliche Vermutung,
dass die Zustellung eines Schriftstückes ohne Zustellnachweis am dritten
Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gilt (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.Auflage, Wien 1999, § 26 ZustG,
Rz. 1). Demnach ist von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass der
Umsatzsteuerbescheid 2000 mit 31. März 2003 an den
Zustellbevollmächtigten zugestellt worden ist und die Berufung vom
5. Mai 2003 somit nach der
gesetzlichen Berufungsfrist gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO von einem Monat und damit
verspätet eingebracht wurde. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter
bestellt, so hat die Behörde
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Mit der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung
als bewirkt und nicht etwa erst mit der Weiterleitung des Schriftstückes an
den Bescheidadressaten. In keinem Verfahrensstadium hat die Bw.
eingewendet, dass die Berufung vom 5. Mai 2003 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 26. März 2003 innerhalb der
gesetzlichen Berufungsfrist gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO von einem Monat eingebracht worden
sei, etwa weil der Umsatzsteuerbescheid 2000 schon verspätet an den
Zustellbevollmächtigten gelangte. Da sich auch aus der Aktenlage nach
amtswegiger Prüfung nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, ist von
einer nicht fristgerechten Berufung auszugehen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz
hat eine nicht fristgerecht eingebrachte
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
durch Bescheid zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid vom
18. Juni 2003 erfolgte somit zu Recht.
Zur Abweisung der Berufung
betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die
durch eine Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Unvorhergesehen ist ein Ereignis,
das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter
Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht
nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236;
27.1.1999, 98/16/0290). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die
Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen
Eintritt voraussah (VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236;
27.1.1999; 98/16/0290). Der in der Berufung vorgebrachte Grund für die
Fristversäumnis, nämlich dass durch die Zwischenschaltung eines
Zustellbevollmächtigten der Bescheid verspätet bei der Bw. im Ausland
und in weiterer Folge damit auch beim steuerlichen Vertreter der Bw. einlangte,
kann weder als unvorhergesehen noch als unabwendbar gewertet werden. Es war
nicht unvorhersehbar, dass der Bescheid zuerst an den von der Bw. namhaft
gemachten Zustellbevollmächtigten gehen und die Weiterleitung ins Ausland
zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen würde, was de facto zu einer
Verkürzung der Frist zur Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels
führte. Unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht hätte die Bw. mit einer verzögerten Kenntnisnahme von
Bescheiden rechnen müssen und entsprechende Vorsorge für eine rasche
Informationsweitergabe bzw. Weiterleitung treffen müssen. Die
Fristversäumnis war auch nicht unabwendbar, da die Bw. beispielsweise durch
ein einfaches Fristverlängerungsansuchen oder Beschleunigung der
Kenntnisnahme etwa durch Fax eine Fristversäumnis hätte verhindern
können.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
verspätet eingebrachte BerufungFristversäumnisWiedereinsetzungunvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-G/03
- Stammnummer
- 6324
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF