Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0001-G/03
Abgabenhinterziehung eines Arztes (Nichterklären der Sondergebühren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-G/03vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie
die Laienbeisitzer Dir. Alfred Genschar und Dr. Peter Florian als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B.wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
über die Berufung der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des beim
Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. November
2002, StrNr. 1999/00106-001, nach der am 07. Juli 2003 in Anwesenheit
des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten OR Dr. Heidrun Günther-Zycha sowie
der Schriftführerin Eveline Wünscher durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung der
Amtsbeauftragten wird wird dahingehend Folge gegeben, dass die erstinstanzliche
verhängte Geldstrafe
gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
auf
€ 9.000,00
(neuntausend)
und die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG auf
zwei
Wochen
erhöht werden.
Die Verfahrenskosten werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG auf € 363,00
erhöht.
Entscheidungsgründe
Der B. war in den
verfahrensgegenständlichen Jahren 1997 und 1998 als Facharzt im Rahmen
zweier Dienstverhältnisse für die Karl Franzens Universität Graz
und für die Steiermärkische Landesregierung tätig. Für die
Tätigkeit als Bundesbediensteter erhielt der B. neben seinen Bezügen
Sondergebühren. Diese Sondergebühren wurden bis einschließlich
1996 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuer
unterworfen. Im Dezember 1996 schloss die Steiermärkische
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. mit dem B. einen Gebührenvertrag, der
vom B. eigenhändig zu unterfertigen war und dessen Punkt 2 wie folgt
lautet:
"Durch
diesen Vertrag über die von der Gesellschaft geleisteten Zuwendungen wird
weder ein Arbeitsverhältnis noch ein freies Dienstverhältnis
begründet. Das im Punkt 1 vereinbarte Arzthonorar ist durch keinen
Steuerabzug im Sinne des Einkommensteuergesetzes und durch keinen Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert worden. Der Berechtigte hat
die steuerrechtliche Abwicklung in eigener Verantwortung
durchzuführen."
Im Zuge einer
Betriebsprüfung (Bericht vom 4. Jänner 2001, ABNr. 108062/00)
stellte die Prüferin des Finanzamtes Graz-Stadt fest, dass die in den
Jahren 1997 und 1998 bezogenen Sondergebühren im Ausmaß von
371.250,00 S bzw. 429.250,00 S steuerlich nicht erklärt worden
waren (Tz. 16). Eine Überprüfung der Bankauszüge ergab weitere
bisher nicht erklärte Einnahmen aus Vortragstätigkeiten im Jahr 1997
in der Höhe von 14.875,60 S und im Jahr 1998 in der Höhe von
23.719,80 S (Tz. 17).
Der B. hatte diese
Honorarzahlungen in den steuerlichen Rechenwerken gegenüber dem Fiskus
verschwiegen, um die diesbezüglichen Einkommensteuern in Höhe von
189.853,00 S (1997) und von 209.796,00 S (1998) nicht entrichten zu
müssen.
Der B. hat mit dieser
Vorgangsweise den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 399.579,00 S
(29.038,54 €) verwirklicht.
Mit dem Erkenntnis des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz - Spruchsenat
- vom 13. November 2002 wurde er daher wegen dieses Finanzvergehens
für schuldig erkannt und über ihn gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche
verhängt.
Bei der Strafbemessung wurde
als mildernd gewertet die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als
erschwerend kein Umstand.
Die gegen dieses Erkenntnis
eingebrachte Berufung der Amtsbeauftragten richtet sich gegen die Höhe der
verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Die über den B.
verhängte Geldstrafe im Ausmaß von lediglich ca. 5% der
möglichen Höchststrafe von 799.158,00 S (58.077,08 €)
erscheine sowohl im Sinne der General- als auch der Spezialprävention als
zu gering bemessen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Das Vorbringen der
Amtsbeauftragten erweist sich als berechtigt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Im vorliegenden Fall
beträgt der Verkürzungsbetrag 399.579,00 S
(29.038,54 €), die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte mögliche Höchststrafe somit 799.158,00 S
(58.077,08 €).
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die
Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs.
3).
Die Strafbemessung ist eine
Ermessensentscheidung. Bei dieser sind somit das Ausmaß der Schuld des
Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Sorgepflichten) sowie die vorliegenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang gab der
B. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat an, er verdiene monatlich ca.
3.000,00 €, sei für zwei Kinder sorgepflichtig und müsse
seiner geschiedenen Gattin Unterhalt leisten. Er besitze einen Hausanteil in F.
Ein Bankkredit hafte mit ca. 700.000,00 S aus.
Auf Grund der Aktenlage sind
als mildernd tatsächlich zu konstatieren die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des B., die von der Amtsbeauftragten in der mündlichen
Verhandlung vorgebrachte Schadensgutmachung, sowie die Mitwirkung des B. an der
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, als erschwerend hingegen der
längere Tatzeitraum, da sich das deliktische Fehlverhalten des
Finanzstraftäters auf zwei Veranlagungszeiträume bezogen hat.
Überdies hat der
Berufungssenat bei seiner Entscheidung auch dem Präventionsgedanken im
Sinne einer Finanzstrafrechtspflege Rechnung zu tragen (VwGH 17.8.1994,
93/15/0232).
Einerseits fallen angesichts
des Alters des Beschuldigten und seiner fortgesetzten selbständigen
Tätigkeit bei der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte stark ins
Gewicht.
Andererseits soll bei
Bekanntwerden der Entscheidung des Berufungssenates für andere
Steuerpflichtige in der Situation des B. nicht der fälschliche Eindruck
entstehen, auch die Finanzstrafbehörden bewerteten die Nichtoffenlegung von
Einkünften gegenüber der Abgabenbehörde in einem erheblichen
Umfang als Bagatelldelikt, wie dies offenbar in der Vergangenheit
bedauerlicherweise auch von Angehörigen der Ärzteschaft gesehen
wurde.
In Würdigung dieser
Aspekte folgt der Berufungssenat daher der Auffassung der Amtsbeauftragten,
wonach die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe, die lediglich 5% der
möglichen Höchststrafe entspricht, im vorliegenden Fall einerseits der
erforderlichen Spürbarkeit im Hinblick auf die wiederholten deliktischen
Angriffe mit einem Schaden in der Höhe von gerundet 400.000,00 S
(29.000,00 €) nicht ausreichend Rechnung trägt, und andererseits
bereits aus generalpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung
geboten scheint.
In der Gesamtschau ist daher
bei Bedachtnahme auf die obgenannten Strafzumessungsgründe, die vom B.
geschilderte persönliche und wirtschaftliche Situation, sowie auf die zu
beachtende Spezial- und Generalprävention eine Geldstrafe von
9.000,00 € tat- und schuldangemessen. Diese Geldstrafe entspricht
dabei ohnehin lediglich einem Anteil von 15,50% des anfangs erwähnten
Strafrahmens, womit jedenfalls den strafreduzierenden Aspekten des
gegenständlichen Falles im höchstmöglichem Ausmaß Rechnung
getragen wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
im Hinblick auf diese Überlegungen mit zwei Wochen
festzusetzen.
Die dem B. aufzuerlegenden
Verfahrenskosten waren gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
auf einen Pauschalsatz von 363,00 € zu erhöhen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5534681 (BLZ 60.000) des Finanzamtes Graz-Stadt zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Graz,
07. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-G/03
- Stammnummer
- 6139
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF