Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2624-W/02
Persönliche Wahlkampfkosten eines Landtagskandidaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2624-W/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Landtagskandidaten für seinen persönlichen Wahlkampf sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Bewerber ernsthaft mit seiner Wahl rechnen konnte, auch wenn es letztlich nicht zum Erwerb eines Mandates kommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
LBG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte er
in der Rubrik "Werbungskosten, die Ihr Arbeitgeber nicht berücksichtigt
konnte" "Spesen als AK-Funktionär bzw. polit. Funktionär (laut
Beilagen)" in Höhe von S 59.556,-- geltend.
Diese Spesen setzen sich wie
folgt zusammen:
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B
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ATS 26.796,--
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Bezirksblatt (Inserat)
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ATS 17.035,20
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Directmailing 25.10.
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ATS 1.324,80
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Directmailing 02.11.
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ATS 206,--
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Directmailing 08.11.
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ATS 1.177,60
|
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Directmailing 20.11.
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ATS 322,--
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Directmailing 13.12.
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ATS 1.145,20
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Libro 03.11.
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ATS 249,50
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P Fotos 21.11.
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ATS 62,40
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Postbedienstete 30.11.
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ATS 477,--
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Brotstadl (Sackerl an jeden Haushalt)
1.12.
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ATS 2.000,--
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div. Eintrittskarten
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ATS 400,--
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Jacke (mit SPÖ-Logo)
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Schal (mit SPÖ-Logo) zusammen
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ATS 387,--
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Summe
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ATS
51.683,--
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Kilometergeld (lt. Beilage)
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ATS 5.473,--
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Diäten (lt. Beilage)
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ATS 600,--
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Telefon
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ATS 1.800,--
|
59.556,--
Die Fahrtaufwendungen wurden
in einer Beilage detailliert dargestellt.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2001
wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 veranlagt. Hierbei
wurden - abgesehen von Gewerbschaftstätigkeiten - keine den
Werbungskostenpauschbetrag übersteigenden Werbungskosten anerkannt. Als
Begründung führt das Finanzamt Oberwart
aus: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und müssen im
Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Ihre Aufwendungen
konnten somit nicht anerkannt werden."
Einem Aktenvermerk auf Blatt 6
des Finanzamtsaktes lässt sich entnehmen, dass laut telefonischer
Rücksprache mit dem Bw. es sich um Kosten für die Kandidatur zum
burgenländischen Landtag, nicht aber um Werbungskosten aus der
Tätigkeit bei der Arbeiterkammer gehandelt habe. Die Werbungskosten
betrügen daher "0 S" wie telefonisch besprochen.
Mit Schreiben vom 21. August
2001 erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 Berufung mit dem Antrag, die
beantragten Werbungskosten zu gewähren. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"Der
Klient hat Werbungskosten (Spesen laut vorgelegter Aufstellung) für die
angestrebte Tätigkeit als politischer Funktionär
(Landtagsabgeordneter) geltend gemacht.
Da
er die ernste und feste Absicht hatte, über die Vorzugsstimmen diese
Funktion zu erreichen und somit sich eine Einkunftsquelle schaffen wollte, steht
unseres Erachtens eindeutig ein abzugsfähiger Werbungskostenaufwand zu.
Ohne die ernste Schaffung einer Einkunftsquelle hätte der Klient weder die
Kosten noch Strapazen auf sich genommen, die laut vorgelegter Belege aus diesem
Bestreben eindeutig erwachsen sind.
Wir verweisen dabei auch auf die
Einkommensteuerrichtlinien (4037), Lohnsteuerrichtlinien (232) bzw. das
Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1993 bzw. 11. Juni 1974."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. September 2001 wies das Finanzamt Oberwart die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 als unbegründet ab.
"Da die Aufwendungen für die
Kandidatur zum Landtag (= Absichtserklärung des Steuerpflichtigen) in
keinem klar erkennbaren Zusammenhang zum Dienstverhältnis stehen,"
sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wie sich dem Finanzamtsakt auf
Blatt 13 entnehmen lässt, beruft sich das Finanzamt auf Rz. 232 der
LStR 1999, wonach eine bloße Absichtserklärung für vergebliche
Werbungskosten nicht ausreiche.
Mit Schreiben vom 8. Oktober
2001 beantragte der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin die Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 durch die
Abgabenbehörde II. Instanz treffen zu lassen.
Gemäß Rz. 232 der
Lohnsteuerrichtlinien stehe es dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, wenn
es letztendlich nicht zum Zufluss von Einnahmen gekommen sei. Voraussetzung sei
lediglich, dass die vergeblichen Ausgaben bzw. Aufwendungen in einem klar
erkennbaren Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis bzw. der Erzielung von
Einnahmen stünden. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung
müsste klar erwiesen sein.
In Rz. 223, 224 werde allgemein
normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben seien, die beruflich
veranlasst sind, wobei eine berufliche Veranlassung gegeben ist, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit der
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG fallen.
Wie bekannt, habe sich der
Klient für die Kandidatur zum Landtag entschieden, wobei von vornherein
klar vorgegeben bzw. die Erlangung des Landtagsmandates insofern festgestanden
sei, "wenn es ihm gelingen würde aufgrund
seiner Namensliste eine bestimmte Anzahl von Stimmen zu erreichen."
Der Bw. habe alles getan, um
die Möglichkeit (die Erzielung von zukünftigen Einkünften) zu
realisieren und habe entsprechende Ausgaben, die belegmäßig
nachgewiesen worden sein, getätigt.
In seinem Erkenntnis vom
21.10.1993, 92/15/0016 habe der VwGH eindeutig erklärt, dass die
Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten dann gegeben sei,
wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar
erwiesen angesehen werden könne. Auch Quantschnigg/Schuch seien der
Ansicht, dass es kein Wesensmerkmal der Werbungskosten sein könne, dass den
betreffenden Aufwendungen ein Gegenwert gegenüberstehe, sondern, dass die
Aufwendungen in einem klar erkennbaren Zusammenhang mit einer Einkunftsart
stünden. "Sie müssen der Aufnahme
oder der Fortsetzung einer Tätigkeit dienen. Auch Aufwendungen für
eine erfolgslose Arbeitsplatzvermittlung sind beispielsweise
anzuerkennen."
Der VwGH habe am 26.11.1979,
2846/78, eindeutig festgestellt, dass Vorbereitungshandlungen Betriebsausgaben
seien, auch wenn es in der Folge zu keiner gewerblichen Tätigkeit komme.
Diese Aufwendungen des Vorbereitungszeitraumes wären nur dann steuerlich
nicht zu beachten, wenn erkennbar sei, dass die Ziele des Steuerpflichtigen gar
nicht auf die Eröffnung eines Gewerbebetriebes als Einkunftsquelle
gerichtet gewesen seien.
"Es widerspräche uE jeglicher wirtschaftlicher
bzw. finanzieller Logik, wenn ein Pflichtiger Ausgaben in dieser
Größenordnung auf sich nehmen würde, wenn keine ernste Absicht
auf die Erlangung der betreffenden Einkunftsquelle gegeben wäre".
Im Erkenntnis vom 6.5.1980,
3371/79, habe der VwGH ausdrücklich ausgesprochen, dass ein Pflichtiger,
der erkennbare Handlungen setze, um gewerblich tätig zu werden, die im Zuge
dieser Handlungen getätigten Aufwendungen geltend machen könne, auch
wenn sie sich als verloren herausstellen, weil die ins Auge gefasste
Tätigkeit nicht zustande gekommen sei.
Einem Vermerk des Finanzamtes
auf dem Vorlageantrag lässt sich folgende Anmerkung entnehmen:
"Keine Namensliste, sondern Parteiliste
SPÖ, an nicht wählbarer Stelle!"
Mit Bericht vom 20. Oktober
2001 legte das Finanzamt Oberwart die Berufung der damals als
Abgabenbehörde II. Instanz zuständig gewesenen Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung noch offene Berufung des Bw. seit
1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Aus der Internet-Homepage des
Amtes der Burgenländischen Landesregierung (www.wahlen.bgld.gv.at/landtag)
sowie der Internet-Homepage der Bezirksparteiorganisation X der
Sozialdemokratischen Partei Burgenland (www.X.spoe.at) wird
festgestellt:
Der Bw. schien im
Landeswahlvorschlag der SPÖ an vorderer Stelle sowie im Kreiswahlvorschlag
für den Wahlkreis Y (politischer Bezirk X) der SPÖ an zweiter Stelle
auf.
Die SPÖ erreichte bei der
Landtagswahl 2000 46,55% der Stimmen, was gegenüber der Landtagswahl 1996
einem Zuwachs von 2,1 Prozentpunkten entspricht. Insgesamt wurden an die
SPÖ - wie bei der Wahl 1996 - 17 Mandate vergeben.
Im Wahlkreis Y (X) erreichte
die SPÖ bei der Landtagswahl 2000 ein Mandat; die ÖVP das zweite in
diesem Wahlkreis zu vergebende Mandat. Gegenüber der Landtagswahl 1996
gewann - Mandatsverteilung damals ebenfalls jeweils 1 Mandat SPÖ, 1
Mandat ÖVP - die SPÖ ca. 5% hinzu; die ÖVP verlor ca. 1%.
Gemäß
§ 32 Abs.
2 der Burgenländischen Landtagswahlordnung 1995, BGBl. Nr. 4/1996 kann
jeder wahlberechtigte Wahlwerber jener Partei, die er wählt, bis zu 3
Vorzugsstimmen geben.
Die Zahl der Wahlpunkte ist
durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.
Hiebei erhält der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte
Wahlwerber je Stimmzettel doppelte so viele Listenpunkte wie Mandate im
betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf den Stimmzettel an zweiter
Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an
dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte (§
65 Abs. 6 Burgenländische Landtagswahlordnung 1995).
Gemäß
§ 77 Abs.
1 Burgenländische Landtagswahlordnung 1995 ist die um eins verringernde
Anzahl der Mandate, die auf eine gewählte Partei entfallen, den Wahlwerbern
dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen
zuzuweisen. Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der
Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 65 Abs. 6)
und der Stimmzettel aus den ihr gemäß
§ 72 Abs. 3
übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte
die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen
sind. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist einem Vorzugsstimmenprotokoll
festzuhalten.
Das restliche der Partei
zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber,
der noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
erstens größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, deren
kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und mindestens so groß ist wie 15
v.H. der für seine Partei im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen.
Ansonsten ist das restliche Mandat dem Wahlwerber mit der jeweiligen Partei mit
der größten Wahlpunktezahl zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach
§ 77 Abs. 1 zugewiesen wurde.
Bei der burgenländischen
Landtagswahl 2000 entfielen auf den zweitgereihten Bw. 2.400 Vorzugsstimmen; auf
die Erstgereihte im Wahlkreis 6 6.133 Stimmen, auf den Drittgereihten 3.364
Stimmen. Die Erstgereihte ist Vorsitzende der SPÖ Bezirksorganisation X,
der Drittgereihte ihr Stellvertreter. Der zweitgereihte Bw. ist Bildungsreferent
der SPÖ X.
Der Bw. wurde somit nicht in
den burgenländischen Landtag als Mitglied gewählt.
Am 29. September 2003 wurde am
Finanzamt Oberwart mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens die Sach-
und Rechtslage erörtert (§ 279 Abs. 3 BAO).
Hierbei führte der Bw.
ergänzend aus, dass die SPÖ im Wahlkreis Y (X) bei der Wahl 1996
insgesamt zwei Mandate, und zwar eines über die Landeswahlliste und eines
über die Regionalwahlkreisliste erzielt hat.
Für die Landtagswahl 2000
sei daher ebenfalls zu erwarten gewesen, dass an Kandidaten der SPÖ aus X
zwei Mandate gehen würden.
In der Bezirksorganisation X
seien Vorwahlen durchgeführt worden, wobei die Vorsitzende der
Bezirksorganisation 33 Stimmen, der Bw. 29 Stimmen und der dann auf dem
Stimmzettel drittgereihte stellvertretende Vorsitzende 23 Stimmen erhalten habe.
Der Bw. sei daher auf der Liste
der Zweitgereihte gewesen und habe sich realistische Chancen, bei entsprechendem
Wahlkampfengagement auch in den Landtag einziehen zu können, erwarten
dürfen. Wäre die Landtagswahl wie die Vorwahl ausgegangen, hätte
der Bw. das zweite der SPÖ zustehende Mandat errungen.
Bei der Landtagswahl sei der
Bw. dann allerdings vom Drittgereihten bei der Vorzugsstimmenanzahl
überholt worden, sodass er nicht zum Zug gekommen sei.
Die Vorsitzende der SPÖ X
und Erstgereihte sei in weitere Folge Landesrätin geworden und aus dem
Landtag ausgeschieden, nachgerückt sei auf Grund der
Gesamtstimmenverhältnisse allerdings ein Kandidat aus Mattersburg.
Auch die Verteilung des
Mandates der Landesliste basiere auf den Vorzugsstimmen im Bezirk.
Auf Grund der sich nunmehr
darstellen Sachlage vertrat auch das Finanzamt die Auffassung, dass seitens des
Bw. ernsthaft ein politisches Amt mit entsprechenden Erfolgsaussichten
angestrebt wurde und dem Grunde nach Werbungskosten gegeben seien.
Zu den Aufwendungen im
Einzelnen erläuterte der Bw. das es sich bei B um eine Layoutfirma
gehandelt habe, die für ihn zahlreiche Unterlagen entworfen habe. Bei Libro
habe er Kuverts und Kopierpapier bezogen.
Das Finanzamt
äußerte auch gegen die Aufwendungen der Höhe nach keine
Einwände.
Über Vorhalt des
Referenten räumte der Bw. ein, dass es sich bei Schal und Jacke um
allgemeine Wahlkampfartikel der SPÖ-Burgenland ohne konkreten Hinweis auf
seine Kandidatur gehandelt habe.
Gegen die Ansicht des
Referenten, der Erwerb von Jacke und Schal seien Aufwendungen, die auch
zahlreiche ehrenamtliche Funktionäre treffen, und daher aus den
Werbungskosten auszuscheiden wären, wurde kein Einwand
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt
fest:
Der Bw., der bislang über
keine Einkünfte aus einer politischen Funktion verfügt, wurde bei
parteiinternen Vorwahlen der SPÖ Bezirksorganisation X an die zweite Stelle
der Liste für die Landtagswahl 2000 gereiht.
Die SPÖ erreichte im
Wahlkreis Y bei der Landtagswahl 1996 insgesamt zwei Mandate, eines auf der
Landes-, eines auf der Regionalliste.
Hätte der Bw. bei der
Landtagswahl wie bei der parteiinternen Vorwahl ebenfalls die zweitmeisten
Stimmen der SPÖ-Wähler im Wahlkreis Y erhalten, wäre er zum
Abgeordneten zum burgenländischen Landtag gewählt worden und
hätte aus dieser politischen Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Der Bw. führte im Rahmen
der Wahlbewegung auch einen persönlichen Vorzugsstimmenwahlkampf.
Hierfür sind ihm die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 - siehe oben - dargestellten Aufwendungen
erwachsen. Die ebenfalls für den Wahlkampf erworbenen Kleidungsstücke
mit SPÖ-Logo (Jacke, Schal) wurden auch von ehrenamtlichen
Funktionären und sonstigen wahlkämpfenden Mitgliedern
erworben.
Da der Listendrittgereihte mehr
Vorzugsstimmen bei der Landtagswahl als der Bw. erhielt, zog dieser und nicht
der Bw. in den Landtag ein. Auch das durch den Wechsel der Listenführerin
in die burgenländische Landesregierung freigewordene Mandat erhielt nicht
der Bw., sondern ein anderer Kandidat eines anderen Bezirkes mit einem
höheren Vorzugsstimmenanteil als der Bw.
Der Unabhängige
Finanzsenat gelangt zu diesen Feststellungen auf Grund der Aktenlage, von ihm
durchgeführter Erhebungen sowie der Ausführungen des Bw. bei der
Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29. September 2003.
Diese getroffenen
Feststellungen sind nach dem Ergebnissen des
"Erörterungstermines" auch zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig.
Rechtlich folgt
hieraus:
Der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, unter anderem
ausgeführt: "Aufwendungen, die mit den
Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind
keine Werbungskosten (siehe Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
Rz. 40 zu § 16 mit Rechtsprechungshinweis). Die eben genannten Autoren
verlangen bei nichtselbständiger Arbeit überdies, dass die Kosten mit
einem bereits ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen (a.a.O. Rz. 46 zu
§ 16). Dem ist jedenfalls für Fälle, in denen die Ausübung
des künftigen Berufes - weil von dem künftigen Wahlakt
abhängig - noch ungewiss ist, beizupflichten".
Eine nähere
Begründung für diese Auffassung wird vom VwGH - der in diesem
Fall in einem gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGH gebildeten Senat
entschieden hat - nicht gegeben. Der Beschwerdepunkt, zu welchem der
Gerichtshof diese Ausführungen getätigt hat, betraf Schreibarbeiten
der Ehegattin in Zusammenhang mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Funktionär des ÖAAB und der
ÖVP.
Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer (EStG 1988), II B Kommentar Tz. 5 zu § 20
EStG 1988, "Wahlkampfkosten, Wahlspenden" schreiben.
"Persönlich getragene Wahlkampfkosten eines
Bewerbers um ein Amt in gesetzgebenden Körperschaften oder im
Europaparlament sind nicht abzugsfähig. Dies gilt gleichermaßen
für den erfolglosen Bewerber, der später steuerpflichtige
Einkünfte als Abgeordneter bezieht, wie für den erfolgslosen Bewerber
(BFH 8.12.1997, BStBl. 1988, II 433 und 435)."
Die Autoren lassen allerdings
unerwähnt, dass in § 22 Nr. 4 Satz 3 dEStG ausdrücklich normiert
ist, dass Wahlkampfkosten "zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im
europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als
Werbungskosten abgezogen werden dürfen", und eine vergleichbare
gesetzliche Bestimmung in Österreich fehlt. So sind nach deutscher Lehre
und Rechtsprechung Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt,
das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden
ist, als Werbungskosten abzugsfähig (siehe
Prinz in
Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Auflage,
§ 9 Anm. 750 "Wahlkampfkosten";
Jansen, ebendort § 22 Anm. 302).
Neuber,
Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339 (344 f) hat zu
der österreichischen Rechtslage zu "vorbereitenden Werbungskosten", die
anfallen, noch ehe Bezüge aus der angestrebten politischen Funktion
zufließen, ausgeführt, dass diese Aufwendungen steuerlich
anzuerkennen sind, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften
klar erwiesen ist. Nach Neuber sei dies
in "Wahlkampfzeiten" dann der Fall, wenn der Betreffende auf der Liste der
wahlwerbenden Partei an einer Stelle eingereiht wird, bei der mit Erringung
eines Mandates zu rechnen ist. "Dazu
zählen gerade sogenannte Kampfmandate, die oft nur noch mit hohem
persönlichen Einsatz (idR verbunden mit Werbungskosten) erringbar sind."
Neuber schränkt allerdings ein, dass dann, wenn die Kampfmandatare
keinen Erfolg haben, "infolge ausbleibender
Einkünfte wohl Voluptuarüberlegungen Platz greifen
müssen."
Eine ausführliche
Darstellung der deutschen Lehre und Rechtsprechung enthält
Stübe, Die einkommenssteuerliche
Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich der Kandidatur für ein
politisches Amt, Finanz-Rundschau 1994, 385. Dessen Ausführungen sind
- abgesehen von der in Österreich fehlenden Normierung eines
gesetzlichen Abzugsverbotes für bestimmte Wahlkampfkosten -
grundsätzlich auch auf die österreichische Rechtslage
übertragbar.
Stübe
schreibt unter anderem:
"Nach früherer Ansicht des BFH wurde ein
politisches Amt im allgemeinen aus persönlichen bzw. und
staatsbürgerlichen Gründen abgestrebt; es spiegle eine Teilnahme am
öffentlichen Leben wider. Eine geschäftliche und eine berufliche
Tätigkeit liege nicht vor. Demzufolge ordnete man alle mit der Wahl
zusammenhängenden Vorgänge einkommensteuerrechtlich grundsätzlich
dem Bereich der (privaten) Lebenshaltung zu... Eine solche pauschalierte
Betrachtung der Wahlkampfaufwendungen ist jedoch nicht sachgerecht, vielmehr
eine Differenzierung zwischen haupt- und ehrenamtlicher Tätigkeit innerhalb
der Wahlkampfkosten erforderlich. Eine steuerlich irrelevante Liebhaberei ist
nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf eine größere Zahl von
Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte oder
Überschüsse dient und die Absicht fehlt, auf Dauer gesehen nachhaltige
Überschüsse zu erzielen.... Aus Gründen der Gleichbehandlung muss
(auch) ein Steuerpflichtiger, der hauptberufliches Amt nur durch eine Wahl
erreichen kann, die Aufwendungen für die Erlangung seines Amtes steuerlich
geltend machen können.... Handelt es sich bei dem mit der Wahl angestrebten
Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit, so erzielt der Amtsträger
steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit... Die
Aufwendungen anlässlich der Wahl sind deshalb durch eine steuerbare
Tätigkeit veranlasst, eine steuerliche Berücksichtigung daher
möglich. Ob der Bewerber tatsächlich gewählt wird und Einnahmen
erzielt, ist unerheblich; auch erfolglose Wahlkampfkosten sind absetzbar (vorweg
entstandene, vergebliche Betriebsausgaben/Werbungskosten). Die Wahl und die
spätere Tätigkeit in dem gewählten Amt müssen ernsthaft
angestrebt werden. Ein Wahlerfolg darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein
und der Bewerber nicht in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgen.... Zu den
Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Kandidatur stehen... Erstattet der Steuerpflichtige seiner Partei die für
seinen persönlichen Wahlkampf entstandenen Kosten, so liegt eine berufliche
Veranlassung vor und ein Werbungskostenabzug ist zulässig. Beruht die
Zahlung des Steuerpflichtigen jedoch auf einem allgemeinen für alle
Parteimitglieder bildenden Umlagebeschluss des Landesverbandes bzw.
Kreisverbandes, so stellen die Zahlung (erhöhte) Mitgliedsbeiträge und
keine Werbungskosten dar..."
Der Unabhängige
Finanzsenat vermag die in dem Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995, 93/15/0113, zum
Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu teilen, dass in Fällen, in
denen die Ausübung des künftigen Berufes nur deshalb, weil von dem
künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine vorbereitenden
Werbungskosten anfallen könnten. Auch beispielsweise der Erfolg von
Vorstellungsgesprächen von Bewerbern um einen Arbeitsplatz -
Aufwendungen hierfür sind unstrittigerweise abzugsfähig - hängt
letztlich vom Auswahlakt des zur Entscheidung über die Besetzung des
Arbeitsplatzes berufenen Organes ab. Hier ist es ebenso wie bei einem Wahlakt
keineswegs gewiss oder auch nur wahrscheinlich, dass der Bewerber die Stelle
erhalten wird.
Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich hingegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes in
seinem Urteil vom 8.3.1974, IV R 198/71, BStBl. II 1974, 407 an, wonach
entscheidend für die Beurteilung des Werbungskostenabzuges ist, dass es
nicht angehe, einen Abgabepflichtigen, der ein politisches Amt, das
hauptberuflich ausgeübt wird und nur durch eine Wahl erreicht werden
könne, anders zu behandeln, als einen Abgabepflichtigen, dessen (andere)
Aufwendungen für die Erlangung eines Arbeitsplatzes als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind. Die politische Bedeutung, wie das vom
Abgabenpflichtigen angestrebte Amt durch die nach demokratischen
Grundsätzen durchgeführte Wahl hat, dürfe einer Gleichbehandlung
mit anderen Arbeitnehmern nicht abträglich sein.
Diese Rechtsprechung wird vom
BFH auch fortgesetzt (z.B. BFH 25.1.1996, IV R 15/95, BStBl. II 1996,
431).
Im gegenständlichen Fall
würde die vom Bw. angestrebte Tätigkeit im Falle seiner Wahl zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Es handelt sich
hiebei um eine (haupt)berufliche Tätigkeit und nicht um die Ausübung
eines mit steuerpflichtigen Einkünften nicht in Zusammenhang stehenden
Ehrenamtes.
Grundsätzlich können
die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen durch eine steuerbare Tätigkeit
veranlasst sein; ob der Bw. tatsächlich gewählt wird und Einnahmen
erzielt, ist unerheblich, auch erfolglose Wahlkampfkosten sind absetzbar (siehe
Stübe, a.a.O., 368,
m.w.N.).
Da diese Einnahmen vor
Einnahmenerzielung anfallen, ist die Rechtsfrage nach Anerkennung der
Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten von der Liebhabereifrage
(Voluptuarfrage) zu unterscheiden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Graber/Leitner/Wanke,
EStG 1988, LiebhabereiV 1993, Anm 3 a.E.).
Wird ernsthaft die
Eröffnung eines Betriebes oder die Aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit angestrebt, können bereits vor Eröffnung bzw. Aufnahme
anfallende Aufwendungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen, wobei
die zielstrebige Vorbereitung erkennbar sein muss (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Graber/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 57). Dass die angestrebte
Tätigkeit als Landtagsabgeordneter auch bei Erreichen dieses Ziels zu einem
Werbungskostenüberschuss geführt hätte und daher eine
Liebhabereiprüfung vorzunehmen gewesen wäre (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Graber/Leitner/Wanke,
a. a. O.), ist angesichts der amtsbekannten Höhe der Einnahmen eines
Landtagsabgeordneten äußerst unwahrscheinlich.
Auf Grund der getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Bw. ernsthaft damit rechnen
konnte, in den burgenländischen Landtag gewählt zu werden. Dass es
letztlich nicht dazu gekommen ist, lag an der vom Vorwahlergebnis abweichenden
Entscheidung der Wähler.
Die dem Bw. in Zusammenhang mit
seinem Wahlkampf erwachsenen Aufwendungen sind daher als vorweggenommene -
vergebliche - Werbungskosten abzugsfähig.
Nur jene geltend gemachten
Aufwendungen sind unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG
1988 zu subsumieren, die auch von anderen Wahlkämpfern der SPÖ zu
tragen waren. Dies betrifft SPÖ-Jacke und SPÖ-Schal. Ebenso wie etwa
der allgemeine Mitgliedsbeitrag zu einer Partei auch für einen Politiker
nicht abzugsfähig ist, obwohl die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages in der
Regel mit eine Grundvoraussetzung zur Aufstellung bei einer Wahl durch diese
Partei sein wird, weil diese Aufwendungen ihre Wurzel in der Mitgliedschaft
haben, so gilt dies auch für Bekleidungsstücke mit Parteilogo, die
nicht nur von den Kandidaten, sondern auch von einer Vielzahl an Wahlhelfern
- häufig aus eigener Tasche finanziert - erworben
werden.
Es sind daher dem Bw.
Werbungskosten im Umfang von 59.169 S (Gesamtkosten
59.556 S abzüglich 387 S für Jacke und Schal) erwachsen, die
steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Berufung war daher
teilweise Folge zu geben.
Beilage: 2
BerechnungsblätterWien, am 29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2624-W/02
- Stammnummer
- 6143
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF