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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0219-L/10

Vorsteuer für gemischt genutzte Gebäude

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-L/10vom 26.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter Verweis auf VwGH 28. Mai 2009, 2009/15/0100 bekräftigt das Höchstgericht, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs 2 Z 1 UStG autonom anwendbar ist. Zudem kann eine Aufgabe des Vorsteuerausschlusses ab 2004 aus Aussagen der UStR (zu Privatnutzungen bis 50%) nicht entnommen werden, weil § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG nur jene Räume erfasst, die überwiegend privat genutzt worden sind. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass das Gebäude als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss daher aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG. Damit ist aber auch über den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.4.2004 abgesprochen. b. Soweit der Bw. die persönliche Situation anspricht - de facto das Vertrauen auf die "Rechtsmeinung des BMF" - ist nochmals darauf zu verweisen, dass es eine einheitliche Verwaltungsübung nicht gegeben hat und sowohl UFS als auch VwGH (s zB VwGH-E 28.10.2004, 2001/15/0028) von der Geltung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG in den vorliegenden Fällen ausgegangen sind. Dem Steuerpflichtigen muss zugestanden werden, dass in dieser Causa lange Zeit eine große Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Konsequenzen aus der EuGH- und VwGH-Rspr bestand und er als "Opfer" dieser "Kette" von Unklarheiten die mit dieser ungeklärten Rechtslage verbundenen Folgen (ohne sein Verschulden) tragen muss. Dennoch kann der UFS seine (materiellen) Berufungsentscheidungen nur anhand der ihm möglichen Interpretationsspielräume treffen. Dabei können klare VwGH-Entscheidungen nicht ignoriert werden. Der EuGH hat die Frage einer selbständigen Stellung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG an den VwGH delegiert und dieser hat wiederum die inländische Rechtslage ausgelegt. Er ist dabei zu dem - vom UFS nicht mehr zu hinterfragenden - Schluss gekommen, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG (in Abgrenzung zu § 12 Abs 2 Z 1 UStG) bei gemischt genutzten Gebäuden den Vorsteuerabzug für überwiegend privat genutzte Räume (seit EU-Beitritt) nicht zulässt. Der UFS ist verpflichtet dieser Auslegung zu folgen, da der VwGH die Behandlung weiterer Beschwerden in dieser Causa ablehnen würde. c. Was den Prüfungsmaßstab des VwGH zur Frage der Gewährung des Vorsteuerabzuges im Jahresbescheid anbelangt, ist auf die Ausführungen zur Berufungsentscheidung 2003 zu verweisen. Da eine Prüfung dieser Frage bei Eingabe der Erklärung nicht erfolgte, kann aus der "Zuerkennung" der Vorsteuer eine bestimmte Verwaltungsübung nicht abgeleitet werden. Andernfalls hätten Wiederaufnahmegründe nicht zur Vorsteuerkorrektur führen können. 7. Der Vorsteuerabzug war auch für 2004 nur insoweit zuzulassen, als Räumlichkeiten überwiegend betrieblich genutzt wurden. Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Linz, am 26. September 2012

Normen und Schlagworte

VorsteuerEinfamilienhausgemischt genutztes Gebäude

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0219-L/10
Stammnummer
61617
Gültig
26.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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