Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0170-Z1W/02
Versäumung der Frist für den Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach Retoursendung von unbrauchbaren Waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0170-Z1W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Versäumung der zwölfmonatigen Antragsfrist für die Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 238 Abs.4 ZK wegen Wechsels des Mitarbeiters stellt keinen begründeten Ausnahmefall zur Fristverlängerung im Sinne des 2. Unterabsatzes dieser Bestimmung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom
8. Oktober 2002, GZ. 600/10350/2/2002, betreffend Erstattung von
Einfuhrabgaben, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Abgabenbescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 3. Juli 2001 unter der WE-Nr. 600/000/801983/06/2001
wurden der Bf. für den Import von 176 Rollen Plastikfolien aus den USA die
am 28. Juni 2001 entstandenen Eingangsabgaben in Höhe von 150.461,- ATS ( =
10.934,43 € ), davon 41.456,- ATS an Zoll und 109.005,- ATS an
Einfuhrumsatzsteuer, vorgeschrieben. Nach Rücksendung der in der Produktion
nicht einsetzbaren Waren stellte die Bf. einen am 18. Juli 2002 geschriebenen,
am 19. Juli 2002 zur Post gegebenen und am 22. Juli 2002 im HZA Salzburg
eingetroffenen Antrag auf Erstattung des entrichteten Zolles in Höhe von
41.456,- ATS gem. Art. 238 ZK.
Der Antrag wurde mit Bescheid
des HZA Salzburg vom 9. August 2002, Zl. 600/10350/2002, als nicht
fristgerecht eingebracht abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am
27. August 2002 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und darin geltend gemacht,
dass es zur Fristüberschreitung gekommen war, weil der zuständige
Mitarbeiter R. das Unternehmen Ende Mai 2002 verlassen hatte und die Unterlagen
nicht ordnungsgemäß an Frau K. übergeben hatte. Daher war man
erst nach dem Zeitpunkt des Fristablaufs auf diese Unterlagen gestoßen. Im
Übrigen seien die rückzuerstattenden ca. 3.000,- € budgediert und
würden für das Unternehmen dringend gebraucht.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des HZA Salzburg vom 8. Oktober 2002, Zl.
600/10350/2/2002 abgewiesen.
Gegen diese am 11. Oktober 2002
der Bf. zugestellte Berufungsvorentscheidung richtet sich die unter Beibehaltung
der bisherigen Argumentation am 11. November 2002 fristgerecht gemäß
§ 86 a BAO und § 85 c ZollR-DG (alte Fassung) bei der
Finanzlandesdirektion für Kärnten eingebrachte Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Für die Entscheidung
über die Beschwerde ging die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2003
gemäß
§§ 1 u. 2 des Bundesgesetzes über den
unabhängigen Finanzsenat ( UFSG ) auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
Gemäß Art. 238 Abs.1
ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen
wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die
zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer
zurückgewiesen worden sind, weil sie im Zeitpunkt der Annahme der
Zollanmeldung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrages
entsprachen, der Anlass zur Einfuhr dieser Waren war.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung
erfolgt die Erstattung oder der Erlass aus den genannten Gründen auf
Antrag; dieser ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an
den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. In
begründeten Ausnahmefällen können die Zollbehörden diese
Frist jedoch verlängern.
Gemäß
§ 2 Abs.
3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen
des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3.
Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (
Fristenverordnung ) anzuwenden.
Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c
FristenV beginnt eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist am Anfang
der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten
Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres,
der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns
trägt. Weiters bestimmt Art. 3 Abs.1 FristenV, dass für den Anfang
einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Tag nicht
mitgerechnet wird, in den das für den Anfang der Frist maßgebende
Ereignis oder die maßgebende Handlung fällt.
Bei zollrechtlichen
Entscheidungen ist das für den Beginn der zu berechnenden Frist
maßgebende Ereignis die Zustellung ( = Mitteilung der Abgaben an den
Zollschuldner im Sinne des Art. 238 Abs.4 ZK ). Bei Zustellungen ohne
Zustellnachweis gilt gemäß
§ 26 Abs.2 ZustellG die Zustellung
mit dem 3. Werktag nach Übergabe an den Zusteller bewirkt.
Unstrittig ist im vorliegenden
Fall, dass der Erstattungsantrag der Bf. verspätet erfolgt ist, da die
Mitteilung der Zollschuld am 4. Juli 2001 zur Post gegeben wurde, daher nach den
o.a. Bestimmungen mit 9. Juli 2001 als zugestellt gilt und das Beginndatum der
zwölfmonatigen Frist für einen Antrag gemäß Art. 238 ZK der
10. Juli 2001 ist. Die Frist endete somit am Mittwoch, dem 10. Juli 2002, womit
der am 19. Juli 2002 zur Post gegebene Antrag auf Erstattung verspätet
erfolgte.
Eine Stattgabe käme nur
noch nach Verlängerung der Frist unter Anerkennung eines begründeten
Ausnahmefalles im Sinne des Art. 238 Abs. 4, 2. Unterabsatz ZK in
Betracht.
In diesem Punkt ist der in der
Berufungsvorentscheidung vertretenen Rechtsmeinung der Rechtsbehelfsbehörde
erster Stufe beizupflichten, dass ein solcher begründeter Ausnahmefall
nicht vorliegt.
Schon in dem für Titel
VII, Kapitel 5 des Zollkodex, "Erstattung und Erlass der Abgaben",
grundlegenden Artikel 236 ist in Abs.2 normiert, dass die Frist für die
Einbringung eines Antrags verlängert wird, wenn der Beteiligte nachweist,
dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt
gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Auch die in Art. 238 Abs. 4
ZK angesprochenen "begründeten Ausnahmefälle" für
eine Gewährung der Fristverlängerung erfassen keine weitergehenden
Fälle als solche, bei denen dem Wirtschaftsbeteiligten infolge von
unvorhersehbaren Ereignissen die Einhaltung einer Frist nicht möglich oder
zumutbar war. Sowohl die Rechtsprechung ( EuGH v. 11.11. 1999, Rechtssache C -
48/98 ) als auch die Lehre ( z.B. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Aufl., Art.
238, Rz. 35; Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Kommentar 1/3, 3. Aufl., Art. 238,
Rz. 34 ) sehen in diesem mehrfach auftauchenden Gesetzesbegriff ( z.B. Art. 49
Abs.2 ZK, Art. 239 Abs.2 ZK, Art. 251 ZK-DVO ) nur solche
Fristüberschreitungen erfasst, die unabhängig vom Willen des
Beteiligten eingetreten sind und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise
verhindert werden konnten, nicht aber solche, die auf Unzulänglichkeiten
beruhen, die mit dem normalen Berufs- bzw. Geschäftsleben einher gehen. Der
EuGH formulierte in der Entscheidung C - 48/98 die Rechtsmeinung, dass die
Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter
bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen
gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr-
und Ausfuhrsystem darstellen, sodass die Vorschriften, die eine solche
Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen,
eng auszulegen sind. Daraus und den in
Art. 236 bis 238 ZK geregelten Tatbeständen ist das Prinzip zu entnehmen,
dass die Folgen eines fahrlässigen Verhaltens der Zollbeteiligte und nicht
die Zollverwaltung zu tragen hat.
Daraus folgt für die in
der gegenständlichen Rechtssache zu beurteilende Frage, dass im Fall des
Urlaubs oder Wechsels eines Bearbeiters in einem Geschäftsbetrieb bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt dafür vorgesorgt sein muss, dass die
Einhaltung abgabenrechtlicher Pflichten oder die Wahrnehmung von Fristen dennoch
ungestört erfolgt.
Abschließend wird
bemerkt, dass der Umstand, dass die Einfuhrabgaben "budgetiert sind und
dringend gebraucht werden", keinen berücksichtigungswürdigen
Grund für eine vorzunehmende Erstattung darstellen kann. Die Zahlung
gesetzlich geschuldeter Abgaben stellt für jeden Abgabepflichtigen eine zu
tragende finanzielle Belastung dar. Sollte ein Abgabepflichtiger mit der Zahlung
von Abgaben vor finanzielle Schwierigkeiten gestellt sein, stellt das Gesetz
gewisse Instrumente bereit, um dabei entsprechende Erleichterung zu verschaffen,
insbesondere die Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung ( Art. 224,
229 ZK, § 212 BAO ). Die Abgabenpflicht als solche kann keinesfalls einen
"begründeten Ausnahmefall" im Sinne des Art. 238 Abs. 4 ZK
darstellen.
Der Berufung war daher der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 30.
September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 238 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0170-Z1W/02
- Stammnummer
- 6132
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF