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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3028-W/09

Kosten für lediglich Elektroarbeiten bei bereits vorhandener Erdungsanlage inklusive Potentialausgleich in einem in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallenden Zinshaus bewirken keine Nutzwertänderung (§ 16 Abs. 5 MRG) in diesem Objekt und stellen daher Instandhaltungsaufwendungen dar!

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3028-W/09vom 31.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| 1.175,00 | 1.175,00 |   Steigleitung: Verlegen von vier Steigleitungen in Isolierrohr 63, biegsam, einstemmen, verlegen und Leitungen einziehen. | 1 | 55 m Steigleitung 1 (5 x 35 mm²) Stiegenaufgang EG-3.OG | EP | 63,20 | 3.476,00 | 2 | 36 m Steigleitung 2 (5 x 35 mm²) Gang rechts EG-3.OG | EP | 63,20 | 2.275,20 | 3 | 55 m Steigleitung 3 (5 x 35 mm²) Gang links 2.OG-3.OG | EP | 63,20 | 3.476,00 | 4 | 45 m Steigleitung 4 (5 x 25 mm²) Gang links EG-1.OG | EP | 50,70 | 2.281,50 |   Vorzählersicherungskasten: | 1 | 11 Stk Vorzählersicherungskästen erneuern VSTV2 440 aus Kunststoff mit dreipoligen Neozedsicherungen einstemmen, versetzen und anschließen | EP | 674,75 | 7.422,25 |   Wohnungszuleitungen: | 1 | 218 m Verlegung der Leerverrohrung bis zu den Abzweigkästen oberhalb der Wohnungstüre in Isolierrohr 40 biegsam, stemmen und verlegen | EP | 15,40 | 3.357,20 |   Stiegenhauslicht: | 1 | 180 m Erneuerung der Leitungen und des Stiegenhausverteilers Isolierrohr 20 biegsam, stemmen, verlegen und einziehen von Ye 1,5mm² Leitungen | EP | 8,84 | 1.591,20 | 2 | 14 Stk Schalterdose mit Taster beleuchtet montieren und anschließen | EP | 20,50 | 287,00 | 3 | 15 Stk Deckenleuchte/Opal DM 240 inkl. Montage und Anschluss | EP | 36,50 | 547,50 | 4 | 1 Stk Sicherungsverteiler Up bestückt mit: | EP | 935,00 | 935,00 | | | 1 Zählerplatz, 2-reihigen Nachzählerverteiler | | | | | | 1 Fensterstromschutzschalter 40/4/0,03 | | | | | | 4 Leitungsschutzschalter 16/1N/B | | | | | | 1 Stiegenhausautomat Elpa 8 | | | | | | 1 Schukosteckdose | | | |   Kellerlicht: | 1 | 1 PAU Verlegen der Leitungen YM-J 3x1,5mm² AP in Evilonrohr sowie Montage von Kellerlampe Babylux E27/60 W | EP | 1.800,00 | 1.800,00 |   Gegensprechanlage: Installation von einer Gegensprechanlage FERMAX für 28 Teilnehmer | 1 Stk | Alu-Frontplatte FERMAX mit 30 Ruftasten, eingebautem Türlautsprecher und einem postschloss P1 montieren und anschließen | EP | 1.212,10 | 1.212,10 | 1 Stk | Netzgerät montieren und anschließen | EP | 85,45 | 85,45 | 300m Isolierrohr FX 20 | Stemmen, verlegen und PVC- Schlauchdraht YYSch 20x0,06 und 5x0,66 mm 2 einziehen und zusammenschalten | EP | 10,54 | 3.162,00 | 28 Stk. | Montage und Inbetriebnahme von Telefon-Sprechgeräten City - Max | EP | 57,55 | 1.611,40 |   Telekabel-Verkabelung: | 1 PAU | Verlegen der Leitungen uP. in Isolierrohr FX 20 - FX 40 (derzeit sind die Leitungen AP in Kabelkanal verlegt) | EP | 3.000,00 | 3.000,00 | 1 PAU | Erstellen diverser Provisorien, Demontage der Altanlage, Verputzarbeiten, Kosten für Wienstrom-Einsatz und Abfuhr und Entsorgung von Bauschutt" | EP | 7.500,00 | 7.500,00 Nach der Aktenlage ließen die oben zitierten Kostenpositionen den Rückschluss auf das Vorliegen von Instandsetzungsaufwendungen zu, zumal das Objekt in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz fällt, sodass aus den laufenden Einnahmen die anfallenden Hauserhaltungskosten gedeckt werden können. Es war daher nur an der steuerlich vertretenen Bw. gelegen gewesen, den behaupteten Instandhaltungskostencharakter der Ausgaben zu dokumentieren. Wenn die steuerlich vertretene Bw. die Kopie der mit 8. Dezember 2000 datierten Rechnung der auf Elektroinstallationen und Verrichtung von Störungsdiensten spezialisierten Firma A-GmbH betreffend Herstellung einer Erdungsanlage inklusive Potentialausgleich mit Prüfprotokoll vom 7. Dezember 2000 dem Unabhängigen Finanzsenat erstmals als Beilage zu ihrem Schreiben vom 22. Juni 2011 vorgelegt hatte, konnte die Berufungsbehörde erst durch das dem Schreiben vom 22. Juni 2011 beigelegte Prüfprotokoll 1995 für Erdung und Hauptpotentialausgleich vom Donnerstag, den 7. Dezember 2000 mit dem Firmenstempel der A-GmbH Kenntnis davon erlangen, dass a) ein Vertikalerder Niro im für Bestandzwecke bestimmten Objekt vorhanden sei; b) betreffend den Potentialausgleich eine Wassermesserbrücke für das in Rede stehende Haus nicht notwendig sei; c) an die Potentialausgleichschiene ein Erder, eine Verbindung zum Hausanschlusskasten, Wasserleitungsrohre, ein Zentralschutzleiter sowie Gasrohre angeschlossen seien; d) der Zentralschutzleiter für jede einzelne der drei Steigleitungen in 16 mm² ausgeführt sei; e) die Schutzleiterstichleitungen vom Zentralschutzleiter zur Verbraucheranlage teilweise in Funktion seien; f) die Anlage nach ÖVE EN1 ausgeführt und in Ordnung sei. Erst mit der Vorlage der mit 8. Dezember 2000 datierten Rechnung über die Summe von S 51.800 netto als Beilage zum Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 22. Juni 2011 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat angezeigt, dass der Auftrag zur Verrichtung notwendiger Erweiterungsarbeiten an der elektrischen Hausanlage nach der Vorschreibung durch die MA 31 (Wiener Wasserwerke) an die Firma A-GmbH am 16. Oktober 2000 erteilt worden war. Da die Rechnung vom 8. Dezember 2000 die verrechneten Leistungen mit "1. Errichten einer Erdungsanlage inkl. Potentialausgleich. Erstellen eines Überprüfungsbefundes für die Erdungsanlage. 2. Erstellen einer vorschriftsgerechten Schutzleiteranschlussmöglichkeit für alle Wohnungsvorzählersicherungsverteiler inklusive Allgemeinverteileranlage (13 Stück)" beschrieben und die Anmerkung, dass die Erdungsanlage nach ÖVE - EN 1 ausgeführt und in Ordnung sei, enthalten hatte, verschafften die Daten im Prüfprotokoll 1995 vom 7. Dezember 2000 in Verbindung mit den Angaben der Rechnung vom 8. Dezember 2000 dem Unabhängigen Finanzsenat die Gewissheit darüber, dass die Ausstattung des Hauses mit elektrischen Leitungen dem Stand der Technik im Jahr 2000 entsprochen hatte. Die Tatsache, dass eine Änderung der Einkunftsquelle in der Ertragsfähigkeit durch die im Streitjahr erbrachten Leistungen der Firma R. im Jahr 2008 bei Vergleich der Rechnung vom 8. Dezember 2000 samt dem in Rede stehenden Prüfprotokoll vom 7. Dezember 2000 mit der mit 17. Juni 2008 datierten Rechnung der Firma R. nicht festzustellen gewesen war, machte jene Ausführungen in der an G. A. adressierten Stellungnahme der Firma R. (zu den in Rede stehenden Elektroarbeiten) vom 18. Mai 2011 glaubhaft, denen nach der vorhandene und funktionstüchtige Hausanschlusskasten ausgetauscht worden sei, damit er den erneuerten Leitungen besser entspreche; eine Erdung und Potentialausgleich seien ebenfalls vorhanden gewesen, es sei lediglich eine Erweiterung der im Jahr 2000 neuwertig hergestellten Erdungsanlage und Potentialausgleich erfolgt; die bisherige Nullungsverbindung sei bis in den Hausanschlusskasten verlegt worden; die Steigleitung sei unter Putz verrohrt gewesen, auf Grund der Reparaturen der letzten Jahre sei die Verrohrung uneinheitlich gewesen; die Neuverrohrung sei lediglich zwecks Vereinheitlichung der Anlage erfolgt; bei dieser Gelegenheit seien die neuen Rohre in einer stärkeren Dimension verlegt worden; die vorhandenen und funktionstüchtigen Vorzählersicherungskästen seien ebenfalls vereinheitlicht und dem damaligen Stand angepasst worden; die vorhandenen Leitungen für Stiegenhaus und Kellerlicht seien ebenfalls vereinheitlicht worden; eine Baubewilligung für diese Arbeiten sei nicht erforderlich gewesen. Nach der Aktenlage wurden daher zwar Elektroarbeiten in dem Haus im Streitjahr verrichtet, jedoch war durch die der Rechnung vom 17. Juni 2008 ersichtlichen Leistungen weder eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes - im Haus waren bereits jahrelang elektrische Leitungen, ein Hausanschlusskasten, eine Erdung samt Potentialausgleich, ein Steigleitung sowie Vorzählersicherungsverteiler vorhanden - noch eine Verlängerung der Nutzungsdauer erkennbar. Frühestens mit der dem Unabhängigen Finanzsenat als Beilage zum Schreiben vom 22. Juni 2011 vorgelegten Kopie der Rechnung 2000 der Firma A-GmbH samt Prüfprotokoll 1995 in Verbindung mit der mit 18. Mai 2011 datierten Stellungnahme der Firma R. zu den der Rechnung vom 17. Juni 2008 ersichtlichen Elektroarbeiten war daher die Annahme von Gründen, die hinsichtlich der Erneuerung der elektrischen Leitungen für das Vorliegen von Instandsetzungsaufwendungen sprechen konnten, zu verneinen, sodass dem angefochtenen Bescheid zwangsläufig nicht zu entnehmen gewesen sein konnte, worin sich die neuen Installationen von den bisherigen in einer Weise unterschieden, dass der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängert worden wäre. Zum Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. September 2012 war zu bemerken, dass entgegen dem Vorbringen zu den in Rede stehenden Arbeiten an den Hauselektroleitungen, demzufolge nicht mehr als 25 % aller Elektroleitungen erneuert worden seien und daher eindeutig Instandhaltungsaufwand vorliege, mit dem Textteil "Erneuerung aller Elektroleitungen" in Verbindung mit jener Rechnungskostenposition "Erdung und Potentialausgleich", die für die Objektbewertung als "brauchbar" oder "unbrauchbar" nach dem Mietrechtsgesetz von Bedeutung ist, ein Erhaltungsaufwand offen gelegt wurde, der die Sanierung des Gebäudes bewirken hätte können. Diese Deutung wurde durch die mit dem Schreiben vom 22. Juni 2011 nachgereichten Beweismittel widerlegt. Der Rechtsmeinung des steuerlichen Vertreters vom 29. September 2012, derzufolge "eindeutig Instandhaltungsaufwand vorliegt", weil "nicht mehr als 25 % aller Elektroleitungen erneuert wurden", war zu erwidern, dass dem Einkommensteuergesetz Bestimmungen, in diesen "Instandhaltungsaufwendungen" definiert sind bzw. kraft dieser die abgabenrechtliche Wertung der auf die Erneuerung der Elektroleitungen fallenden Kosten als Instandhaltungsaufwendungen anhand eines Prozentsatzes erfolgen könnte, fehlen. Wird der angesprochene Prozentsatz in den Rz 6460 ff. der Einkommensteuerrichtlinien als Kriterium für die allgemeine Abgrenzung des Instandhaltungsaufwands vom Instandsetzungsaufwand ins Treffen geführt, so handelt es sich bei diesen Richtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Unabhängigen Finanzsenat/Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle. Wenn die mit dem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 13. August 2012 gestellten Fragen nach den Gründen, die a) der Vorschreibung erhöhter Mietzinse im Gefolge eines Verfahrens gemäß § 18 MRG entgegengestanden waren, b) für die vorrangige Durchführung der Installationsarbeiten für Satellitenempfangsanlagen gegenüber jenen Arbeiten, die zur Einstufung der Wohnung als brauchbar entscheidend waren, lediglich mit dem der Vorhaltsbeantwortung vom 19. September 2012 ersichtlichen Satz "Es wurde kein Verfahren gemäß § 18 MRG durchgeführt" kommentiert werden, so blieb die Frage nach den Gründen für die vorrangige Durchführung der Installationsarbeiten für Satellitenempfangsanlagen gegenüber jenen Arbeiten, die zur Einstufung der Wohnung als brauchbar entscheidend waren, unbeantwortet. Aufgrund der obigen Ausführungen waren die durch die Erneuerung der Elektroleitungen angefallenen Ausgaben von € 30.579,73 netto als Instandhaltungsaufwand zu bewerten, wodurch sie sofort in voller Höhe als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig waren. Was die Kosten für die installierte Gegensprechanlage betrifft, ist eine Gegensprechanlage ein Kommunikationsmittel zur Übermittlung von Sprache mittels elektrischer Signale - ähnlich dem Telefon. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zählen Anlagen solcher Art zu den Wirtschaftsgütern von einer mehr als vierjährigen Nutzungsdauer. Wenn der Bw. mit Punkt 3 des Schreibens des Unabhängigen Finanzsenats vom 13. August 2012 zur Leistungsposition "Neuinstallation von einer Gegensprechanlage FERMAX für 28 Teilnehmer" in der in Rede stehenden Rechnung der Firma R. vorgehalten wird, dass die Nutzungsdauer aufgrund der Aktenlage mit zumindest zehn Jahren angenommen werden könnte, und daher um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Schätzwert, der sämtliche den Ausführungen des steuerlichen Vertreters zugrunde gelegenen Beweismittel beizulegen sein werden, ersucht wird, waren die Erklärungen "Bei der Neuinstallation handelt es sich um Herstellung" und "Verteilung auf vier Jahre wie vom Finanzamt anlässlich der Veranlagung 2009 und 2010 vorgenommen: Gegensprechanlage € 6.070,95 und Telekabel € 10.500 16.570,95 2008 50 % € 2.071,36" nicht ausreichend, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegene Nutzungsdauer substantiiert zu begründen. Da die im Justizportal Rheinland-Pfalz unter Landesrecht online abfragbare Abschreibungstabelle für Gemeinden als Anlage zur Richtlinie über die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen und die Berechnung der Abschreibungen (Abschreibungsrichtlinie - VV - AfA) die Nutzungsdauer von zehn Jahren für Sprechanlagen bestimmt, war in analoger Anwendung dieses behördlichen Schätzungswertes nur ein Zehntel der Herstellungskosten für die in Rede stehende Gegensprechanlage, also 607,09 € als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig. Was die Kosten in der Rechnungsposition "Telekabel-Verkabelung" anbelangt, hatten diese Ausgaben ihre Ursache in der im Jahr 2007 erfolgten Installation von zum Empfang von Programmen der Satelliten Astra, Hotbird und Türksat geeigneten Satellitenempfangsanlagen. Wird die mit dem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 19. September 2012 offen gelegte Annahme der Nutzungsdauer der Geräte der Firma SPAUN mit vier, maximal fünf Jahren durch die deutsche Abschreibungstabelle für SAT-Anlagen, welche die Nutzungsdauer für Satellitenanlagen mit fünf Jahren ausweist, bestätigt, so war 1/5 der auf die Satellitenempfangsanlagen entfallenden Herstellungsnettokosten von € 11.401,36 für das Jahr 2007, also € 2.280,272, ebenso wie ein 1/5 der in der Rechnung vom 17. Juni 2008 unter der Position "Telekabel-Verkabelung" ausgewiesenen Kosten von € 10.500, also € 2.100 als abzugsfähige Werbungskosten für das Jahr 2008 anzuerkennen. Dem Vorlageantrag des steuerlichen Vertreters war die Lehre und Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass § 276 Abs. 1 BAO zufolge die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen kann und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen kann, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86 a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären ist. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Bw. und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Nach Ritz, BAO 4. Auflage, Tz 26 zu § 276 und dem dort zitierten Erkenntnis des Verwal-tungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1997, 93/14/0146) setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus. Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der Berufungs-vorentscheidung gestellt, so ist er den beiden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 1990, 89/14/0122, und 25. November 1999, 99/15/0136 zufolge wirkungslos. Mit dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Beitritt des G. A. zur Berufung war für die Bw. nichts zu gewinnen, weil § 257 Abs. 1 BAO zufolge einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, nur beitreten kann, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1 BAO) in Betracht kommt. Sind Abgabenbescheide Bescheide, die Abgaben festsetzen, so ist ein Beitrittsrecht für Berufungen gegen Bescheide über die Feststellung von Einkünften ausgeschlossen; diesbezüglich steht den Beteiligten das Berufungsrecht gemäß § 246 BAO zu. Wenn der steuerliche Vertreter einerseits mit der Berufung behauptet, die Abschreibungsquote für die im Jahr 2007 von G. A. zur Gänze getragene Erneuerung der SAT-Anlage sei irrtümlich von der Hausverwaltung auf die beiden Mitbesitzer je zur Hälfte aufgeteilt worden ("4tel Herstellungsaufwand 2007") und um Berichtigung in der Form, dass 2008 "€ 1.425,17 bei G. A. erhöhen sich auf € 2.850,34, bei V. A. fällt diese Position weg", ersucht, andererseits mit dem Vorlageantrag die 100%ige Zurechnung der Ausgaben auf Grund der Bezahlung durch G. A. zur Steuernummer 000/0000 beantragt, hätte es der Vorlage stichhaltiger Beweismittel für diese ungewöhnlichen Vorbringen bedurft, um diesen zum Erfolg zu verhelfen. Eine solche Beweiskraft war der mit 17. August 2009 datierten Bestätigung des V. A., derzufolge G. A. die Rechnungen der Firma R. vom 27. Dezember 2007 und 17. Juni 2008 zur Gänze allein getragen habe, abzusprechen, weil beide Rechnungen der Firma R. an die Hausinhabung jenes Hauses A-Straße 1-3 zu Handen Realkanzlei Capellmann adressiert waren, die die Kosten den beiden Hälfteeigentümern G. und V. A. anteilsgemäß zugerechnet hatte, infolge dessen sich beispielsweise für das Jahr 2007 ein Einnahmenüberschuss von € 7.856,97 für V. A. bzw. ein Werbungskostenüberschuss von € 477,41 für G. A. ergab. Mit dem von der Realkanzlei Capellmann ermittelten Werbungskostenüberschuss wurden Bewegungen auf dem Personenkonto G. A. erfasst, die in der nachfolgenden Tabelle dargestellt werden: | 31.03.2007 | 5% Bauverwaltungshonorar | -1.818,96 | 21.06.2007 | Kosten für Beiblatt 2006 | -400,00 | 27.09.2007 | Re.B./...fläche rep. | -5.834,12 | 31.12.2007 | Briefmarken | -5,50 | 31.12.2007 | Parkgebühr | -53,00 | 31.12.2007 | Kilometergeld (300 km) | -112,80 | 31.12.2007 | Hausherrenverband | -110,00 Die Annahme, der Hausverwalter hätte irrtümlicherweise V. A. anteilsgemäß fünfzig Prozent der Ausgaben von € 20.946,24, also € 10.473,12 zugerechnet und diese Verrechnung dem Finanzamt in der "Beilage zur Feststellung der Einkünfte 2007 Objektteil" mit dem Text "Konto Nr.-1110; Kontobezeichnung/Datum/Beleg/Text-28.12.2007 00000 Re R./ Nr.676/ 07; Einzelbetrag - € 11.401,36 angezeigt, war höchst unwahrscheinlich, weil die Bewegungen auf dem Personenkonto G. A. zwar einen konkreten Bezug zu der Rechnung der Firma R. vermissen ließen, jedoch dazu geeignet waren, die Vermutung einer Besprechung zwischen dem Hausverwalter mit G. A. zum Thema Geltendmachung welcher der im Jahr 2007 angefallenen Ausgaben in der Abgabenerklärung vor deren Offenlegung beim Finanzamt zu begründen. Aber auch mit der Erklärung der Bewegung mit der Bezeichnung "24.06.2008 Re.R. / Rep. Arb.Elektroanlage 47.150,68" auf dem Konto von G. A. in dem von der Realkanzlei Capellmann Alleininh. Komm. Rat. Peter Capellmann erstellten Hauserträgnis für A. G. war für den letztgenannten Hälfteeigentümer des Hauses nichts zu gewinnen, weil allein dieser Eintrag nicht geeignet war, die alleinige Finanzierung der in Rede stehenden Kosten durch G. A. glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es bei einem Miethaus trotz fehlender Aussicht, auf die Dauer gesehen Überschüsse zu erzielen, nicht zulässig, Liebhaberei anzunehmen, wenn Zwangsvorschriften auf dem Wohnungs- bzw. Mietsektor Überschüsse verhindern (VwGH 3. April 1968, 400/65; 3. März 1970, 1721/69). War aufgrund der Aktenlage eine tatsächliche Ungewissheit nicht festzustellen, so war der angefochtene, gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO in der nunmehr abgeänderten Fassung gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären. Mit der nachfolgenden Tabelle wird die Berechnung der auf die beiden Miteigentümer entfallenden Einkünfte aus der Vermietung des in Rede stehenden Objekts dargestellt: | | Anteiliger Betrag GV | Anteiliger Betrag VV | Überschuss der Einnahmen/ Werbungskosten laut Erklärung | 11.734,28 € | -35.924,90 € | 24.06.2008 Re.Radic/Rep.Arb. Elektroanlage | | 47.150,68 € | Abzüglich der Kosten für die Erneuerung der Elektroleitung (€ 30.579,73) | - 15.289,86 € | - 15.289,87 € | Abzügl. 1/10 der Herstellungsk. für eine Gegensprechanlage (607,09 €) | - 303,55 € | - 303,54 € | Abzüglich 1/5 der Kosten für das Telekabel (2.100 €) | - 1.050,00 € | - 1.050,00 € | Position "4tel Herstellungsaufwand 2007" laut Erklärung (2.850,34 €) | 1.425,17 € | + 1.425,17 € | Abz. 1/5 der Nettokosten für die Satellitenanlagen (2.280,27 €) | - 1.140,14 € | - 1.140,13 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | - 4.624,10 € | - 5.132,59 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt: | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | - 9.756,69 € | Nr. | Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr. | Anteil | | 1. | Vorisek G., 1000 B-Straße 0/0, Wien 9/18/19 Klosterneuburg 000/0000 | Einkünfte | - 4.624,10 € | 2. | Vorisek V., 1XXX Flötzersteig 6G, Wien 8/16/17 186/6471, (Ehemals Wien 9/18/19 Klosterneuburg 145/0969) | Einkünfte | - 5.132,59 € Wien, am 31. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Sat-AnlageElektroinstallationInstandhaltungsaufwendungenGegensprechanlageSchutzleiterinstallationErdungPotentialausgleichNullungHausanschlusskastenSteigleitung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3028-W/09
Stammnummer
62251
Gültig
31.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF