Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2965-W/10
Vorschreibung einer Erwerbsteuer wegen Kauf eines als "neu" im Sinne der Binnenmarktregelung einzustufenden Gebrauchtwagens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2965-W/10vom 20.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw. bestätigte zwar dem Finanzamtsvertreter, die Ansicht des Finanzamtes, dass der Kilometerstand ein kaufpreisbestimmendes Merkmal darstelle, zu teilen, betonte aber, dass es wohl keinen Unterschied mache, ob dieser 5.300 oder 6.300 betragen habe, und behauptete zu dem vom Amtsvertreter zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass es in diesem dem Bw. bekannten Urteil um einen völlig anderen Sachverhalt gegangen sei; bei dem habe es sich um ein neues Segelboot gehandelt, bei dem überdies im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei; weiters handle es sich nicht um die Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes, sondern habe der Steuerpflichtige vielmehr im Finanzamt angefragt gehabt, wie ein Sachverhalt zu beurteilen sein würde, und habe diesen Fall bis zum Europäischen Gerichtshof vorangetrieben.
Der Europäische Gerichtshof habe die Mehrwertsteuersystemrichtlinie auszulegen gehabt, der Wortlaut der Richtlinie in diesem Punkt sei aber undeutlich. Im Gegensatz dazu beziehe sich Art. 1 Abs. 1 Binnenmarktrichtlinie ausdrücklich darauf, dass der Erwerb des Fahrzeuges im Inland erfolgen müsse, sei also in diesem Punkt klar. Dies bedeute, dass das Gesetz nunmehr zu Gunsten des Bw. ausgelegt werden müsse, da eine direkte Berufung auf die entgegenstehende Richtlinie nur dann erfolgen könnte, wenn diese zum Vorteil des Bw. ausginge, was aber im Berufungsfall nicht gegeben sei.
Abschließend berief sich der Bw. weiters auf Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Binnenmarktrichtlinien, wobei aus dieser Bestimmung ebenfalls hervorgehe, dass ein innerstaatlicher Erwerb erst zu dem Zeitpunkt realisiert werde, zu dem eine Lieferung von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat gelange.
Über die Berufung wurde erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht haben die Abgabenbehörden gemäß
§ 115 Abs. 1 und 3 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, und Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 Abs. 1 in Verbindung mit 2 BAO zufolge sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung, der insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben, muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1994, 92/15/0159, trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinn des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1992, 91/14/0089 bis 0091). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen (Hinweis E 22. Jänner 1992, 90/13/0200). Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die belangte Behörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1993, 93/14/0139). Für den Fall, dass die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren verletzt, kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0065); die belangte Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung festzustellen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1992, 91/14/0089 bis 0091).
In materiellrechtlicher Hinsicht lautet Art. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt) BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 24/2007 wie folgt:
"(1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. ...
(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(8) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.
(9) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das 1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, 2...."
Art. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 lautet:
"Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.
Art. 11 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt) BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:
"Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2."
Nach Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, Rz 80 zu Art. 1 gilt ein Landfahrzeug als neu, wenn alternativ eine der beiden Bedingungen Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate vor dem Erwerb/tatsächliche Nutzung unter dem Grenzwert von 6.000 Kilometer Fahrleistung erfüllt ist. Maßgeblich für die Beurteilung als "neu" ist der Zeitpunkt der Lieferung, nicht der Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat (EuGH 18. November 2010, Rs C-84/09 "X"; Beiser, RdW 2011, 56 [57]). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010, 2010/15/0078, kann dieser Zeitpunkt bereits mit Beantragung einer Einzelgenehmigung nach § 28 b Abs. 5 KFG 1967 (und nicht erst mit Übergabe) angenommen werden.
Aus folgenden Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen:
§ 433 Abs. 1 BGB zufolge wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gemäß
§ 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unterliegt nur dann den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 7 UStG/BMR, wenn es als "neu" im Sinne des Art. 1 Abs. 9 leg. cit. gilt. Der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des vom Bw. am 20. Mai 2009 in Hamburg gekauften Dieselkraftfahrzeuges am 30. Jänner 2008 lag mehr als sechs Monate zurück, sodass die Bewertung des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs davon, ob es nicht mehr als 6.000 Kilometer in dieser Zeit nachweislich zurückgelegt hatte, abhängig war. Hatte der in Rede stehende Kaufvertrag seine Wurzeln im Ausland, so war der Bw. in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit einer erhöhten Mitwirkungspflicht belastet. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht eines Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so lag es vornehmlich am Bw., Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Der Bw. hatte diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot.
Dem "ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" vom 20. Mai 2009 zufolge wurde das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 30. Jänner 2008 erstzugelassen. Laut den Angaben des Verkäufers wurde, soweit dem Vertragspartner bekannt, das Kraftfahrzeug nicht gewerblich genutzt, hatte das Fahrzeug zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter einschließlich Verkäufer), wies das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von ca. 5.300 Kilometer auf; mit den Unterschriften der Vertragsparteien bestätigte der Käufer den Empfang des Kraftfahrzeuges mit drei Schlüsseln und den Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief); der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises. Mit diesen Angaben verschafften die Kaufvertragspartner dem Unabhängigen Finanzsenat die Gewissheit darüber, dass die Lieferung in Hamburg erfolgt ist. Ist der Zeitpunkt der Lieferung für die Beurteilung eines Kraftfahrzeuges als "neu" maßgeblich, so ist die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem das Kraftfahrzeug die österreichische Staatsgrenze bei Passau überquert hat, in analoger Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. November 2010, Rs C-84/09 "X" für die Berufungsentscheidung bedeutungslos.
Wenn der Bw. den Erwerb des Fahrzeuges in Hamburg bestreitet, wäre es am Bw. gelegen gewesen, der Abgabenbehörde die Gewissheit über das COC (=Certificate of Conformity)- Papier als entscheidungsrelevante Tatsache herbeizuführen, bestätigt solch ein Zertifikat, welches beim Kauf eines Neufahrzeuges innerhalb der EU im Regelfall nur auf Verlangen ausgestellt wird, doch nur, dass das neue Fahrzeug zum Zeitpunkt der Auslieferung der EU- Betriebserlaubnis für dieses Fahrzeug entsprochen hat. Fehlt das COC-Papier für einen Gebrauchtwagen, so kann dieses zwar nachträglich nicht mehr erlangt werden; dessen Fehlen steht dem Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages in der Form, wie er sich in dem als Beilage 2 zur Berufung vom 26. August 2009 vorgelegten ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges darstellt, jedoch nicht entgegen.
Für den Erwerb des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges sprach zunächst der letztzierte Vertrag, weil es sich bei diesem um einen Vordruck handelte, in den der Vertragspartner des Bw. die allgemeinen Angaben zum Verkäufer, Käufer, die Kfz- Daten, den Gesamtpreis, (unter Punkt I.) die Erklärungen und Garantien des Verkäufers sowie (unter Punkt "III. Sondervereinbarung") den Text "Das Kfz wird nach Abschluss des Verkaufs in Hamburg abgemeldet. Die Überführung erfolgt mit seinem Ausfuhrkennzeichen und neu versichert durch den Käufer." eingetragen hatte, ohne dass dem Vertrag individuelle Erklärungen des Käufers unter Punkt II. des Formulars ersichtlich gewesen wären; allein der vorgedruckte Text "1. Der Käufer meldet das Kfz unverzüglich um. 2. Der Käufer erkennt an, dass das Kfz bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleibt." schloss die Annahme, der Verkäufer hätte einer vom Text des Vertragspunkts II. abweichenden Erklärung des Käufers seine Zustimmung erteilt, aus. Erklärt der Bw. den 20. Mai 2009 gegenüber dem Vertragspartner als Tag des Empfangs des Kraftfahrzeuges durch seine Unterschrift auf dem ADAC- Vertrag vom 20. Mai 2000 sowie gegenüber dem Finanzamt als Erwerbstag in der bei der Abgabenbehörde am 10. Juni 2009 eingelangten Erklärung über die Normverbrauchsabgabe, so vermochte die Rechnung der Volkswagen Logistics GmbH & Co OHG vom 26. Mai 2009 für eine EWG - Übereinstimmungsbescheinigigung (Beilage 5 zur Berufung vom 26. August 2009) zwar das Vorliegen einer EU-Betriebserlaubnis, aber nicht den Bestand eines Eigentumsvorbehalts glaubhaft zu machen.
Der ADAC -Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ist ein Formular, anhand dessen der Vertragspartner des Bw. die Vertragsverhandlung geführt hat. Wenn den Angaben zum Fahrzeugverkäufer in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. August 2010 samt Berichtigungsbescheid vom 18. August 2010 zufolge dieser eine Person gewesen sein soll, die als eine über kein Vermögen verfügende Privatperson aufgetreten ist und der Erinnerung des Bw. zufolge es sich bei C. D. um einen pensionierten Mittelschullehrer für Religion und Geschichte gehandelt haben soll, beschreibt der Bw. seinen Kaufvertragspartner als eine Person, die berufsmäßig anderen Menschen (vornehmlich Kindern und Jugendlichen) im Schuldienst Unterricht erteilt, Wissen an Schülerinnen und Schüler weiter gibt und für die Wissensvermittlung ausgebildet worden ist. Damit war die Annahme, Daten in einem von einem Mittelschullehrer vorgelegten Kaufvertrag könnten unrichtig sein, unwahrscheinlich [und damit das unter Bezugnahme auf den Kilometerstand in der Berufung gegen die Bescheide vom 17. August und 18. August jeweils des Jahres 2010 beschriebene Verhalten "Ich habe bei Unterfertigung des Kaufvertrages auf die Richtigkeit dieser Angaben ... keinen Wert gelegt" glaubhaft].
Was die Bw. als Käufer anbelangt, beweist der in Rede stehende Kaufvertrag die hohe Risikobereitschaft des Bw. beim Kauf des in Rede stehenden Gebrauchtwagens, wird doch durch diesen Vertrag ersichtlich, dass der Bw. das Kraftfahrzeug mit drei Schlüsseln empfangen hat, ohne dass ein ADAC-Untersuchungsprotokoll über den Zustand des Kraftfahrzeuges am (Mittwoch, den) 20. Mai 2009, also einen Tag nach Ausstellung der ADAC Rechnung betreffend "Ausfuhr Pkw/Wohnmobil 15 Tage KFZ- Haftpflichtversicherung, Police Nr. 00000000 - € 80" (Beilage 4 zur Berufung vom 26. August 2009) existiert hat. Nach der Allgemeininformation des ADAC Schleswig-Holstein e.V. zum Untersuchungsprotokoll wird beim Gebrauchtwagenkauf die Durchführung der Gebrauchtwagenüberprüfung beim ADAC empfohlen, wenn der Käufer über den technischen Zustand eines gebrauchten Autos klare Informationen erhalten will. Schwerpunkte bei der Überprüfung des Autos nach einer 70 Positionen umfassenden Checkliste sind die Fahrzeugsicherheit und der Korrosionszustand der Karosserie, damit der Besitzer weiß, welche Reparaturen auf ihn zukommen, welche Mängel der TÜV beanstanden wird, was der Kraftfahrzeugbenützer vor einer längeren Fahrt noch reparieren lassen sollte. Bei den Prüfungen kann der Prüfer dem Käufer gleich direkt am Objekt Hinweise zu festgestellten Mängeln geben. In jedem Fall bekommt der Auftraggeber das Ergebnis der Gebrauchtwagenuntersuchung per Untersuchungsprotokoll. Wird dem Fahrzeug dabei ein guter technischer Zustand bescheinigt, besteht damit ein Gütesiegel, das den Gebrauchtwagenverkäufer den Absatz des Wagens sicher erleichtert. Wollte der Bw. ein gebrauchtes Auto kaufen, wobei er Kenntnis davon hatte, dass ein ADAC-Untersuchungsprotokoll nicht vorlag, so bedeutete der Verzicht auf ein positives Untersuchungsprotokoll nicht nur das Fehlen einer optimalen Absicherung vor dem technischen Risiko des Gebrauchtwagenkaufs, sondern auch die Verletzung der Pflicht, für Beweismittel beispielsweise betreffend den Kilometerstand des Kraftfahrzeuges zum Erwerbszeitpunkt Vorsorge getroffen zu haben. Damit hatte er die abgabenrechtlichen Nachteile zu tragen, wenn mit dem Schreiben vom 21. Juni 2010 zwecks "Klärung von Missverständnissen: Haftpflicht- und Kasko-Versicherung" zunächst der Bestand einer Haftpflichtversicherung, aber keiner Kasko-Versicherung für das gekaufte Kraftfahrzeug thematisiert wird und u. a. wörtlich aus der Seite 2 der Berufung vom 26. August 2009 "Eine Nutzung des Fahrzeuges ohne Kaskoversicherung erschien mir viel zu riskant, so dass ich von einer Nutzung des Fahrzeuges abgesehen habe" zitiert wurde, um sodann den inhaltlichen Gehalt des letztzitierten Satzes durch das Schreiben des Bw. vom 21. Juni 2010, wo es wörtlich auf Seite 2 heißt "Bei Fahrzeugen mit einem gewissen Wert ist die Nutzung ohne Kasko-Versicherung ... überaus riskant und
kommt in der Praxis so gut wie nicht vor
. Aus diesem Grund habe ich auch mangels aufrechten Versicherungsschutzes durch eine Kasko-Versicherung bis zur Zulassung in Österreich von einer Nutzung des Fahrzeuges
nahezu völlig abgesehen
.", zu entkräften. Damit waren die Ausführungen zwecks "Klärung von Missverständnissen: Haftpflicht- und Kasko-Versicherung" nur dazu geeignet, die Zulässigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges ohne Kasko-Versicherung zu beweisen.
Die Angabe des Kilometerstandes mit "ca. 5.300" im Vertrag heißt, dass der schriftlichen Vereinbarung eine genaue Angabe des Kilometerstands zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftfahrzeuges fehlt. Beträgt die Kilometerentfernung von Hamburg nach Wien 1.088 Kilometer und hatte der Bw. von einem Kfz- Kilometerstand von weniger als 6.000 Kilometer in Hamburg auszugehen, so war mangels exakter Ermittlung des Kilometerstandes dieser als eine Größe innerhalb einer im Rahmen eines Schätzungsverfahren gemäß
§ 184 BAO ermittelten geringfügigen Schwankungsbreite rund um den von Gesetzes wegen relevanten Kilometerstand bestimmbar. Genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 167 Abs. 2 BAO, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. die bei Ritz, BAO³, Tz 8 zu § 167, genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), so ließ das Unterlassen sowohl der Ausfolgung eines im Kaufvertrag angesprochenen Untersuchungsprotokolls, als auch einer zeitnahen technischen Gebrauchtwagenprüfung zum Erwerbszeitpunkt und -ort den Rückschluss darauf, der Gebrauchtwagen hätte die entscheidungsrelevante Kilometerstandgrenze von 6.000 Kilometer eher unterschritten als überschritten, zu. Hatte der Bw. mit dem Zuwarten der Gebrauchtwagenuntersuchung die Feststellung eines den gesetzlichen Grenzbetrag überschreitenden Kilometerstands durch die Firma B. zu erwarten, war die Antwort auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug ständig auf dem in Rede stehenden Abstellplatz in Wien geparkt gewesen war, samt der diesbezüglichen schriftlichen Aussage des Ass.-Prof. Dr. R. als Zeuge gemäß
§ 173 BAO vom 21. Juni 2010, die der Bw. seiner Berufungsergänzung vom 21. Juni 2010 beigelegt hatte, für die Entscheidung über beide Berufungen im Sinn des Bw. belanglos.
Wenn mit dem Schreiben des Bw. vom 17. August 2010 ausgeschlossen wird, dass eine einzige betriebliche Fahrt mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug im Jahr 2009 gemacht worden sei, widerspricht dieses Vorbringen der beim Finanzamt am 10. Juni 2009 eingelangten Erklärung über die Normverbrauchsabgabe, mit der der Abgabenbehörde der Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges mit "Anlagevermögen" angezeigt wurde. Mit dem widersprüchlichen Vorbringen in Verbindung mit dem thematisierten Kleinmotorradbesitz des Bw. samt der dargestellten Einsatzmöglichkeiten dieses Zweiradfahrzeuges unter Punkt 2 zum Kapitel "B. Betrieblich zurückgelegte Wegstrecken" des Schreibens vom 17. August 2010 werden höchstens undurchsichtige Verhältnisse behauptet, ohne einen stichhaltigen Beweis im Sinn des Berufungsbegehrens zu erbringen.
Wenn der Bw. die Möglichkeit der analogen Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. November 2010, C 84/09, X gegen Skatteverket, bestreitet, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Art. 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb deren die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands vom Liefermitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. War für die Beurteilung, ob das in Rede stehende Kraftfahrzeug, das Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs war, neu im Sinne des Art. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 ist, auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen, so war eine Rechtswidrigkeit der Rechtsmeinung des Finanzamts anhand der diesbezüglichen Ausführungen des Bw. in der Berufungsverhandlung nicht zu erkennen.
Auch wenn der Bw. im Verhalten des Finanzamts eine Verletzung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erkennen vermeint, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2000, 99/16/0034 und 21. Jänner 2004, 2003/16/0113). Geht nicht nur dem Grundsatz von Treu und Glauben das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vor, was beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2001, 2000/17/0260, und 21. Dezember 2001, 2001/02/0084 bestätigen, so konnte dem Finanzamt insofern, als es sich an der Bundesabgabenordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hatte, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht vorgeworfen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. November 2012
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 11 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- § 28b Abs. 5 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 20 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2965-W/10
- Stammnummer
- 62582
- Gültig
- 20.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF