Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0384-G/09
Schätzung bei einem Spielautomatenaufsteller: Schätzungsberechtigung mangels täglichen Festhaltens der Bareingänge und Barausgänge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-G/09vom 30.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Jedenfalls ist die Bw. auch in der nunmehrigen Stellungnahme einen Nachweis über die Vollständigkeit der Erlöse schuldig geblieben.
Im Übrigen wird auf die schon getätigten Stellungnahmen und die Sachverhaltsdarstellung im BP Bericht verwiesen.
Im Schreiben M-Steuerberatungsgesellschaft vom
19. Juni 2012
wird zum Schreiben des Finanzamtes ausgeführt:
Zu dem uns von Ihnen zugegangenen Schreiben des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 29. Mai 2012 nehmen wir im Auftrag unserer seinerzeitigen Klientin wie folgt Stellung:
1) Die vom Betriebsprüfer im Betriebsprüfungsbericht angenommene Nichtanmeldung von beschäftigten Dienstnehmern ist unrichtig. Die vom Prüfer erwähnte anonyme Anzeige, worin Herr T beschuldigt wird, seinen Pflichten, Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, nicht nachgekommen zu sein, ist unrichtig. Der Betriebsprüfer konnte auch keine Sachverhalte feststellen, die die Beschuldigungen der anonymen Anzeige erhärtet hätten. Der in der anonymen Anzeige genannte Dienstnehmer, G
D, war während seiner Dienstzeit ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und wurde auch ordnungsgemäß abgerechnet. Während Zeiten, wo Herr D nicht bei der Firma T gearbeitet hat, war er auch nicht angemeldet. Das Fehlen von Arbeitsaufzeichnungen, die der Betriebsprüfer bemängelt hat, sind keine Mängel, da Arbeitsaufzeichnungen dann nicht notwendig sind, wenn geregelte Arbeitszeiten bestehen, die für alle Dienstnehmer gelten und keine Überstunden geleistet werden. Da dies für die Firma T zutrifft, sind gesonderte Aufzeichnungen auch nicht erforderlich gewesen. Wir verweisen auch noch einmal darauf, dass die Lohnsteuer- bzw. Gebietskrankenkassenbeiträge für den Prüfungszeitraum überprüft wurden und sich keine Beanstandungen aus diesen Prüfungen ergeben haben.
2) Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 29.5
.
2012:
Die Ausführungen hinsichtlich der Vorprüfungen sind unrichtig. Es gab insgesamt zwei Betriebsprüfungen
,
eine vom Finanzamt Liezen und eine von der Großbetriebsprüfung Graz. Der Sachverhalt, dass bei den Automaten eine laufende Speicherung über den Abrechnungszeitraum hinaus oder durch Ausdruck oder wie immer sich der Prüfer die Dokumentation dieser in den Zählwerken enthaltenen, aber nicht übertragbaren Daten vorstellt, war für den Zeitraum beider Prüfungen in der gleichen Weise nicht gegeben als bei der nun gegenständlichen. Es wurde in keiner der Vorprüfungen Schätzungen, Zuschätzungen oder Sicherheitszuschläge zu Umsatz oder Gewinn vorgenommen. Richtig ist
,
dass darauf hingewiesen wurde, dass bei der Anschaffung neuer Automaten darauf Rücksicht zu nehmen ist
,
dass sie den Vorschriften der Steuergesetze entsprechen. Aus finanziellen Gründen war es unserer Klientin auch in der Vorzeit schon nicht mehr möglich
,
neue Automaten anzuschaffen. Der Hinweis, dass die Daten der Automatenzählwerke nicht ohne genaueste Dokumentation gelöscht werden dürfen, stimmt. Dieser Verpflichtung ist unsere Klientin nachgekommen
,
indem sie die Daten der Automatenzählwerke bei jeder Abrechnung beleg mäßig dokumentierte. Diese Belege sind die Grundlage für die Automateneinnahmen
,
die verbucht wurden. Diese Belege bzw. Daten wurden daher weder
weggeworfen,
noch wurden diese grundlegenden Daten nicht aufbewahrt. Diese Belege
,
aus denen die Zählwerksdaten
=
Erlöseinnahmen für den gesamten Prüfungszeitraum zu ersehen sind, sind vorhanden und
können
jederzeit vorgelegt werden.
Weiters ist die Behauptung
,
dass die Grundaufzeichnungen für die in sehr geringem Umfang entgeltlich durchgeführten Reparaturen nicht vorhanden sind
,
ebenfalls unrichtig. Diese Aufzeichnungen waren während der Betriebsprüfung verlegt
,
konnten aber nach der Schlussbesprechung aufgefunden werden, und wurden auch dem Finanzamt nachgereicht. Diese Aufzeichnungen in Form eines Auftragsbuches wurden bei Festsetzung der Sicherheitszuschläge nicht berücksichtigt
,
da die Höhe dieser Sicherheitszuschläge bereits bei der Schlussbesprechung bekanntgegeben wurde und sich trotz nachträglicher Vorlage dieser Aufzeichnungen nicht verändert hat.
3) Die generelle Annahme des Prüfers
,
dass Einnahmen verkürzt werden
,
und dass die Reparaturerlöse deshalb so gering sind
,
weil entsprechende Einnahmen
verkürzt
werden
,
sind Feststellungen, die einer Grundlage entbehren. Unsere Klientin hat die Aufzeichnungspflichten, soweit sie möglich waren
,
dadurch erfüllt, dass sie die Zählerstände
=
Einnahmen händisch übertragen hat
,
somit Uraufzeichnungen erstellt hat
,
diese aufbewahrt hat und diese Belegunterlagen als
Buchhaltungsgrundlage
verwendet
hat. Ungereimtheiten bei dieser Erstellung der Uraufzeichnungen für die Einnahmen und Verbuchung dieser Einnahmen
wurden
vom
Betriebsprüfer nicht festgestellt. Für eine Anschaffung
von
moderneren Automaten, die eine Speicherung der insgesamten Zählerstände erlaubt hätte
,
war für unsere Klientin nicht mehr finanzierbar und wirtschaftlich tragbar. Sie hat sich auch entschlossen, den Betrieb insgesamt zu verkaufen. Die Nachfolgefirma hat die entsprechenden modernen Geräte angeschafft, die eine Erfassung aller vorgeschriebenen Daten erlaubt, die sich der Prüfer für die alten Automaten vorgestellt hat.
Im Schreiben des Finanzamtes vom 11. Juli 2012 wird zum Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft ausgeführt:
Unter Hinweis auf das Ersuchen vom 9.03.2012 wird folgende Stellungnahme abgegeben:
1)
Hinsichtlich der Art des Betriebes bzw. der beiden Betriebe "T" wird auf die schon erfolgten Stellungnahmen verwiesen.[Bw]: hauptsächlich Geldspielautomaten TG: Gastro Maschinen, Reparaturen von Geräten und zum Teil Spielgeräte aber nicht sog. Geldspielautomaten.
2)
Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19.6.2012 seitens der [Steuerberatungsgesellschaft] wird ausgeführt:
Hinsichtlich der angemeldeten oder auch nicht angemeldeten oder zu nieder angemeldeten Dienstnehmer wurde im BP Bericht ausdrücklich festgehalten, dass die anonyme Anzeige nicht ausgewertet werden konnte und wurde, da gesetzlich vorgesehene Grundaufzeichnungen schlichtweg nie erstellt wurden. Dazu gehören unter anderem die Zeitaufzeichnungen eines Dienstnehmers gemäß den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
Hätte der Arbeitgeber diese gesetzlich zu führenden Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt, wäre es der Behörde möglich gewesen die Anzeigenbehauptungen als wahr oder unwahr zu beurteilen und andererseits die erklärten Erlöse einer Plausibilitätskontrolle zu unterzeihen. Beides war durch Verschulden des geprüften Unternehmens eindeutig nicht möglich.
Die nunmehrige neue Behauptung der BW im Schriftsatz vom 19.6.2012, wonach Arbeitsaufzeichnungen dann nicht notwendig sind, wenn geregelte Arbeitszeiten bestehen kann nicht nachvollzogen werden. Es wurde auch nicht kundgetan, auf welche Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes man sich beruft, wenn man glaubt diese Aufzeichnungen nicht führen und aufbewahren zu müssen.
Seitens des Finanzamtes wurde auch eine Kurzstellungnahme des Arbeitsinspektorates Leoben eingeholt, woraus sich eindeutig ergibt, dass die Verpflichtung zur Erstellung von Arbeitsaufzeichnungen für jeden Dienstnehmer (also auch für jene mit fixen Dienstzeiten) absolut gegeben war.
Trotz der genommenen Kontrollmöglichkeit wurde der Sicherheitszuschlag sehr moderat verhängt, vermutlich viel zu nieder bemessen. Es wird angeregt diesen Zuschlag auch der Höhe nach nochmals einer Würdigung zu unterziehen.
Wenn eine Kapitalgesellschaft !!!! praktisch sämtliche Grundaufzeichnungen offenbar bewusst vernichtet und nicht einmal irgendwelche Zeitgrundaufzeichnungen führt (oder bewusst nicht vorlegt??), konnte diese nur die Absicht verfolgen der Abgabenbehörde den Einblick in das betriebliche Geschehen zu verwehren.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann der Grund der Verwehrung der Einsichtnahme aber nur sein, sich Steuern zu ersparen, und dies erfolgt in erster Linie in dem die Umsätze des Unternehmens in falscher Höhe bekanntgeben werden, also Umsätze bewusst verkürzt werden.
Im übrigen ist die neuerliche Stellungnahme der BW schon die zig-te Version des Unternehmens.
Einmal wurde behauptet man sei gar nicht verpflichtet was aufzuheben, dann wird behauptet jeder Mitbewerber wie A lösche auch die Daten und verursacht weitere hohe Kosten für Sachverhaltserhebungen, dann wird wieder behauptet man brauche gar keine Zeitaufzeichnungen zu führen (diese Rechtsansicht wurde im Zuge der SB nicht vertreten) usw usf. Einmal wurde behauptet, man habe die Daten gelöscht auf "Empfehlung des Automatenherstellers", einmal konnte man laut Behauptungen die Daten auslesen und einmal nicht.
Fakt ist, dass im PRÜFUNGSZEITRAUM das Unternehmen verpflichtet war die Daten elektronisch auszulesen und auch für eine Sicherung zu sorgen, weil elektronisch gespeicherte Daten auch Grundaufzeichnungen im Sinne der BAO darstellen.
Offenbar lebte der Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft nach dem Motto bewusst alles wegwerfen und nur nichts aufschreiben, dann wird das Finanzamt schon nichts finden, denn eine nicht mehr vorhandene Aufzeichnung kann bekanntlich inhaltlich nicht beanstandet werden.
Im Sinne der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen, kann jedoch nicht jener besser gestellt werden, der Grundaufzeichnungen generell nicht aufbewahrt und dies in einer Hochrisikobranche mit fast ausschließlich Bargeschäften im Automaten und Spielbereich.
In keinster Weise ist auch dokumentiert, wann und in welcher Höhe vom Wirt Geld aus dem Spielautomaten entnommen wurde. Alles ist genauestens elektronisch dokumentiert worden, bis hin zu Abrechnung mit dem Wirt.
Und ab diesem Zeitpunkt nach der Abrechnung der BW mit dem Wirt, geht es nach Ansicht der BW offenbar niemanden mehr was an was die 2 Geschäftspartner gemacht haben.
Während die BW zwar den Geschäftspartnern - nämlich den Gastwirten - selbst nicht vertraut und alles elektronisch aufzeichnet, soll das Finanzamt dem späteren Rechenwerk mit allen gelöschten Grundaufzeichnungen schon vertrauen.
Es gibt für die komplette Grunddatenvernichtung (Erlöse, Einspielergebnis, Barentnahmen des Wirtes zum Beispiel für Wechselgeld oder Gewinnauszahlungen etc.) bei den Spielkautomaten keinen anderen irgendwie logischen Grund als jenen der bewerkstelligten Abgabenverkürzung.
Im übrigen wird nochmals darauf verwiesen, dass es mit dem Vernichten der Daten und dem Nichtführen der Zeitaufzeichnungen etc. zu einer Beweislastumkehr im Abgabenverfahren gekommen ist, das heißt die BW hätte jetzt über Jahre hinweg die Möglichkeit gehabt dem UFS zu BEWEISEN dass die erklärten Umsätze richtig sind.
Dies hat sie jedoch nicht getan weil sie es offenbar selbst nicht konnte.Vielmehr beschränken sich die Berufungsausführungen über Jahre hindurch auf ständig neue Beweisanträge zur Verzögerung des Verfahrens, wechselnden Rechtsansichten und vor allem wechselnden Sachverhaltsangaben.
Auch die neuerliche wiederholte Behauptung es seien nach der Schlußbesprechung Unterlagen aufgefunden worden, die die Richtigkeit der Erlöse beweisen, werden nicht richtiger wenn sie nur oft genug wiederholt werden. (Aufzeichnungen die erst nach der SB aufgefunden wurden...).
Wenn die BW in Punkt 4 behauptet der Prüfer habe keine Ungereimtheiten bei der Übertragung der Automatendaten auf spätere weitere Aufzeichnungen festgestellt ist dieses Argument geradezu grotesk. Eben deshalb weil alle elektronischen Uraufzeichnungen vernichtet wurden, konnte eine Überprüfung in keinster Weise vorgenommen werden, das ist inzwischen mehr als ausreichend dokumentiert.
Das aber jene Betriebe die alle Grundaufzeichnungen mit einem gewissen System bewusst vernichten oder gar keine erstellen besser gestellt werden als jene die sich redlich bemühen ist gesetzlich in keinster Weise gedeckt und wurde von der BW auch nicht aufgezeigt.
Mit Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 26. Juli 2012 wurde auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Zuschätzung zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer mittels Sicherheitszuschlages bzw. die diesbezügliche Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer im oben dargestellten Ausmaß rechtmäßig war.
§ 163 BAO lautet:
(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zur Schätzungsberechtigung bezüglich der Spieleinnahmen:
Im Berufungsfall ergibt sich die Schätzungsberechtigung - wie schon der oben wiedergegebene Erhebungsbericht des Zollamtes Graz (Abteilung Strafsachen Zoll, Team Internet & Cybercrime) vom 30. Juni 2008 zum Ausdruck bringt - bereits aus dem Verstoß gegen die Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO und des § 18 UStG 1994.
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 (bis 31. Dezember 2006) lautet:
(...) Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2006 (ab 1. Jänner 2007) lautet:
(...) Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. (...) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
§ 1 Abs. 1 der Barbewegungs-VO lautet:
Die vereinfachte Losungsermittlung kann unter folgenden Voraussetzungen ab Beginn eines Wirtschaftsjahres für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen werden:
1. Die Umsätze für den einzelnen Betrieb oder einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 150.000 Euro nicht überschritten. Als Umsätze gelten solche im Sinne des § 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO.
2. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbewegungs-VO werden über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
§ 18 UStG 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. (...)
(2) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. (...)
Diese Regelungen betreffen den gesamten Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen, Nebenkassen) und gelten auch für Spielautomatenkassen. Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der "betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen festzuhalten (zB durch Belege).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre die Bw in allen Streitjahren verpflichtet gewesen, die Bareingänge (= Spieleinnahmen) und Barausgänge (= Auszahlungen an Spieler) täglich in geeigneter Weise festzuhalten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich auch aus den schriftlichen Äußerungen von Seiten der Bw (siehe zB das Berufungsschreiben, wonach "die Feststellung der Bruttoeinnahmen eines Spielautomaten [...] gemeinsam mit dem Gastwirt in unregelmäßigen Abständen durchgeführt und ordnungsgemäß durch Abrechnungen belegmäßig aufgezeichnet [wird].").
Wenn die Bw dazu im Berufungsschreiben vorbringt, dass die Spielapparate in der ganzen Steiermark aufgestellt seien und ein tägliches Entnehmen bzw. Feststellen und Aufzeichnen der täglichen Einnahmen praktisch unmöglich sei, so ist dies vor der gesetzlichen Regelung ohne Belang.
Die Schätzungsberechtigung bezüglich der Spieleinnahmen besteht daher schon deshalb zu recht. Auf die Frage der Schätzungsberechtigung wegen Löschung der elektronischen Zählerstände war daher nicht mehr einzugehen. Anzumerken ist jedoch im Hinblick auf die Erhebungen bei A, dass es für die Beurteilung der Einhaltung formaler Bestimmungen des Steuerrechts (wie zB die Aufbewahrungspflicht) ohne Belang ist, ob und in welcher Form diese Bestimmungen von einem Mitbewerber des Abgabepflichtigen eingehalten werden.
Zur Schätzungsberechtigung bezüglich der Reparaturerlöse:
Das Finanzamt begründet die Zuschätzung bezüglich der Reparaturerlöse im Wesentlichen damit, dass bei den Reparaturleistungen "sämtliche Grundaufzeichnungen betreffend erbrachte Zeit und Lieferungen an den Kunden" nicht aufbewahrt wurden.
Von Seiten der Bw wird dagegen vorgebracht, die angeblich fehlenden Grundaufzeichnungen für Reparaturen und Wartungsarbeiten seien "nachträglich durch Vorlage des Auftragsbuches entkräftet" worden. Über diese Aufzeichnungen in diesem Auftragsbuch hinaus würden keine Aufzeichnungen geführt. Die angesprochenen Schmierzettel als Grundlage für Ausgangsrechnungen beträfen die Firma-T2, für die aufgrund der geringfügigen Arbeiten kein Auftragsbuch geführt werde (Seite 3 dritter Absatz des Berufungsschreibens).
Das Finanzamt hält dem entgegen, die Behauptung, es habe nie Uraufzeichnungen gegeben, entspreche nicht den Tatsachen. Laut Auskunft der Buchhalterin würden die Grundaufzeichnungen aber nach Fakturierung "verworfen". Später sei anderes behauptet worden. Es stelle sich auch die Frage wieso diese Aufzeichnungen während der Prüfung nicht vorgelegt worden seien (siehe Seite 3 vorletzter Absatz des Schreibens des Finanzamtes vom 7. Jänner 2009).
Im Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 19. Juni 2012 wird diesbezüglich vorgebracht, dass die Behauptung
,
dass die Grundaufzeichnungen für die in sehr geringem Umfang entgeltlich durchgeführten Reparaturen nicht vorhanden seien
,
ebenfalls unrichtig sei. Diese Aufzeichnungen "waren während der Betriebsprüfung verlegt
,
konnten aber nach der Schlussbesprechung aufgefunden werden, und wurden auch dem Finanzamt nachgereicht." Diese Aufzeichnungen in Form eines Auftragsbuches seien "bei Festsetzung der Sicherheitszuschläge nicht berücksichtigt (worden)
,
da die Höhe dieser Sicherheitszuschläge bereits bei der Schlussbesprechung bekanntgegeben wurde und sich trotz nachträglicher Vorlage dieser Aufzeichnungen nicht verändert hat" (Seite 2 vorletzter Absatz des genannten Schreibens).
Die Frage, ob auf Seiten der Bw im Zusammenhang mit Reparaturleistungen Aufzeichnungen gemacht und nicht aufbewahrt wurden, ist auf Ebene der freien Beweiswürdigung zu lösen. Dabei lässt das Vorbringen der Bw, die Aufzeichnungen "waren während der Betriebsprüfung verlegt
,
konnten aber nach der Schlussbesprechung aufgefunden werden, und wurden auch dem Finanzamt nachgereicht", den berechtigten Schluss zu, dass diese Aufzeichnungen im Hinblick auf die abgabenbehördliche Prüfung erst nachträglich angefertigt wurden. Der Stellungnahme des Prüfers, wonach er von der Buchhalterin die Auskunft erhalten habe, die Grundaufzeichnungen würden nach Fakturierung "verworfen", wurde von Seiten der Bw nicht ausdrücklich widersprochen. Vor diesem Hintergrund geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Aufzeichnungen (gewöhnlich Arbeitsbestätigungen, die der die Reparaturleistung erbringende Arbeiter mit Abschluss der Reparaturarbeit vor Ort ausfüllt und vom Auftragnehmer gegenzeichnen lässt, und die Grundlage für die Rechnungsausstellung sind) nicht aufbewahrt wurden.
Auch die Schätzungsberechtigung bezüglich der Reparaturerlöse besteht daher zu recht.
Zur Höhe der Zuschätzung:
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. zB VwGH 28.02.2012, 2009/15/0181).
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen (vgl. zB. vgl. nochmals VwGH 28.02.2012, 2009/15/0181).
Umsatzsteuer: Was die Höhe der Schätzung mit einem Sicherheitszuschlag im Betrag von 15.000 Euro jährlich bzw. im Betrag von 7.500 Euro für den Nachschauzeitraum 2008 betrifft, so kann der Unabhängige Finanzsenat darin für die Umsatzsteuer keine Rechtswidrigkeit erkennen.
So waren im Berufungsfall nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen, weshalb die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen geboten war. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Umsatzzahlen ist nicht zu erkennen, dass die Schätzung nicht größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Von Seiten der Bw sind diesbezüglich keine substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen erfolgt, die Anderes annehmen ließen.
Die Berufungen waren daher hinsichtlich Umsatzsteuer als unbegründet abzuweisen.
Körperschaftsteuer: Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erweist sich die Schätzung jedoch insoweit als unschlüssig, als der Sicherheitszuschlag von jährlich 15.000 Euro (2003 bis 2007) bzw. 7.500 Euro (2008) zu Unrecht sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Körperschaftsteuer in gleicher Höhe zum Ansatz gebracht wurde (vgl. VwGH 16.07.1996, 92/14/0140).
Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte die Bw einen "Wirtanteil" von den Spieleinnahmen zu bezahlen. Dieser "Wirtanteil" ist auch bei der vorliegenden Schätzung erfolgsmindernd zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die betragsmäßig untergeordnete Bedeutung der Erlöse aus Reparaturen wird der Abzugsbetrag "Wirtanteil in Euro" (zugunsten der Bw) vom gesamten "Zuschlagsbetrag lt. BP" (dieser Zuschätzungsbetrag betrifft sowohl die Spieleinnahmen als auch die Reparaturerlöse) berechnet.
Darstellung der Berechnung der Zuschlagsbeträge für die Körperschaftsteuer (Beträge in Euro):
|
Veranlagungszeitraum
|
Erlöse Verleih
|
Platzmiete
|
Wirtanteil in Prozent
|
Zuschlagsbetrag lt. BP
|
Wirtanteil in Euro
|
Zuschlagsbetrag lt. BE
|
2003
|
248.641
|
-97.920
|
39,38%
|
15.000
|
-5.908
|
9.092
|
2004
|
232.574
|
-93.435
|
40,17%
|
15.000
|
-6.027
|
8.973
|
2005
|
231.884
|
-92.697
|
39,98%
|
15.000
|
-5.997
|
9.003
|
2006
|
200.955
|
-80.778
|
40,20%
|
15.000
|
-6.030
|
8.970
|
2007
|
320.829
|
-128.476
|
40,05%
|
15.000
|
-6.007
|
8.993
|
2008
|
317.721
|
-129.485
|
40,75%
|
7.500
|
-3.057
|
4.443
Der die Firma-T2 betreffende Zuschlagsbetrag für den Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 889,00 Euro (1.500 Euro abzüglich den "Wirtanteil") war nach der Verschmelzung der Bw zuzurechnen.
34Den Berufungen war daher hinsichtlich Körperschaftsteuer teilweise Folge zu geben und die Körperschaftsteuer wie in den beiliegenden Blättern dargestellt festzusetzen.
Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer (Beträge in Euro):
|
Veran-lagungs-zeitraum
|
Einkünfte lt. Erklärung/ Erstbescheid
|
Zuschlags-betrag lt. BE
|
Einkünfte lt. BE
|
Verluste Vorjahre lt. BE
|
Vortrags-fähiger Verlust lt. BE
|
Vortrags-grenze
|
2003
|
-36.104,00
|
9.092,00
|
-27.012,00
|
-306.095,50
|
-333.107,50
|
|
2004
|
-41.575,84
|
8.973,00
|
-32.602,84
|
-333.107,50
|
-365.710,34
|
|
2005
|
-45.519,55
|
9.003,00
|
-36.516,55
|
-365.710,34
|
-402.226,89
|
|
2006
|
-34.273,35
|
8.970,00
|
-25.303,35
|
-402.226,89
|
-427.530,24
|
|
2007
|
-81.184,17
|
8.993,00
|
-72.191,17
|
-427.530,24
|
-499.721,41
|
|
2008
|
496.407,49
|
5.332,00
|
501.739,49
|
-499.721,41
|
|
-374.791,06
Die sich aufgrund der Berufungsentscheidung ergebenden (negativen) Einkünfte waren für den Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer 2008 entsprechend zu berücksichtigen.
Die nicht verrechneten Mindeststeuern (Körperschaftsteuer) der Firma-T2 in dem sich aus der Berufungsentscheidung zur GZ. RV/0484-G/09, ergebenden Betrag von 19.245,29 Euro waren der Bw gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO zuzurechnen. Für die Anrechnung bei der Körperschaftsteuer 2008 standen somit Mindeststeuern im Betrag von 38.653,38 Euro (davon eigene: 19.408,09 Euro) zur Verfügung. Bei der Körperschaftsteuer 2008 wurden nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 Mindeststeuern im Betrag von 29.987,07 Euro angerechnet. Für die nächsten Veranlagungsjahre stehen 10.416,31 Euro als verrechenbare Mindeststeuern zur Verfügung (zu den Berechnungen siehe die Beiblätter).
Haftung für Kapitalertragsteuer: Was die Heranziehung der Bw zur Haftung für Kapitalertragsteuer betrifft, so ist beantragt, den Sicherheitszuschlag nicht als verdeckte "Gewinnausschüttung" zu behandeln (siehe Seite 4 des Berufungsschreibens).
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Finanzamt bei mangelhaften Aufzeichnungen, wie sie im Berufungsfall vorliegen, den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zuflusses geldwerter Vorteile an Gesellschafter dadurch Rechnung trägt, dass es die Sicherheitszuschläge auch der Kapitalertragsteuer unterzieht. Die Umsatzsteuer war einzubeziehen, weil davon auszugehen ist, dass allfällige nicht aufgezeichnete bzw. nicht erfasste Leistungsentgelte mit Umsatzsteuer vereinnahmt wurden (vgl. UFS 28.01.2009, RV/0043-G/08).
Die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer ist daher dem Grunde nach rechtmäßig.
Was die Höhe der Haftungsbeträge betrifft, so ist zunächst zu bemerken, dass der Prüfer bei der Haftung für Kapitalertragsteuer 2003 bis 2007 jeweils das Kalenderjahr als Haftungszeitraum herangezogen hat, weshalb die Haftungszeiträume nicht mit den Zeiträumen der Zuschätzung bei der Körperschaftsteuer (jeweils abweichendes Wirtschaftsjahr bis 2007) übereinstimmen. Dies bleibt im Berufungsfall jedoch ohne Auswirkung, weil die Sicherheitszuschläge - von den Umsätzen unabhängig - gleichbleibend mit 15.000 Euro jährlich (also für zwölf Monate) geschätzt wurden. Die (jährlichen) Sicherheitszuschlagsbeträge bei der Kapitalertragsteuer beinhalten rechnerisch somit jeweils die anteiligen Sicherheitszuschlagsbeträge von (den Zeitraum von zwölf Monaten umfassenden) Teilen zweier Wirtschaftsjahre.
Wie bei der körperschaftsteuerlichen Zuschätzung ist jedoch auch bei der Haftung für Kapitalertragsteuer der "Wirtanteil" zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den vom Wirtschaftsjahr abweichenden, jeweils Teile zweier Wirtschaftsjahre umfassenden Haftungszeitraum war der jeweils höhere "Wirtanteil in Prozent" (zugunsten der Bw) zum Abzug zu bringen.
Darstellung der Berechnung der Bemessungsbeträge für die Haftung für Kapitalertragsteuer (Beträge in Euro):
|
Haftungszeitraum
|
Erlöse Verleih
|
Platzmiete
|
Wirtanteil in Prozent
|
Zuschlagsbetrag lt. BP (einschl. USt)
|
Wirtanteil in Euro
|
KEST-Bemessungsgrundlage
|
2003
|
248.641
|
-97.920
|
40,17%
|
18.000
|
-7.089
|
10.911
|
2004
|
232.574
|
-93.435
|
40,17%
|
18.000
|
-7.231
|
10.769
|
2005
|
231.884
|
-92.697
|
40,20%
|
18.000
|
-7.236
|
10.764
|
2006
|
200.955
|
-80.778
|
40,20%
|
18.000
|
-7.236
|
10.764
|
2007
|
320.829
|
-128.476
|
40,75%
|
7.500
|
-3.057
|
4.443
Den Berufungen war daher auch hinsichtlich Haftung für Kapitalertragsteuer teilweise Folge zu geben und die Bw wie im Spruch dargestellt zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Graz, am 30. August 2012
Normen und Schlagworte
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-G/09
- Stammnummer
- 61109
- Gültig
- 30.08.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF