Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1665-W/02
Übergangsgewinn, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, § 5 EStG - Ermittlung, Protokollierung im Firmenbuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1665-W/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 haben Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch protokolliert ist, ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Ein Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist daher nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hannes Folterbauer, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. führte im
Berufungsjahr als Einzelunternehmer eine Handelsagentur. Strittig ist, ob der
Übergangsgewinn (Übergang von der Bilanzierung gem. § 5 EStG 1988
zur Einnahmen-Ausgaben Rechnung iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988) sowie die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1996 anzuerkennen
sind.
Der ermittelte
Übergangsgewinn sowie die Einnahmen/- Ausgabenrechnung für 1996 wurden
vom Finanzamt nicht anerkannt.
In der Bescheidbegründung
des Einkommen- sowie Umsatzsteuerbescheides wies das Finanzamt auf die
diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp.) hin, die wie
folgt lauteten:
ad Betriebsveräußerung per 31.03.1996: Die
Warenvorräte sowie der Kundenstock der Einzelfirma A seien per 31.03.1996
an die Firma B veräußert worden. Der Einzelbetrieb der Handelagentur
A werde weiterhin als ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen geführt.
Daher sei wie bisher per 31.03. (abweichendes Wirtschaftsjahr) zu
bilanzieren.
Aus der
Umsatzsteuererklärung 1996 seien die Entgelte sowie Vorsteuern des
Zeitraumes 4-12/1996 ausgeschieden worden.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb setzten sich folgendermaßen zusammen:
|
Einkünfte laut Bilanz zum
31.03.1996
|
87.915,15
|
Veräußerungsgewinn
|
497.640,95
|
Freibetrag
|
-100.000,00
|
Summe
|
485.556,10
Gegen den
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 1996 erhob der Bw. Berufung, die er wie
folgt begründete:
Die Feststellungen die
Betriebsveräußerung betreffend seien falsch. Die
Nichtdurchführung der Löschung der Einzelfirma im Handelsregister
(richtig: Firmenbuch) sei nur aufgrund eines Irrtums des Bw. möglich
gewesen, da er dem Notar sehr wohl den Auftrag zur Veranlassung der
Löschung gegeben habe, jedoch aufgrund von Arbeitsüberlastung die
Löschung nicht überwacht habe. Nunmehr ersuchte der Bw. den wahren
wirtschaftlichen Gehalt, der bei steuerlichen Causen relevant sei, und nicht
das äußere Erscheindungsbild der Beurteilung zugrunde zu legen. Es
seien die wesentlichen Bestandteile des Unternehmens an die B GmbH
veräußert worden. Der Bw. betrieb danach nur eine Handelsagentur auf
Provisionsbasis und erzielte darüber hinaus Einnahmen als
Geschäftsführer der B GmbH. Der Grund weshalb er seinerzeit vom
Kalenderjahr zum Wirtschaftsjahr gewechselt sei, sei nun gegenstandslos
geworden, da er über kein Warenlager mehr verfüge. Beim Finanzamt habe
er für den Zeitraum 1.4.1996 bis 31.12.1996 eine § 4 Abs. 3-Rechnung
abgegeben. Nunmehr sei es ihm unmöglich, aus der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu
gestalten, zumal er glaubte gesetzmäßig vorzugehen.
Die Bp. gab
folgende Stellungnahme zur Berufung ab:
Die Berufung richte sich
ausschließlich gegen die o.a. Feststellung im BP-Bericht betreffend
Betriebsveräußerung.
Am 31.03.1996
veräußerte die Einzelfirma - Handelsagentur A Warenlager,
Mietrecht und Geschäftsausstattung mit Kundenstock an die B GmbH zum
Verkaufspreis von ATS 3,000.000,--(brutto). Seit diesem Zeitpunkt erstrecke
sich der Tätigkeitsbereich der A GmbH auf Folgendes: Bis August 1996 seien
seitens der A GmbH diverse Beleuchtungskörper weiterhin an verschiedene
Kunden veräußert und fakturiert worden. Offensichtlich sei bis dahin
noch ein Warenlager vorhanden gewesen.
Die
Einzelfirma A sei darüber hinaus (jedenfalls bis 1999, dem Zeitpunkt der
Stellungnahme der Bp.) für die B GmbH auf Provisionsbasis tätig, was
vom Bw. selbst angegeben worden sei.
Weiters
sei der Bw. Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH, an der er mit
51 % beteiligt sei.
Diese Tätigkeiten übe
die Einzelfirma A als laut Firmenbuchauszug im Firmenbuch eingetragenes
Unternehmen aus. Es liege daher Bilanzierungspflicht iS des § 5
EStG 1988 vor, weshalb die § 4/3-Ermittlung (Einnahmen- /
Ausgabenrechnung) von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden
sei.
Dazu gab der
Bw. folgende Gegenäußerung ab:
Er
führte neben dem bereits in der Berufung Vorgebrachten aus, dass es sich
bei den bis August 1996 veräußerten Gegenständen um
Rechtsgeschäfte handle, die vor dem Übergabestichtag der Einzelfirma
abgeschlossen und erst später ausgeliefert worden seien (wegen
verspäteten Liefertermins etc).
Aus den
Beilagen zur Steuererklärung 1996 sei ersichtlich, dass der Umsatz für
1996 nur ATS 424.000,-- betragen habe. Dies bedeute, dass die
Vollkaufmanneigenschaft nicht mehr gegeben gewesen sei und er Minderkaufmann
sei, der eigentlich im Handelsregister (richtig: Firmenbuch) zu löschen
wäre. Dies bedeute, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen nicht zur
Anwendung kommen würden, da der Eintragungsstatus falsch sei, weshalb
§ 124 BAO und bes. § 5 EStG nicht anzuwenden seien, weshalb
der Gewinn nach § 4/3 (iS der §§ 125 ff BAO) zu ermitteln
sei. Außerdem sei der Wille des Bw. maßgeblich.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 seien für Steuerpflichtige, deren Firma
im Firmenbuch eingetragen sind und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung maßgebend.
Die
Anknüpfung an die Eintragung ins Firmenbuch sei bewusst formal gehalten,
weshalb es unmaßgeblich sei, ob die Protokollierung im Firmenbuch zu Recht
bestehe. Bei Protokollierung habe auch ein Minderkaufmann seinen Gewinn nach
§ 5 zu ermitteln (VfGH 13.12.1972, B 145/72;
VwGH 7.9.1990, 89/14/0286).
Es sei daher
gleichgültig, ob die Firma zu Recht oder zu Unrecht im Firmenbuch
eingetragen sei. Ebenso sei es unerheblich aus welchen Gründen die
Löschung nicht erfolgt sei.
Der Bw. habe
1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen und sei im Berufungszeitraum als
Einzelfirma im Firmenbuch eingetragen gewesen. Für 1996 sei daher der
Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 zu ermitteln, und es sei auch
weiterhin per 31.3. (abweichendes Wirtschaftsjahr) zu bilanzieren.
Daraufhin
stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz, der von ihm entsprechend seiner bisherigen
Ausführungen begründet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits in der BVE, die Vorhaltscharakter hat,
festgestellt wurde, hat auch ein Minderkaufmann , wenn er im Firmenbuch
protokolliert ist, seinen Gewinn nach § 5 zu ermitteln. Bereits im
Erkenntnis B 145/72, a.a.O., führt der VfGH aus, dass es unbedenklich ist,
dass § 5 Abs. 1 EStG nicht unmittelbar auf Vollkaufleute, sondern auf
Gewerbetreibende abstellt, deren Firma ins Firmenbuch eingetragen ist, und auf
diese Art bewirkt, dass der Steuerpflichtige in jenen Ausnahmefällen, in
denen seine Firma zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen oder deren Eintragung zu
Unrecht unterlassen worden ist, anders behandelt wird, als er nach der Intention
des Gesetzgebers behandelt werden sollte. Diese nur in atypischen Fällen
eintretende Konsequenz lässt eine Regelung, die die Finanzbehörde im
Interesse der Verwaltungsökonomie der selbständigen Beurteilung der
Vollkaufmanneigenschaft des Steuerpflichtigen enthebt, keineswegs als unsachlich
erscheinen.
Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 hat
Gewerbetreibende zur Voraussetzung, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist.
Es ist daher gleichgültig, ob die Firma zu Recht oder zu Unrecht im
Firmenbuch eingetragen oder ob ihre Eintragung zu Recht oder zu Unrecht
unterblieben ist. Mit dieser - verfassungsrechtlich unbedenklichen -
Lösung hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass (auf Dauer oder auch
nur vorübergehend) auch der Gewinn von Vollkaufleuten gegebenenfalls nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln ist, der Gewinn von Minderkaufleuten
jedoch nach § 5 EStG 1988, weil es sich hierbei lediglich um atypische
Fälle handelt, in denen (ausnahmsweise) der Firmenbuchzwang noch nicht zum
Durchbruch gekommen ist.
Der Bw. hat im gegenständlichen Fall die Berichtigung
des Firmenbuchstandes im Jahr 1996 nicht bewirkt. Treten aber solche atypische
Fälle ein, weil der Firmenbuchstand vom Betroffenen (im
berufungsgegenständlichen Fall vom Bw.) nicht - wie es seine Pflicht
wäre - sogleich berichtigt wurde und das Verfahren zur Herstellung
der Firmenbuchordnung nicht, nicht zeitgerecht oder verzögert
durchgeführt wurde, so hat der Gesetzgeber die sich daraus ergebenden
steuerrechtlichen Konsequenzen mit der von ihm gewählten Lösung
eingeplant. Von einer (unbeabsichtigten) Gesetzeslücke, die durch Auslegung
zu schließen wäre, kann daher nicht gesprochen werden. Der
Gesetzgeber hat nämlich dadurch, dass er nicht auf die
Vollkaufmannschaftseigenschaft, sonder auf die Firmenbucheintragung (früher
Handelsregistereintragung) abgestellt hat, bewusst dem Interesse der
Verwaltungsökonomie den Vorzug eingeräumt und damit auch seinen
Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl. VwGH.Erk. 89/14/0286,
7.9.1990; darin zitiert B 145/72, 13.12.1972; Quantschnigg, Steuerliche Stellung
der Erwerbsgesellschaft, ÖStZ 1990, 127: "Auf die Eintragung im
Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) wurde aus Gründen der Vereinfachung
und der Transparenz abgestellt"). Angemerkt wird, dass in jüngsten
Kommentarmeinungen immer wieder auf zitiertes VfGH-Erk. Bezug genommen wird. So
führt Doralt mit Hinweis auf dieses Erkenntnis aus, dass die Unterschiede
des § 5 Abs. 1 EStG 1988 gegenüber dem § 4 Abs. 1 EStG 1988
verfassungsrechtlich unbedenklich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz (1988)
Kommentar, 7. Lieferung v. 1.10.2002, Tz 4 zu § 5).
Der Bw. war im Berufungsjahr
Gewerbetreibender, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen war. Die
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 lagen
daher vor.
Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen,
deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ( §23 EStG 1988) beziehen, sind die handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend,
außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende
Regelungen (§ 5 EStG 1988). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt,
dass dem Ansuchen des Bw. um Übergang vom Kalenderjahr auf das abweichende
Wirtschaftsjahr mit Bescheid und Wirksamkeit ab 1991 stattgegeben wurde. Gem.
§ 2 Abs. 7 EStG 1988 ist die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf
einen anderen Stichtag nur zulässig, wenn das Finanzamt vorher
bescheidmäßig zugestimmt hat. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt
nicht als gewichtiger betrieblicher Grund. Eine diesbezügliche Zustimmung
durch Bescheid lag für das Jahr 1996 nicht vor. Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass auch ein diesbezüglicher Antrag des Bw. das
Jahr 1996 betreffend nicht gestellt wurde.
Auch kann aus der Anmerkung des
Bw., er könne nun keine ordnungsgemäße Buchhaltung mehr
erstellen, nichts gewonnen werden, da dies für den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) nicht nachvollziehbar ist, zumal auch für §
4/3-Ermittler die Belegaufbewahrungspflicht gilt, und aus vollständiger
Belegsammlung sehr wohl eine Bilanz erstellt werden kann. Darüber hinaus
kann aus allfälligen Irrtümern des Bw. nichts für das
Berufungsbegehren erreicht werden, da der UFS wie auch die anderen
Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden
Steuergesetze gebunden ist.
Der unabhängige Finanzsenat ist daher zu der Ansicht
gelangt, dass der protokollierte Gewerbetreibende A zum unveränderten
Bilanzstichtag 31.3. 1996 gem. § 5 EStG 1988 zu bilanzieren hatte. Der
Übergangsgewinn ist nicht anzuerkennen, da für das gesamte Jahr 1996
Bilanzierungspflicht iSd § 5 EStG 1988 besteht, und somit auch die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht anzuerkennen ist.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1665-W/02
- Stammnummer
- 6152
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF