Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0953-L/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0953-L/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Gerwald Schmidberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Haftung gem. § 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 55.592,85 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
€
|
Umsatzsteuer
|
02/00
|
11.043,60
|
Umsatzsteuer
|
03/00
|
14.141,54
|
Umsatzsteuer
|
05/00
|
11.408,50
|
Umsatzsteuer
|
06/00
|
8.699,53
|
Lohnsteuer
|
02/00
|
682,00
|
Lohnsteuer
|
03/00
|
728,54
|
Lohnsteuer
|
07/00
|
584,03
|
Lohnsteuer
|
08/00
|
528,45
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/00
|
332,08
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/00
|
295,41
|
Kammerumlage
|
01-03/00
|
24,39
|
Kammerumlage
|
04-06/00
|
42,88
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/00
|
465,38
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/00
|
448,96
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/00
|
446,20
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/00
|
418,73
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/00
|
408,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/00
|
46,55
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
03/00
|
44,90
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
04/00
|
44,63
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
07/00
|
41,87
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
08/00
|
40,86
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-03/00
|
677,43
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/00
|
677,43
|
Pfändungsgebühren
|
2000
|
1.186,33
|
Barauslagen
|
2000
|
1,12
|
Säumniszuschläge
|
2000
|
2.132,72
|
|
|
55.592,85
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war ab 29.12.1999
Geschäftsführerin der B-GmbH (Primärschuldnerin). Zuvor hatte
diese Funktion Robert R ausgeübt.
Das Finanzamt wies die Bw. in
einem Vorhalt vom 4.10.2000 auf die beabsichtigte Geltendmachung der
Vertreterhaftung für offene Abgabenschulden der B-GmbH in Höhe von
insgesamt 1,796.051 S hin. Es möge dargelegt werden, warum die Abgaben
nicht entrichtet wurden. Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis ihrer
Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies
durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, möge nachgewiesen werden,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
In einer Stellungnahme vom
21.11.2000 wurde ausgeführt, dass die Bw. vom damaligen
Geschäftsführer der B-GmbH, Robert R, im Dezember 1999 ersucht worden
sei, die Geschäftsführung zu übernehmen. Die Bw. habe sich
schließlich dazu bereit erklärt, sie habe in der Firma selbst aber
nie mitgearbeitet. Sie habe Robert R mehrmals aufgefordert, sie müsse als
Geschäftsführerin zumindest Einsicht in die Bücher haben, da sie
auch hiefür verantwortlich wäre. Dieser Einblick sei der Bw. aber
stets verweigert worden. Die Firma sei ausschließlich von Robert R
geführt worden. Die Abrechnung der Gehälter sei durch die steuerliche
Vertreterin der B-GmbH erfolgt. Es sei der Bw. auch auf Anfrage immer mitgeteilt
worden, dass die Lohnabgaben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt fristgerecht
abgeführt worden seien. Da der Bw. trotz wiederholter Aufforderung keine
Einsicht in die Bücher gewährt worden sei, habe sie am 22.9.2000 ihre
Geschäftsführertätigkeit auch wieder zurückgelegt. In
Ermangelung von Unterlagen sei es der Bw. nicht möglich, irgendwelche
Belege zu ihrer Rechtfertigung beizuschließen.
Mit Haftungsbescheid vom
8.1.2001 nahm das Finanzamt die Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der B-GmbH im Ausmaß von 1.656.776 S in Anspruch. In der
Bescheidbegründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die
Versäumnisse bei der Entrichtung von Umsatzsteuern und Lohnabgaben
über einen längeren Zeitraum der Bw. (auch wenn sie nur Stichproben
gemacht hätte) auffallen hätten müssen und eher Konsequenzen
gefordert hätten.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Steyr vom 15.1.2001 wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der B-GmbH eröffnet.
Gegen den Haftungsbescheid
wurde mit Schriftsatz vom 26.1.2001 Berufung erhoben. Darin wurde zunächst
das Vorbringen in der Stellungnahme vom 21.11.2000 wiederholt. Weiters wurde
ausgeführt, aus dem Konkursakt und den Geschäftsaufzeichnungen der
B-GmbH ergebe sich, dass von der Bw. nicht zu vertretende Umstände zur
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt hätten. Die Bw. habe
sich während der Dauer ihrer Geschäftsführertätigkeit in
regelmäßigen Abständen bei der steuerlichen Vertreterin der
Gesellschaft erkundigt, ob die Firma ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen
auch nachgekommen sei. Dies sei ihr stets bestätigt worden. Von einer
schuldhaften Pflichtverletzung könne somit keinesfalls die Rede sein. Im
Übrigen seien im Haftungsbescheid auch Abgaben angeführt, die vor
ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin fällig gewesen
wären.
Anlässlich einer Erhebung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. am 13.12.2001 gab diese unter
anderem an, dass sie sich nach Erledigung der Berufung bezüglich einer
Zahlungsvereinbarung betreffend die Haftungsschuld an das Finanzamt wenden
werde.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Steyr vom 5.9.2002 wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der B-GmbH nach Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO
aufgehoben.
In einem Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 18.4.2003 wurde die Bw. eingeladen, zu
folgenden Punkten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen:
1)
Nach Ihrem Vorbringen wurde Ihnen von Beginn ihrer Tätigkeit an kein
Einblick in die wirtschaftliche und finanzielle Gebarung des tatsächlich
vom ehemaligen Geschäftsführer Robert R geführten Unternehmens
gewährt. Ihrer wiederholten Aufforderung, Ihnen Einblick in die Bücher
zu gewähren, sei von diesem nicht entsprochen worden.
Bei
dieser Sachlage wären Sie nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die
Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen
oder unverzüglich ihre Funktion niederzulegen und als
Geschäftsführerin auszuscheiden. Da Sie dies unterlassen haben, ging
das Finanzamt zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 BAO aus.
Anlässlich
eines Telefonates mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt Linz
am 23.1.2001 haben Sie selbst zugestanden, dass Sie die
Geschäftsführerfunktion zu spät zurückgelegt
hätten.
Schließlich
haben Sie die Steuerklärungen der Gesellschaft für das Jahr 1999
unterschrieben. Auch auf der Bilanz zum 31.12.1999 findet sich ihre Unterschrift
(vgl. dazu die beiliegende Ablichtung). Dieser war zu entnehmen, dass zum
31.12.1999 beim Finanzamt bereits ein Abgabenrückstand in Höhe von
S 1,013.047,- bestand. Der Hinweis, Sie hätten sich ohnedies
regelmäßig bei der steuerlichen Vertreterin der Gesellschaft
erkundigt ob diese ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkomme, was stets
bestätigt worden sei, vermag Sie daher nicht zu
entschuldigen.
2)
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haben sich mittlerweile vor allem
aufgrund der Überweisung der Konkursquote, der Verwertung von Pfandrechten
und Zahlungseingängen aus der Haftungsinanspruchnahme des Robert R auf
insgesamt 60.146,67 € reduziert:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
02/00
|
11.920,79
|
Umsatzsteuer
|
03/00
|
15.309,67
|
Umsatzsteuer
|
05/00
|
12.350,87
|
Umsatzsteuer
|
06/00
|
9.418,13
|
Lohnsteuer
|
02/00
|
738,33
|
Lohnsteuer
|
03/00
|
788,72
|
Lohnsteuer
|
07/00
|
632,27
|
Lohnsteuer
|
08/00
|
572,10
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/00
|
359,51
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/00
|
319,81
|
Kammerumlage
|
01-03/00
|
26,40
|
Kammerumlage
|
04-06/00
|
46,42
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/00
|
503,82
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/00
|
486,05
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/00
|
483,06
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/00
|
453,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/00
|
442,56
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/00
|
50,39
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
03/00
|
48,61
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/00
|
48,32
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/00
|
45,33
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
08/00
|
44,24
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-03/00
|
733,39
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/00
|
733,39
|
Pfändungsgebühren
|
2000
|
1.284,32
|
Barauslagen
|
2000
|
1,21
|
Säumniszuschläge
|
2000
|
2.305,64
|
|
|
60.146,67
Angesichts
der vom Finanzamt am 13.12.2001 erhobenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist
davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der Haftungsschuld bei Ihnen
einbringlich sein wird. Sie haben damals angekündigt, sich nach Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung an das Finanzamt Linz bezüglich einer
Zahlungsvereinbarung wenden zu wollen.
Da
im gegenständlichen Fall - wie unter Punkt 1 dargestellt - vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden muss, und
daher der Berufung nur dahin stattgegeben werden kann, dass die
Haftungsinanspruchnahme auf die angeführten Abgabenschulden in Höhe
von € 60.146,67 eingeschränkt wird, möge bekannt gegeben werden,
ob von Ihnen eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes in diesem Sinne
akzeptiert würde.
Die Bw. gab zu diesem Vorhalt
keine schriftliche Stellungnahme ab. Am 19.5.2003 teilte jedoch Dr. Heinz K,
Rechtsanwalt in Steyr, mit, dass die Bw. an einer "einvernehmlichen Lösung"
in Form einer Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld interessiert wäre.
Dr. K wurde mitgeteilt, dass zur Entscheidung darüber nunmehr allein
das Finanzamt zuständig wäre, mit dem er Kontakt aufnehmen möge.
Der Unabhängige Finanzsenat könne dem Finanzamt keinerlei Weisung
erteilen, eine bestimmte Abschlagszahlung zu akzeptieren.
Am 12.6.2003 teilte auch die
Bw. selbst mit, dass sie an eine Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld leisten
wolle. Sie werde sich diesbezüglich an das Finanzamt wenden.
Das Finanzamt gab dazu bekannt,
dass die Bw. zwar einmal wegen einer Terminvereinbarung angerufen habe, es
bisher jedoch zu keiner persönlichen Vorsprache der Bw. gekommen
sei.
Aufgrund der Ausschüttung
einer nachträglichen Konkursquote reduzierten sich die im Vorhalt vom
18.4.2003 aufgegliederten Abgaben auf das im Spruch der gegenständlichen
Entscheidung dargestellte Ausmaß.
Ein Teil der Haftungsschuld
konnte durch Überrechnung eines Guthabens vom persönlichen
Abgabenkonto der Bw. auf das Abgabenkonto der Gesellschaft bereits abgedeckt
werden. Dieses Guthaben in Höhe von 424,26 € wurde auf die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 02/2000 verrechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Abgabenforderungen gegen die B-GmbH sind im
vorliegenden Fall ebenso unbestritten wie die Stellung der Bw. als Vertreterin
der Gesellschaft ab 29.12.1999. Die verbliebenen haftungsgegenständlichen
Abgaben waren ausnahmslos nach diesem Zeitpunkt fällig.
Auch die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht aufgrund des abgeschlossenen Konkursverfahrens
fest. Die Konkursquoten wurden vom Finanzamt bereits verrechnet.
Nach dem Vorbringen der Bw. wurde dieser von Beginn ihrer
Tätigkeit an kein Einblick in die wirtschaftliche und finanzielle Gebarung
des tatsächlich vom ehemaligen Geschäftsführer Robert R
geführten Unternehmens gewährt. Ihrer wiederholten Aufforderung, ihr
Einblick in die Bücher zu gewähren, sei von diesem nicht entsprochen
worden.
Wird der Vertreter einer Gesellschaft an der Erfüllung
seiner Verpflichtungen gehindert, so ist er verhalten, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden (Ritz, BAO², § 9 Tz 17 mit Hinweis auf VwGH 23.1.1997,
95/15/0163).
Welcher Zeitraum zwischen Erkennen der Behinderung und
Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Ein Zuwarten durch 6 Monate wird in Lehre und Rechtsprechung
bereits als jedenfalls zu lang anzusehen (Ritz, a.a.O. mit Hinweis auf VwGH
25.9.1992, 91/17/0134).
Die Bw. hat am 29.12.1999 die Geschäftsführung
übernommen diese Funktion trotz der seit Beginn bestehenden massiven
Behinderung in der Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten rund ein drei
viertel Jahr ausgeübt. Anlässlich eines Telefonates mit der
zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt Linz am 23.1.2001 hat sie
selbst zugestanden, dass sie die Geschäftsführerfunktion zu spät
zurückgelegt hätte.
Dem Hinweis in der Berufung, aus dem Konkursakt und den
Geschäftsaufzeichnungen der B-GmbH ergebe sich, dass von der Bw. nicht zu
vertretende Umstände zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
geführt hätten, ist entgegenzuhalten, dass ein Verschulden des
Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Haftungsverfahren nicht
zu prüfen ist, da dieses ohnehin nicht haftungsbegründend wäre
(vgl. Ritz, BAO², § 9 Tz 16).
Dem Einwand, die Bw. habe sich während der Dauer ihrer
Geschäftsführertätigkeit in regelmäßigen
Abständen bei der steuerlichen Vertreterin der Gesellschaft erkundigt, ob
die Firma ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen auch nachgekommen sei, wurde
bereits im Vorhalt vom 18.4.2003 entgegengehalten, dass der von der Bw.
unterfertigten Bilanz zum 31.12.1999 ein beim Finanzamt bestehender
Abgabenrückstand in Höhe von 1,013.047 S zu entnehmen war. Dass die
(von der Bw. behaupteten) Bestätigungen der steuerlichen Vertreterin, die
Gesellschaft komme den steuerlichen Verpflichtungen nach, nicht zutreffend
waren, hätte der Bw. spätestens aufgrund dieser Bilanz auffallen
müssen.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall spricht eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.5.1996,
95/13/0236). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte
für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges
bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Bw. ist erst 38
Jahre alt (geb. 20.11.1964) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Ein
Teil der Haftungsschuld konnte bereits eingebracht werden. Da die Bw. weiters
die Leistung einer Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld angeboten hat, war
nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch bei ihr
(zur Gänze) uneinbringlich wären. Die Pflichtverletzung erstreckte
sich über einen längeren Zeitraum. Die Bw. brachte keine Gründe
vor, die trotz Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Vertreterhaftung rechtfertigen
könnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0953-L/02
- Stammnummer
- 6312
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF