Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0417-F/11
Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-F/11vom 30.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses der Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch sie verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen.
Gegenständlich hat die Bw. zu ihrer Einkommenssituation angegeben, dass sie als Büroangestellte nichtselbständig tätig ist und ihr monatlicher Netto-Lohn derzeit 1.823,89 € beträgt. Weiters hat die Bw. ausgeführt, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrer volljährigen (studierenden) Tochter besteht. Über ihre Vermögensverhältnisse hat die Bw. - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung bemängelt wurde, die insoweit als Vorhalt anzusehen ist - keine Angaben gemacht. Schon deshalb und auch weil die Höhe der von der Bw. zu bestreitenden Lebenshaltungskosten nicht bekannt ist, kann nicht beurteilt werden, ob eine Einbringung des Haftungsbetrages zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich gänzlich unmöglich ist.
Aber selbst wenn das Vorbringen der Bw., wonach derzeit der Haftungsbetrag gänzlich uneinbringlich wäre, als zutreffend erachtet würde, wäre die Heranziehung der Bw. zur Haftung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; VwGH 28.05.2008, 2006/15/0007) allein deshalb noch nicht als unzweckmäßig anzusehen. Denn angesichts des Alters der Bw. (geb. iii) ist es nicht auszuschließen, dass künftig erzielte Einkünfte oder künftig neu hervorgekommenes Vermögen zur Einbringlichkeit der Haftungsschuld führen.
Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens im Rahmen des Ermessens in einem Haftungsverfahren ist ein allfälliges Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld beachtlich, nicht aber die Vorgangsweise der Behörde im vorangegangen Abgabenfestsetzungsverfahren. Somit kommt dem Einwand der Bw. hinsichtlich der Dauer und der unprofessionellen Abwicklung des Betriebsprüfungsverfahrens, das zur Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgabe geführt hat, keine Bedeutung zu.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet das Verschulden der Bw. an der teilweisen Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer 2004 auch nicht als gering. Die Bw. wäre als gesetzliches Vertretungsorgan einer Gesellschaft bei Unkenntnis über das Gebot der Gläubigergleichbehandlung zumindest verpflichtet gewesen, fachlichen Rat einzuholen. Dass sie dies unterlassen hat, und trotz nicht unerheblicher, zur Verfügung stehender Gesellschaftsmitteln die Abgabenschuldigkeiten nicht beglichen hat, während sogar eine Gesellschaftereinlage rückbezahlt wurde (einzige Gesellschafterin der Primärschuldnerin war die Bw.), ist jedenfalls als grob fahrlässig anzusehen.
Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgabe gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Bestimmtheitsgebotmangelhaftes AbgabenfestsetzungsverfahrenErmessensfehlerVerstoß gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-F/11
- Stammnummer
- 62241
- Gültig
- 30.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF