Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1539-W/08
Aufhebung von Bescheiden bei einem "Buffer" wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1539-W/08vom 13.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
B.A. als Geschäftsführerin der Bw. im Bereich des Finanzamts für den X./Xa/Xb. (Bescheide 9., 18. und 19.) Bezirk für das Jahr 2001 indem sie ungerechtfertigte Vorsteuerguthaben durch Geltendmachung der Rechnungen der Scheinfirma B-GmbH in Höhe von 2.029.929,65 € geltend machte (ON 481, A-GmbH Rechnungen wurden vom Finanzamt nicht beanstandet, teilweise Rechnungen des UT F. ebenfalls nicht);
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... gemäß
§ 259 Ziffer 3 StPO
freigesprochen.
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Grund des Freispruchs
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Kein Schuldbeweis."
Damit erwies sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Veranlagung der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2001 und 2002 als vom Finanzamt nur unzureichend ermittelt und festgestellt, infolge dessen eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache auf Basis der derzeitigen Aktenlage unmöglich ist.
Was das "Ermessen" hinsichtlich der Aufhebung anbelangt, ist es nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Ist eine abschließende Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten, so war von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen abzusehen (§ 284 Abs. 3 BAO).
Im fortgesetzten Verfahren wird es nunmehr am Finanzamt gelegen sein, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens weiterer entscheidungswesentlicher Tatsachen herbeizuführen. Insbesondere wird der aktuelle Aufenthaltsort des Lieferanten M. F. zu erforschen sein, damit der seinerzeitige Lieferant einvernommen und die im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 9. September 2011 thematisierten Zweifel an der Vorsteuerabzugsfähigkeit der Rechnungen der Firmen B-GmbH und A-GmbH aufgelöst werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. September 2012
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 6 Abs. 2 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 289 Abs. 1 dritter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 259 Z 3 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1539-W/08
- Stammnummer
- 61378
- Gültig
- 13.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF