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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0384-G/09

Schätzung bei einem Spielautomatenaufsteller: Schätzungsberechtigung mangels täglichen Festhaltens der Bareingänge und Barausgänge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-G/09vom 30.08.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Regelung des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO betrifft den gesamten Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen, Nebenkassen) und gilt auch für Spielautomatenkassen. Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der „betrieblichen“ Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen festzuhalten (zB durch Belege).
Die Schätzung erweist sich insoweit als unschlüssig, als der Sicherheitszuschlag von jährlich 15.000 Euro zu Unrecht sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Körperschaftsteuer in gleicher Höhe zum Ansatz gebracht wurde (hier: Keine Berücksichtigung des "Wirtanteils" bei Automatenerlösen).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über folgende Berufungen der Bw, vertreten durch Möstl & Pfeiffer Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Villefortgasse 11, entschieden: 1) Berufung vom 19. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg-Liezen vom 21. Oktober 2008 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2003 bis 2007, gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg-Liezen vom 22. Oktober 2008 betreffend Körperschaftsteuer 2003 bis 2006 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg-Liezen vom 23. Oktober 2008 betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2006 und gemäß § 274 BAO gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Mai 2009 betreffend Umsatzsteuer 2008; 2) Berufung vom 23. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg-Liezen vom 27. Jänner 2009 betreffend Umsatzsteuer 2007 und gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg-Liezen vom 2. Februar 2009 betreffend Körperschaftsteuer 2007; 3) Berufung vom 20. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg-Liezen vom 5. Mai 2009 betreffend Körperschaftsteuer 2008. Die Berufungen werden hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2008 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Den Berufungen wird hinsichtlich Körperschaftsteuer 2003 bis 2008 teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Den Berufungen wird hinsichtlich Haftung für Kapitalertragsteuer 2003 bis 2007 teilweise Folge gegeben. Die Bw wird wie folgt zur Haftung herangezogen (Beträge in Euro): | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Haftungsbetrag | 2003 | 10.911 | 25% | 2.727,75 | 2004 | 10.769 | 25% | 2.692,25 | 2005 | 10.764 | 25% | 2.691,00 | 2006 | 10.764 | 25% | 2.691,00 | 2007 | 4.443 | 25% | 1.110,75 Entscheidungsgründe Die Firma-T1. (= Bw) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 1982 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war HT (Funktion im Firmenbuch im Juli 2008 gelöscht), danach KT (Funktion im Firmenbuch im März 2009 gelöscht). Gesellschafter waren neben FB (Funktion im Firmenbuch im November 2003 gelöscht) auch HT und KT (Funktionen im Firmenbuch im März 2009 gelöscht). Mit Verschmelzungsvertrag vom 16. September 2008 wurde die Bw als übernehmende Gesellschaft mit der Firma-T2 als übertragender Gesellschaft verschmolzen. Im März 2009 wurde die P-GmbH als Alleingesellschafter der Bw (handelsrechtlicher Geschäftsführer: HP) und Gemeinde-G als ihr Sitz in das Firmenbuch eingetragen. Betriebsgegenstand der Bw ist die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten ("Automatenverleih") ua. der Hersteller [Hersteller-A1], [Hersteller-A2] und [Hersteller-R] und von Unterhaltungsspielapparaten ua. der Hersteller [Hersteller-F], [Hersteller-T], [Hersteller-M], [Hersteller-S] und [Hersteller-G] sowie der Vornahme von Reparaturen. Auszugsweise Darstellung von Zahlen der Jahresabschlüsse (Beträge in Euro): | Bilanzstichtag | Spielapparate lt. AfA-Verz. | Anzahl Arbeitnehmer im KJ*) | Umsatzerlöse | davon Erlöse Verleih | davon Erlöse Reparaturen | Platzmiete | EGT | Bilanzverlust | 31.05.2003 | 39 | 3 | 268.605 | 248.641 | 15.833 | -97.920 | -41.074 | -591.734 | 31.05.2004 | 39 | 3 | 257.517 | 232.574 | 12.879 | -93.435 | -38.699 | -631.663 | 31.05.2005 | 39 | 3 | 239.739 | 231.884 | 7.869 | -92.697 | -44.042 | -676.566 | 31.05.2006 | 35/34 | 2 | 212.730 | 200.955 | 6.929 | -80.778 | -38.464 | -716.781 | 31.05.2007 | k. D. | | 220.128 | 210.133 | 4.452 | -85.227 | -63.010 | -781.541 | 31.12.2007 | 32 | 2 | 137.431 | 110.696 | 2.966 | -43.249 | -23.826 | -805.368 | 31.12.2008 | 34/33**) | 3/4 | 326.040 | 317.721 | 5.369 | -129.485 | 460.084 | -406.318 *) lt. Lohnzettelauswertung; ohne HT. **) plus 170 Spielapparate aus dem Betriebsvermögen der verschmolzenen Firma-T2. Im Jahr 2008 führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei der Bw durch. Dem der Bw im Prüfungsverfahren mit Schreiben vom 7. Juli 2008 vorgehaltenen Erhebungsbericht des Zollamtes Graz (Abteilung Strafsachen Zoll, Team Internet & Cybercrime) vom 30. Juni 2008 betreffend die Bw und die Firma-T2 ist zu entnehmen: 1. Betroffene Unternehmen Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um (...) 2. Anforderung Die schriftliche Anforderung des Team Internet & Cybercrime des Zollamtes Graz erfolgte am 15.4.2008. Gegenstand der Anfrage ist die Beurteilung der Ordnungsmässigkeit der Einnahmenerfassung sowie die Zurverfügungstellung der diesbezüglichen elektronischen Daten gem. §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO zu veranlassen. 3. Sachverhaltsfeststellungen Gegenstand beider Unternehmen ist der Verkauf bzw. Verleih und Aufstellung von Spielautomaten. In den Betriebsräumlichkeiten der Unternehmen standen in der Werkstatt einige Automaten, die in weiterer Folge in Augenschein genommen wurden. 4. Prüfungshandlungen Der Sachbearbeiter wurde nach einer Verschiebung des erstgeplanten Erhebungstermins am 4.6.2008 gemeinsam mit dem Prüfer des Finanzamtes Liezen, EH im Betrieb tätig. Seitens des Unternehmens waren Herr T und der steuerlichen Vertretung Herr Dkfm. Sch anwesend. Nach Aussage des Herrn T, dass im wesentlichen in jeder Art von Automaten baugleiche Geräte eingesetzt wurden und werden, ersuchte der Sachbearbeiter Herrn T, je einen diese Automaten zu öffnen und die interne Funktionsweise zu erklären. Herr T kam diesem Ersuchen umgehend nach und wurden folgende Abläufe festgestellt: Bei allen Automaten, ausser Geldspielautomaten, sind mechanische Münzprüfgeräte installiert und wird der einzelne Geldeinwurf nicht protokolliert. Bei der Automatenart "Photoplay" ist ein mechanisches Zählwerk installiert, mittels dessen die Anzahl der Spiele gezählt wird. Bei Geldspielautomaten existiert ein elektronisches Abfrage- und Einstellungsmenü, in dem die Umsätze und Auszahlungen und Statistikinformationen angezeigt werden, sowie ein Einstellungsmenü für den Automaten. Eine Schnittstelle zum Auslesen von elektronischen Daten wurde bei keinem der Geräte vorgefunden. Die Einnahmenermittlung wurde und wird wie folgt vorgenommen: Bei allen Automaten, ausser Geldspielautomaten, hat nur den Automatenaufsteller Zutritt zur Geldlade. Beim Entleeren der Geldlade wird beim Aufstellort/Gastrobetrieb ein händischer Bar-Beleg ausgestellt ("Automaten-Abrechnung"). Die Zeiträume, über die abgerechnet wird, können bis zu einem Jahr lang sein, es wird aber niemals täglich abgerechnet. Bei Geldspielautomaten hat der jeweilige Standortinhaber auch Zutritt zur Geldlade und wird in diesem Fall der Geldbestand täglich entnommen. Abgerechnet wird über die optische Anzeige (siehe oben) im elektronischen Abfragebildschirm. Nach dem Ablesen werden die Daten gelöscht. 5. Feststellungen Gem. § 131 Abs. 1 BAO sollen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen u.a. alle Bareingänge - täglich - und einzeln festgehalten werden. Gem. § 18 Abs. 1 und 2 UStG sind die Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie die dazugehörige Umsatzsteuer fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufzuzeichnen, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die bezughabenden Erlöse aus den Automaten werden in unterschiedlich langen Intervallen, keinesfalls täglich, vom Unternehmen aus den Automaten entnommen und aufgezeichnet. Hieraus ergibt sich, dass die Bestimmungen der § 131 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wurden. Zusätzlich wird festgestellt, dass die in der Elektronik der Geldspielautomaten aufgezeichneten Erlöse nach Ablesung und Abrechnung mit dem Standortinhaber gelöscht werden. Dies stellt eine Vernichtung von Grundaufzeichnungen dar und verpflichtet die Behörde zur Schätzung nach § 184 BAO. Bezüglich der Zurverfügungstellungsverpflichtung elektronischer Massendaten i.S.d. §§ 131 und 132 BAO wird festgestellt: bezüglich der Einnahmen aus den im Einsatz befindlichen Automaten, die elektronisch gespeichert werden, ist die technische Möglichkeit, Daten zu übertragen, nicht vorhanden und können daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Als Ergebnis einer im Oktober 2008 beendeten abgabenbehördlichen Prüfung nahm der Prüfer der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer der Kalenderjahre 2003 bis 2006 bzw. 2007 einen Sicherheitszuschlag im Betrag von 15.000 Euro jährlich und bei der Umsatzsteuer für den Nachschauzeitraum 2008 einen Sicherheitszuschlag im Betrag von 7.500 Euro vor. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt in der Folge bei der Bw mit den hier angefochtenen Bescheiden (teilweise im wiederaufgenommenen Verfahren) Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer fest. Darstellung der Abgabenbeträge und -nachforderungen (Beträge in Euro): | Abgabenart/Abgabenzeitraum | Bescheiddatum | Abgabenbetrag | Abgabennachforderung | K 2003 | 22.10.2008 | 1.750,00 | 0,00 | K 2004 | 22.10.2008 | 1.750,00 | 0,00 | K 2005 | 22.10.2008 | 1.750,00 | 0,00 | K 2006 | 22.10.2008 | 1.750,00 | 0,00 | U 2003 | 23.10.2008 | 37.845,80 | 3.000,00 | U 2004 | 23.10.2008 | 31.169,31 | 3.000,00 | U 2005 | 23.10.2008 | 31.515,17 | 3.000,00 | U 2006 | 23.10.2008 | 30.550,55 | 3.000,00 | U 2007 | 22.10.2008 | 41.638,42 | 15.092,49 | U 06/2008 | 22.10.2008 | 2.890,04 | 1.500,00 Weiter zog das Finanzamt die Bw unter Heranziehung der Sicherheitszuschläge (zuzüglich 3.000 Euro Umsatzsteuer) mit dem hier ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2008 zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran. Darstellung der Haftungsbeträge (Beträge in Euro): | Abgabenart/Abgabenzeitraum | Bemessungsgrundlage | Haftungsbetrag | KEST 2003 | 18.000,00 | 4.500,00 | KEST 2004 | 18.000,00 | 4.500,00 | KEST 2005 | 18.000,00 | 4.500,00 | KEST 2006 | 18.000,00 | 4.500,00 | KEST 2007 | 18.000,00 | 4.500,00 Zur Begründung der Abgabenfestsetzung bzw. der Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer wird im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21. Oktober 2008 ausgeführt: TZ1 Prüfungsfeststellungen Grundaufzeichnungen Spielautomaten Die Abgabepflichtige betreibt unter anderem das Aufstellen vom Spielautomaten in Gaststätten, wobei an den jeweiligen Gastwirt eine gewinnabhängige Provision ausbezahlt wird. Im Zuge der Kontrolle der steuerlichen Grundaufzeichnungen wurde festgestellt, dass die Spielautomaten zwar diverse verschiedene Daten aufzeichnen (Geldeinwurf, Gewinne etc.), sämtliche elektronisch aufgezeichneten Grunddaten nach der Abrechnung mit dem Gastwirt aber gelöscht werden und alle Zählwerke jeweils wieder auf "NULL" gestellt werden. Es ist daher der Abgabenbehörde nicht möglich gewesen die in weiterer Folge erstellten Abrechnungen von Provisionen oder Erlösen nachzuvollziehen und auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass in früheren "nicht elektronischen Zeiten" mechanische Zählwerke verwendet wurden. Auch damals war es untersagt die Zählwerke auf NULL zu stellen, da nur mit einem nicht gelöschten Zählwerk die Vollständigkeit der Geschäftsfalle dokumentiert und bewiesen werden konnte. Umso wichtiger wäre es im "elektronischen Zeitalter" gewesen, die gespeicherten Daten wie Umsätze, Anzahl von Spielen, ausbezahlte Gewinne, Barbewegungen wie Münzeinwurf und Gewinnauszahlungen etc. für Zwecke der Überprüfung aufzubewahren und für Prüfungszwecke bereitzustellen. Mit der vollständigen Löschung dieser Daten, war der Abgabenbehörde jegliche Prüfungsmöglichkeit verwehrt. Verwehrt ein Abgabepflichtiger aber die Einsichtnahme in Grunddaten indem er diese entgegen den gesetzlichen Bestimmungen laufend löscht, so ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen, dass dies nicht grundlos geschieht, mit anderen Worten: Es musste davon ausgegangen werden, dass die erklärten Erlöse nicht den tatsächlich vereinnahmten Erlösen entsprechen. Aufgrund des Ersuchens der steuerlichen Vertretung wurde auch ein Sachverständiger der Abgabenbehörde beigezogen und ein Bericht erstellt welches dem Abgabepflichtigen zur Stellungnahme übermittelt wurde. Nach Ansicht des Geschäftsführers der abgabepflichtigen Gesellschaft widerspricht das Löschen von elektronisch erfassten Grunddaten nämlich nicht den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Festgehalten wird, dass die Schlussbesprechung nunmehr mehrere Monate nach der Prüfung selbst anberaumt wurde, dies aus zweierlei Gründen: Der steuerliche Vertreter hat zunächst behauptet in ganz Österreich gäbe es keinen Automatenaufsteller, welcher Daten von Automaten aufbewahrt und der Abgabenbehörde zur Verfügung stellt, weshalb der Antrag gestellt wurde, auch bei Mitbewerbern zu hinterfragen ob dieses "Auslesen von Daten" überhaupt möglich sei. Diesem Antrag wurde entsprochen und mit dem Bezirksvertreter von "A" Kontakt hergestellt. Dabei wurde der Abgabenbehörde die Auskunft erteilt, dass selbstverständlich alle Daten in elektronischer Form entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden und auch zur Verfügung gestellt werden können. Nach Übermittlung dieses Erhebungsergebnisses an den Abgabepflichtigen und dessen Vertreter, wurde seitens der steuerlichen Vertretung angekündigt ein Gutachten der Wirtschaftskammer beizubringen, dass untermauern soll, dass die Rechtsansicht der Abgabenbehörde falsch sei, wonach die elektronisch aufgezeichneten Daten der Spielautomaten aufzubewahren sind und zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen seien. Dieses in Aussicht gestellte Gutachten wurde letztlich ebenfalls nicht beigebracht. Beigebracht wurde anstatt dessen ein "Empfehlungsschreiben" zweier Automatenlieferanten, worin aus technischen Gründen vom Hersteller empfohlen wird, die Daten der Spielautomaten in regelmäßigen Abständen zu löschen. Beide "Gutachten" bzw. Schreiben sind der Anlage des Berichtes zu entnehmen. Im Sinne des Parteiengehöres wurde somit allen Beweisanträgen entsprochen, nämlich Einholung eines Gutachtens seitens der zuständigen Abteilung der Finanzverwaltung, Einholung von Informationen beim Mitbewerb A und Würdigung von zwei beigebrachten Schreiben (vom steuerlichen Vertreter als "Gutachten" bezeichnet). Aus keinem einzigen Dokument resultierend aus diesen Beweisanträgen wird die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen bestärkt oder vertreten. Barbewegungsverordnung und Automatenerlöse Hinsichtlich der Buchführungsmängel für den Nachschauzeitraum wird festgehalten, dass ab 2007 auch die Bestimmungen der Barbewegungsverordnung nicht beachtet wurden, weil dort dezidiert die Einzelerlöserfassung bei Geldspielautomaten gefordert wird (siehe Beilage). Sonstige Grundaufzeichnungen: Weiters liegt eine anonyme Anzeige vor, wonach Herr T in seinen Firmen Dienstnehmer nicht bzw. in unrichtiger Höhe bei GKK und Abgabenbehörde anmeldet. Im Konkreten werde ein Dienstnehmer zum Teil lediglich geringfügig angemeldet obwohl er tatsächlich wesentlich mehr arbeite wodurch dem Dienstnehmer der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wird und sich der Arbeitgeber Abgaben und Steuern spare. Im Zuge der Überprüfung dieser anonym einlangenden Anzeige wurde versucht anhand von Grundaufzeichnungen des Dienstnehmers (sog. Schmierzettel die als Grundlage der Rechnungslegung im Büro abgegeben werden) den Wahrheitsgehalt der Anzeige zu überprüfen. Dabei wurde festgestellt, dass sämtliche Grundaufzeichnungen betreffend erbrachte Zeit und Lieferungen an Kunden ebenfalls nicht aufbewahrt wurden. Die Behörde hatte daher keinerlei Möglichkeit zu überprüfen ob Erlöse richtig erfasst wurden und Dienstnehmer richtig angemeldet wurden. Festgehalten wird, dass der Inhalt der anonymen Anzeige selbst letztlich nicht gewertet bzw. verwertet werden konnte, da eben die Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden. Sehr wohl waren aber die nicht aufbewahrten Grundaufzeichnungen für die Zuschätzung dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung. Dem Wunsche der steuerlichen Vertretung entsprechend, wird die Anzeige als Anhang dem Bericht beigelegt. Grundlagen sonstige: Im Zuge der Prüfung wurde gebeten, den E-Mail Schriftverkehr einsehen zu lassen insbesondere aus dem BP Zeitraum. Dabei wurde die Antwort erteilt, dass der Mail Schriftverkehr nach einiger Zeit wieder gelöscht - also ebenso nicht (mit einzelnen Ausnahmen) aufbewahrt werde. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde dann die Behauptung aufgestellt, es gebe nicht mehr Schriftverkehr und habe nie mehr gegeben, als das was dem Prüfer ohnehin gezeigt wurde. Im Zuge der freien Beweiswürdigung der verschiedenen Aussagen des Abgabepflichtigen wird der Erstauskunft des Abgabepflichtigen mehr Bedeutung zugemessen (Mail Schriftverkehr großteils gelöscht) als der späteren Auskunft im Zuge der Schlussbesprechung (es hat nie mehr gegeben), sodass davon ausgegangen wird, dass die Geschäftskorrespondenz teilweise nicht aufbewahrt wurde. Rechtliche Schlußfolgerung Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegt keine ordnungsgemäß gefühlte Buchführung vor, da praktisch keinerlei Grundaufzeichnungen vorliegen. Die Behörde war entsprechend der Bestimmungen der § 131, § 163 BAO in Verbindung mit § 184 BAO zur Schätzung berechtigt und verpflichtet. Als Schätzungsmethode erfolgte eine griffweise Schätzung durch Zurechnung eines Pauschalbetrages zu Umsatz und Gewinn, da andere Grundlagen wie "Kalkulation mittels Wareneinsatz" etc. branchenbedingt nicht möglich waren. Zu berücksichtigen war jedenfalls, dass die Abgabenbehörde branchenbedingt ausschließlich mit diesen elektronisch erfassten Daten überhaupt eine Verprobungsmöglichkeit gehabt hätte, umso bedeutsamer wären gerade diese Daten gewesen und umso schwerwiegender ist auch der Verstoß durch Vernichtung dieser Uraufzeichnungen. Niederschrift zur Schlussbesprechung: Bemerkt wird, dass die Leistung der Unterschrift anl. der Abhaltung der Schlussbesprechung verweigert wurde, dies mit der Begründung es werde sowieso dagegen berufen und man teile nicht die Rechtsansicht der Abgabenbehörde. Ergänzende Vorlage von Unterlagen nach der Schlussbesprechung: Festgehalten wird, dass am 29.9.2008 der Abgabenbehörde mitgeteilt wurde, dass nunmehr noch andere Grundaufzeichnungen gefunden wurden, und zwar sogenannte "Auftragsbücher" von 1999 bis laufend. Diese sollen beweisen, dass die Abgabepflichtige [Bw] sehr wohl alle Erlöse fakturiert und verbucht hat. Dazu wird festgehalten, dass diese nun erstmals vorgelegten Unterlagen nicht dazu geeignet sind, die Vollständigkeit der vereinnahmten Erlöse zu beweisen. Es handelt sich auch nicht um die tatsächlichen Uraufzeichnungen des/der Dienstnehmer(s), das sind so genannte "Schmierzettel" auf denen der Dienstnehmer alle kunden- und abrechnungsrelevanten Daten aufschreibt. An der Höhe des Sicherheitszuschlages gegenüber der Schlussbesprechung war daher auch im Lichte dieser nachgereichten Unterlagen keine Änderung vorzunehmen, da der Mangel der nicht aufbewahrten Uraufzeichnungen, welcher einen Grund (von mehreren) zur Schätzung geliefert hat, mit der Vorlage der nunmehrigen Unterlagen, nicht beseitigt wurde. Dagegen wurde für die Bw mit Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft (ehemaliger steuerlicher Vertreter) vom 19. Dezember 2008 (nach Fristverlängerung rechtzeitig) die Berufung erhoben. Beantragt wird die Festsetzung der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von lediglich 5.000 Euro jährlich sowie "den Sicherheitszuschlage nicht als verdeckte Ausschüttung zu behandeln" (= Aufhebung des Haftungsbescheides). Zur Begründung wird in dem genannten Schreiben ausgeführt: Die [Bw] stellt unter anderem auch Geldspielautomaten in Gaststätten auf, wobei an den jeweiligen Gastwirt eine prozentuelle vom Umsatz abhängige Standmiete entrichtet wird. Die Feststellung der Bruttoeinnahmen eines Spielautomaten wird daher gemeinsam mit dem Gastwirt in unregelmäßigen Abständen durchgeführt und ordnungsgemäß durch Abrechnungen belegmäßig aufgezeichnet. Die Abrechnungen liegen für den gesamten Zeitraum der Prüfung und allen aufgestellten Automaten lückenlos in den Belegsammlungen auf. Die von unserer Klientin aufgestellten Geldspielautomaten sind nicht auf dem letzten technischen Stand und können bei einem Wechsel der Platinen bei Reparaturen bzw. Einstellungsänderungen die fortlaufende Anzahl der Geldeinwürfe der durchgeführten Spiele und der Gewinnauszahlungen nicht weiter speichern bzw. können die gespeicherten Daten nicht abgesaugt und auf einem anderen Medium weiter gespeichert werden. Eine technische Aufrüstung der aufgestellten Automaten die dies ermöglichen würde ist kostenmäßig von unserer Klientin nicht mehr zu vertreten, da der Aufwand in keinem Verhältnis zu den Automateneinnahmen steht. Die Anschaffung neuer Automaten kommt ebenfalls aus finanziellen Gründen nicht in Frage. Die technisch am weitesten entwickelten Automaten, das sind die Automaten der Firma N, kann unsere Klientin überhaupt nicht erwerben, da die Firma N an Automatenaufsteller an denen sie nicht beteiligt sind, keine Geldspielautomaten weder verkauft noch vermietet. Die Behauptung in den Prüfungsfeststellungen, dass unsere Klientin die Einsichtnahme in Grunddaten verwehrt in dem sie diese Grunddaten entgegen der gesetzlichen Bestimmungen laufend löscht, um Einnahmen zu verkürzen, ist unrichtig. Die technische Ausstattung der aufgestellten Automaten ist nicht in der Lage die gespeicherten Daten (Münzeinwurf, Gewinnausschüttung und Anzahl der Spiele) in Fällen eines Platinenwechsels, einer durchzuführenden Reparatur eines Updates oder Einstellungsänderungen zu übertragen bzw. weiter zu speichern. Die Auskünfte über die Abwickelung der Losungsermittlung bei Spielautomaten der Firma A Gemeinde-L können nicht als Vergleich mit unserer Klientin herangezogen werden, da bei A ausschließlich N-Automaten im Einsatz stehen. Diese Automaten erhält unsere Klientin weder zum Erwerb noch zur Anmietung. Außerdem ist es uns unerklärlich wie laut Zeitungsmeldungen es bei einer Erlösermittlung bei A laut Aktenvermerk vom 23.7.2008 vorkommen kann, dass ein Mitarbeiter der Firma A in Gemeinde-S EUR [Betrag] an Automateneinnahmen unterschlagen konnte. Zu den Ausführungen des Systemprüfers des Zollamtes Graz ist zu bemerken, dass im wesentlichen zwei Mängel bei der Feststellung und Aufzeichnung der Automateneinnahmen festgestellt wurden: 1) Die Automateneinnahmen werden nicht täglich festgestellt und aufgezeichnet. Dies ist richtig, da die Automaten in der ganzen Steiermark aufgestellt sind und ein tägliches Entnehmen bzw. Feststellen und Aufzeichnen der täglichen Einnahmen praktisch unmöglich ist. 2) Die Geldautomaten haben keine Möglichkeit die elektronisch gespeicherten Daten zu übertragen, sodass bei jeder Änderung der Platinen bei einer Reparatur bzw. bei Updates die Datenspeicherung verloren geht. Weiters wird in den Prüfungsfeststellungen angeführt, dass eine anonyme Anzeige vorliegt, wonach unsere Klientin Dienstnehmer beschäftigt, die nicht oder unrichtig angemeldet sind. In der anonymen Anzeige wird Herr GD angezeigt, dass er als Arbeitsloser bei der [Bw] arbeitet und schwarz bezahlt wird. Herr GD, geb. am TT.MM.1956 ist seit Mai 1997 durchgehend als Dienstnehmer der Firma-T2, Gemeinde-S ordnungsgemäß angemeldet und wird auch in dieser Firma lohnverrechnungsmäßig laufend erfasst. Dies ist ohne große Prüfungshandlungen feststellbar. Die laufend durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsprüfungen für diesen Zeitraum haben keine Mängel ergeben. Aus der anonymen Anzeige anzunehmen, dass Herr T in seinen Firmen Dienstnehmer nicht bzw. in unrichtiger Höhe anmeldet ist wie dies in den Prüfungsfeststellungen dargelegt wird, nicht richtig. Die angeblich fehlenden Grundaufzeichnungen für Reparaturen und Wartungsarbeiten wurden nachträglich durch Vorlage des Auftragsbuches entkräftet. Über diese Aufzeichnungen in diesem Auftragsbuch hinaus werden keine Aufzeichnungen geführt. Die angesprochenen Schmierzettel als Grundlage für Ausgangsrechnungen betreffen die Firma-T2 für die aufgrund der geringfügigen Arbeiten kein Auftragsbuch geführt wird. Die Firma-T2 hat Reparaturerlöse von z.B. im Jahr 2007 von EUR 4.472,23, wovon Handelsware im Umfang eines Einkaufswertes von EUR 1.348, 54 noch enthalten ist. Die zur Verrechnung kommenden Reparaturen und Wartungsarbeiten fallen daher nur geringfügig an. Zu den Feststellungen hinsichtlich des E-Mails Schriftverkehrs ist zu bemerken, dass in sehr geringem Ausmaß aktiver E-Mail Schriftverkehr besteht, der auch ordnungsgemäß im Schriftverkehrsordner abgelegt ist. Alle in Hülle und Fülle eintreffenden Angebote aller Art werden aufgrund der Masse an Daten laufend gelöscht wie dies in jeder anderen Firma ebenfalls geschieht. Einen Mangel können wir daraus nicht erkennen. Es wurden auch keine ungeklärten finanziellen Transaktionen oder Mängel in der Kassenaufzeichnung festgestellt, die auf Schwarzgeldeinnahmen schließen ließen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen sind daher aufgrund der obigen Ausführungen unrechtmäßig. In der Stellungnahme des Finanzamtes vom 7. Jänner 2009 hält der Prüfer dem Berufungsvorbringen entgegen: 1) Im Hinblick auf die angekündigte Berufung wurde der BP Bericht als Bescheidbegründung im Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung detailliert verfasst. Aus diesem Grund wird in erster Linie auf den BP Bericht samt allen Beilagen verwiesen und nur mehr zu jenen Punkten eine Stellungnahme abgegeben, wo eine solche überhaupt notwendig erscheint. 2) Zum System der Erlösaufzeichnungen und Aufbewahrung von EDV Daten wird nochmals festgehalten, dass es mit dem vorgelegten Unterlagen nicht möglich war, eine sinnvolle Erlöskontrolle durchzuführen, da jene Daten die eine tatsächliche lückenlose Erlösverprobung ermöglicht hätten gelöscht bzw. nicht aufbewahrt wurden. Es ist zwar richtig, dass es Abrechnungen über die Provisionszahlungen mit dem Gastwirten gibt, diese ersetzen aber keinesfalls die Grundaufzeichnungen über die tatsächlichen Automateneinnahmen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass zwischen den Abrechnungen (Abrechnungszeitpunkten) zwischen der Fa. T und dem jeweiligen Wirten das Bargeld vom Wirt laufend aus dem Automaten entnommen wird. Laut Auskunft von Herrn T einerseits um Wechselgeld für die Spieler zu erhalten andererseits um die Gefahr von Einbrüchen bzw. Aufbrechen der Automaten zu verhindern. Da die [Bw] natürlich ein Interesse daran hat den Wirten zu kontrollieren, werden die Einspielergebnisse auch tatsächlich genau gespeichert um später überhaupt abrechnen zu können. Das heißt um seinen Geschäftspartner zu kontrollieren, werden natürlich alle Daten gespeichert, aber ab jenem Zeitpunkt wo auch die Abgabenbehörde diese Daten auch gerne sehen möchte ist technisch nichts mehr möglich... Weder der Wirt noch die [Bw] haben zudem die Barentnahmen aus dem Automaten zeitlich richtig buchhalterisch erfasst. Dies bedeutet in weiterer Folge, es können nicht einmal die aufgezeichneten Kassenbewegungen und Kassenstände stimmen. Die Behauptung in der Berufung, nur bei einem Wechsel der Platinen gehen Daten verloren entspricht nicht den Ausführungen (Erstauskünften) anl. der Prüfung. Laut seinerzeitigen Auskünften werden die Daten nach der Abrechnung mit dem Wirt ohnehin laufend gelöscht. Als Nachweis wurde sogar ein Schreiben der Firma [Hersteller-A1] vom 27.8.08 und der Firma [Hersteller-R] Games ebenfalls vom 27.8.08 (siehe Anlage BP Bericht) vorgelegt wonach eine Löschung alle 1 bis 2 Monate erfolgen soll. Die Behauptung nur beim Platinenwechsel seien Daten in Verlust geraten entspricht daher nicht den Tatsachen bzw. bisherigen Informationen die zudem schon mehrmals geändert mitgeteilt wurden. Zudem ist es rechtlich auch völlig irrelevant, aus welchem Grund die Daten gelöscht werden. Tatsache ist dass die tatsächlichen Spieleinnahmen der Abgabenbehörde vorenthalten wurden. Im Hinblick auf die schon bei der Vor-BP diesbezüglich geführten Diskussionen, muss angenommen werden, dass die Daten sogar bewusst nicht aufbewahrt wurden und dabei steuerliche Gründe (Erlösverkürzung) eine Rolle gespielt haben. Oder aber man hat bewusst in Kauf genommen, allenfalls technische Änderungen vorzunehmen weil man sich Vorteile erhoffte, wenn die Daten nicht weiter aufbewahrt sind. Die Berufungsausführen auf Seite 2 Absatz 2 sind in sich widersprüchlich. Zunächst wird behauptet, dass die Prüfungsfeststellungen insofern unrichtig sind, als Einsichtnahme in Grunddaten verwehrt worden wäre um dann zu behaupten, dass eine Speicherung bei Platinenwechsel nicht möglich wäre. Die Hinweise auf Seite 2 Absatz 3 der Berufungsausführungen können ebenso nicht nachvollzogen werden. Dies deshalb, weil der Abgabepflichtige selbst beantragt hat, einen Vergleich bei A anzustellen. Der Abgabepflichtige war zunächst der Meinung bei A werden auch alle Daten gelöscht und er möchte nicht schlechter als diese Firma behandelt werden. Nachdem sich aufgrund der Erhebungen des Prüfers herausgestellt hat, dass die Firma A sehr wohl die gesetzlichen Bestimmungen beachtet, wurde damit argumentiert ein Vergleich mit dieser Firma sei nicht zulässig. Zum Hinweis betreffend Unterschlagung von Automateneinnahmen bei A: Laut Auskunft des Bezirksvertreters bei A sei die Aufdeckung dieser Unterschlagung nur deshalb möglich gewesen, weil die Daten eben aufbewahrt wurden, dass eine Kontrolle der Mitarbeiter nicht täglich erfolgt versteht sich von selbst. Zu den Berufungsausführungen in diesem Punkt sei aber zudem angemerkt, dass bei der geprüften [Bw] diese Kontrollen natürlich alle nicht möglich sind, ebenso wie die Kontrolle der Abgabenbehörde. Herr T hat überdies mehrmals behauptet, der steuerliche Vertreter habe ihm nicht mitgeteilt, dass die Daten aufzubewahren seien. Dazu wird festgehalten, dass der Behörde nicht bekannt ist, ob das Auftragsverhältnis zwischen Steuerberater und Abgabepflichtigen auch die Information über steuerliche Verpflichtungen umfasst hat, wenn ja, stellt sich sowieso die Haftungsfrage zwischen dem steuerlichen Vertreter und der Abgabepflichtigen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gründe in Gesamtzusammenhang gesehen eine gewisse Rolle bei der Argumentation spielen. Seite 3 Absatz 2 betreffend "Auswertung Kontrollmitteilung Anzeige" Wie bereits im BP Bericht dargestellt, wurde aus der Anzeige selbst keine konkrete Folgerung gezogen, sehr wohl jedoch aus dem Umstand, dass generell die Aufzeichnungen der Dienstnehmer nicht oder nur teilweise vorliegen. Die Ausführungen zu Anzeige selbst war zu unpräzise, es konnte aber nicht der Eindruck gewonnen werden, dass die Behauptungen auch tatsächlich nicht zutreffen. Fakt ist, dass mangels Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Anmeldung des Personals nicht möglich war. Die Einwendungen betreffend Lohnsteuer- und GKK Prüfungen sind daher wohl auch aus diesem Licht zu sehen. Seite 3 Absatz 3 betreffend "Auftragsbuch" Diesbezüglich wird auf die gesonderte Ausführungen des BP Berichtes verwiesen. Die Behauptung es habe nie Uraufzeichnungen gegeben entspricht nicht den Tatsachen. Laut Auskunft der Buchhalterin werden die Grundaufzeichnungen aber nach Fakturierung verworfen. Später wurde anderes behauptet. Es stellt sich auch die Frage wieso diese Aufzeichnungen während der Prüfung nicht vorgelegt wurde. E-Mail Schriftverkehr: Von der Buchhaltung wurde zunächst behauptet, dass Mail Schriftverkehr laufend gelöscht werde und nur teilweise Ausdrucke vorliegen. Seit den Zeitpunkt als feststeht, dass aufgrund von Buchführungsmängel ein Sicherheitszuschlag zugerechnet wird werden anderslautende Auskünfte erteilt. Im übrigen: Auch bei den Zeitaufzeichnungen ist das gleiche geschehen: Zunächst wurde die Antwort erteilt die Zeitaufzeichnungen werden nachgeschrieben und für damals 2008 gebe es noch gar nichts. Einige Tage später wurden EXCEL Ausdrucke mit Stundeneintragungen vorgelegt. Zu den Ausführungen auf Seite 5 wird informativ festgehalten: Bereits zu Prüfungsbeginn wurde dem Prüfer mitgeteilt, dass der Betrieb auslaufend sei, weil die beiden Töchter andere Berufe haben, auswärts wohnen und auch kein Interesse an der Betriebsfortführung zeigen. Die Berufungsausführungen sind zwar verständlich aus der Sicht des Berufungsbegehrens, dürften aber die tatsächlichen und realen Umstände nicht darstellen. Zum Eventualantrag betreffend nachträgliche Rückgängigmachung der "Verdeckten Ausschüttung" wird auf die geltende Rechtslage verwiesen. Seitens der BP wurde sehr wohl Bedacht genommen und unterschieden zwischen jenen Zeiträumen wo eine Rückgängigmachung noch möglich ist (2008) und jenen wo eine solche nicht mehr möglich ist (bis 2007). Mit Bescheid vom 20. Jänner 2009 erklärte das Finanzamt die gegenständliche Berufung hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2007 "laut Besprechung zwischen [dem Prüfer] und dem steuerlichen Vertreter" als zurückgenommen. Mit (händischem) Bescheid vom 21. Jänner 2009 (zugestellt am 23. Jänner 2009) hob das Finanzamt den (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid 2007 gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit auf. Mit (elektronisch ausgefertigtem) Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 27. Jänner 2009 (zugestellt am 30. Jänner 2009) setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mit 41.638,42 Euro (Abgabennachforderung: 3.000 Euro) unter Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung neu fest. Mit (elektronisch ausgefertigtem) Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 2. Februar 2009 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer mit 1.750,00 Euro (keine Abgabennachforderung) unter Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung fest. Mit Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 23. Februar 2009 wurde für die Bw die Berufung gegen diesen Umsatzsteuerbescheid und gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid erhoben. Zur Begründung wird auf das Berufungsschreiben "vom 22. Dezember 2008" (wohl gemeint: 19. Dezember 2008) verwiesen. In der Folge setzte das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 5. Mai 2009 die Umsatzsteuer mit dem Betrag von 143.382,94 Euro (Abgabennachforderung: 59,99 Euro) und mit Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 5. Mai 2009 die Körperschaftssteuer mit dem Betrag von 12.179,88 Euro (Abgabennachforderung: 10.429,88 Euro) fest. Bei der Umsatzsteuer verwies das Finanzamt zur Begründung auf die "Feststellungen laut Betriebsprüfung (siehe FSU 06/2008)". Bei der Körperschaftsteuer führt es zur Begründung im Bescheid aus: Der Verlustvortrag wurde gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt. Der Gewinn wurde um die in der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen -Sicherheitshinzuschlag um € 9.000,- erhöht. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Sicherheitszuschlag lt. BP bei der [Bw] von € 7.500,- , Aufgrund des Umgründungstervorganges - rückwirkende Einbringung der Firma-T2 per 31.12.2007 wurde der Sicherheitszuschlag von € 1.500,- dem Rechtsnachfolger der [Bw] zugerechnet. Mit Schreiben des (nunmehrigen) steuerlichen Vertreters vom 20. Mai 2009 wurde für die Bw die Berufung gegen diese beiden Bescheide erhoben. Zur Begründung wird auf das Berufungsschreiben vom 19. Dezember 2008 verwiesen. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne weiteres im Mai 2009 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 12. Juni 2009 wird der Stellungnahme des Finanzamtes entgegen gehalten: Grundsätzlich hat unsere Klientin aufgrund der nur sehr eingeschränkten Anzahl von aufgestellten Automaten nur technisch veraltete Automaten in Betrieb. Diese Automaten haben nicht die technische Möglichkeiten Daten abzusaugen und technisch zu speichern. Bei Abrechnung mit dem Wirt ist nach Dokumentation der jeweiligen Stände und Festhalten der Erlösanteile für den Wirt und für den Aufsteller nur die Datenlöschung möglich. Bei zwei Vorprüfungen (einmal durch die Großbetriebsprüfung Graz und einmal durch das Finanzamt Liezen) wurde dies zwar bemängelt, aber es wurden die erfassten Erlöse als Grundlage der Steuerbemessung anerkannt. Wir haben bei der letzten Prüfung durch das Finanzamt Liezen auch gebeten unserer Klientin mitzuteilen, wie sie den Erfordernissen der Steuergesetzgebung besser nachkommen kann, als dies bisher geschehen ist. Eine diesbezügliche Erläuterung hat unsere Klientin bisher nie erhalten. Die Anschaffung von neuen Automaten, die dieses Absaugen bzw. die weitere Speicherung aller Daten ermöglicht, ist aus finanziellen Gründen unserer Klientin nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Problematik haben die Gesellschafter unserer Klientin die Gesellschaft einem Mitbewerber veräußern müssen, wobei erhebliche Schulden unserer Klientin von den Gesellschaftern privat zu übernehmen waren. Zu einzelnen Ausführungen des Prüfers stellen wir fest, dass die Automateneinnahmen von unserer Klientin jeweils bei Erhalt der Geldbeträge bei Abrechnung mit dem Wirt kassamäßig verbucht wurden. Diese Verbuchung erfolgte daher bei Erhalt des Geldes zum richtigen Zeitpunkt. Wie der Wirt eventuelle Entnahmen aus dem Automaten vor dem Abrechnungszeitpunkt kassamäßig verbucht oder erfasst, kann unsere Klientin nicht beeinflussen. Alle Belege und eben auch alle Abrechnungen mit den Wirten waren im Original dem Prüfer zugänglich. Es sind auch vom Prüfer keine Mängel festgestellt worden, die einen Zweifel an den aufgezeichneten Erlösen hätten aufkommen lassen können. Zu den weiteren Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme möchten wir nicht antworten, ersuchen aber die beurteilenden Personen sich aufgrund der Formulierungen des Prüfers seIbst ein Bild zu machen, in welcher Atmosphäre die Prüfung abgewickelt wurde. Mit Vorhaltschreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Finanzamt vom 9. März 2012 wurden folgende Fragen zum Prüfungsverfahren gestellt: 1) Welche Belege (Berechnungen, Abrechnungen, Aufzeichnungen usw.) wurden nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Ermittlungen beim Ausheben der Kassen der Spielapparate angefertigt? Wer hat diese Belege angefertigt? Welchen Inhalt hatten diese Belege? 2) Welche Belege (Berechnungen, Abrechnungen, Aufzeichnungen usw.) wurden nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Ermittlungen bei der Abrechnung mit dem Wirt angefertigt? Wer hat diese Belege angefertigt? Welchen Inhalt hatten diese Belege? 3) Welche Belege (Berechnungen, Abrechnungen, Aufzeichnungen usw.) wurden nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Ermittlungen bei der Ablieferung des Geldes angefertigt? Wer hat diese Belege angefertigt? Welchen Inhalt hatten diese Belege? Mit Vorhaltschreiben des Unabhängigen Finanzsenates an die Bw vom 9. März 2012 wurden folgende Fragen zur Belegführung gestellt: 1) Welche Belege (Berechnungen, Abrechnungen, Aufzeichnungen usw.) wurden beim Ausheben der Kassen der Spielapparate angefertigt? Wer hat diese Belege angefertigt? Welchen Inhalt hatten diese Belege? 2) Welche Belege (Berechnungen, Abrechnungen, Aufzeichnungen usw.) wurden bei der Abrechnung mit dem Wirt angefertigt? Wer hat diese Belege angefertigt? Welchen Inhalt hatten diese Belege? 3) Welche Belege (Berechnungen, Abrechnungen, Aufzeichnungen usw.) wurden bei der Ablieferung des Geldes angefertigt? Wer hat diese Belege angefertigt? Welchen Inhalt hatten diese Belege? Im Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 19. März 2012 wird zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates ausgeführt: Vor Beantwortung der Fragen führen wir zur allgemeinen Erklärung aus, dass nur ein Abrechnungsbeleg erstellt wird, der als Uraufzeichnung der Gesamteinnahmen aufgrund der Daten des jeweiligen Automaten festgestellt wurde, dient, als auch als Abrechnung hinsichtlich des Anteiles für den Wirt dient und auch den Kassaeinnahmenbeleg darstellt der Grundlage für die Verbuchung im Kassabuch ist. 1) bis 3) In unregelmäßigen Zeitabständen hat ein Beauftragter der [Bw] (überwiegend der Geschäftsführer Herr J T) gemeinsam mit dem Wirt, wo der Automat aufgestellt war, die jeweiligen Stände des Automaten festgestellt und auf einem vorgedruckten Formular eingetragen. Daraus gingen die vereinnahmten Bruttoeinnahmen hervor, die auf dem Abrechnungsformular eingetragen wurden. Daraus wurde der Anteil für den Wirt (verschiedentlicher Prozentsatz von 30 bis 50 %) errechnet und ebenfalls eingetragen. Die Umsatzsteuer für den Wirtanteil wurde ermittelt und ebenfalls eingetragen. Alle übrigen Merkmale für eine ordnungsgemäße Rechnung (Firmenbezeichnung des Wirtes, Datum, Art des Automaten etc.) wurde ebenfalls eingetragen und vom Wirt und vom Beauftragten der [Bw] unterschrieben. Ein Exemplar dieser Abrechnung erhielt der Wirt für seine Belegsammlung. Ein Exemplar behielt der Beauftragteder [Bw] mit den der [Bw] zustehenden Anteil der Automateneinnahmen in Bar und übergab den Geldbetrag an die Unternehmenskasse und den Beleg der Buchhalterin, die den Kasseeinnahmenbeleg ordnungsgemäß mit dem Datum der Vereinnahmung des Geldes ins Kassabuch der [Bw] eingetragen hat. Im Schreiben des Finanzamtes vom 16. April 2012 wird zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates ausgeführt: Vorbemerkung: Aufgrund dessen, dass der Arbeitsbogen des Prüfers ha nicht vorliegt und auch nicht mehr festgestellt werden kann wo sich dieser befindet (Aktenabtretung etc.) können die Fragen des UFS nur mehr aus dem Gedächtnis beantwortet werden. Zu Frage 1: Nach Erinnerung des Prüfers wurden die Spielautomaten zusammen mit dem Wirt entleert und die Zählwerke der Spielautomaten anschließend auf NULL gestellt. Herr T hatte vorgedruckte Blöcke in dem eine Losungssumme eingetragen war. Anschließend erfolgte die Aufteilung nach Anteil für den Wirt und den Anteil des Automatenaufstellers, also T. Nur diese Belege waren gem. Erinnerung vorhanden, da sie auch für den Vorsteuerabzug benötigt wurden. Aufzeichnungen über die einzelnen Zählwerksstände und entnommenes Bargeld durch den Wirt gab es nicht. Der Wirt hat für Auszahlungen an die Spieler ja regelmäßig Geld entnommen, wobei der Aufsteller = T natürlich ein Interesse daran hatte, diese Sachverhalte mittels Zählwerken zu kontrollieren. Die Aushebung der Kasse erfolgte in mehreren Schritten und zwar: 1) Laufende Entnahme für Spielerauszahlungen durch den Wirt (er habe einen Geldschlüssel um laufend Geld zu entnehmen - auch wegen der Einbruchsgefahr) 2) Restliche Entnahme bei Abrechnung zwischen Automatenaufsteller T und dem Wirt. Beim Ausheben durch den Wirt wurden keinerlei Belege geschrieben, da aus den Zählwerken - die dann gelöscht wurden - für T ablesbar war, wie viel Geld der Wirt schon entnommen hatte. Bei der Restaushebung durch T anl. der Abrechnung (nach gewissen Zeitabständen) gab es die oa. Gesamtabrechnungsblöcke. Dabei wurde aber auch nicht das restliche tatsächlich ausgehobene Geld aufgezeichnet, sondern die abrechnungsrelevanten Zählwerksstände. Nachdem diese immer gelöscht wurden, konnte die Vollständigkeit der Erlöse seitens der Behörde natürlich überhaupt nicht geprüft werden. Nachdem das ausgehobene Geld am Abrechnungstag ja mit den Zählwerkständen auch nicht ident war - da von Wirt ja schon sukzessive entnommen -lagen de facto keine Grundaufzeichnungen über das ausgehobene Geld vor. Bei der Abrechnung wurde quasi fingiert, als wäre das ganze Geld bei der Abrechnung zwischen T und Wirt auch in voller Höhe aus der Kasse entnommen worden. Zu Frage 2: Bei der Abrechnung mit dem Wirt gab es vorgedruckte Blöcke seitens T in denen am Abrechnungstag die Eintragung erfolgte. Nach Erinnerung hat Herr T selbst diese Abrechnungen erstellt die im wesentlichen folgenden Inhalt hatten: Einspielergebnis nach Gewinnauszahlung an Spieler gesamt, Aufteilung der Provision gem. Provisionsvereinbarung mit dem Wirt, (zB 50% vom Netto-Einspielergebnis), Umsatzsteueranteil herausgerechnet, Datum der Abrechnung. Zu Frage 3: Für die Ablieferung des Geldes im Betrieb (Betriebskasse) gab es erinnerungsgemäß keine weiteren Belege. Die Blöcke dienten gleichzeitig als Kassenbelege. Abschließend wird bemerkt, dass, eben um die Ordnungsmäßigkeit der Losungsermittlung betreffend Automatenerlöse festzustellen ein Amtssachverständiger eingeschaltet bzw. beigezogen wurde welcher ein Gutachten erstellt hat. Seine Rechtsansicht und seine Feststellungen wurden dem Prüfungsbericht beigelegt. Im Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 30. April 2012 wird zum Schreiben des Finanzamtes ausgeführt: Es ist richtig, dass der Wirt für Gewinnauszahlungen Geld aus den Geldspielautomaten entnehmen konnte und dies auch jeweils durchführte. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Zählwerke. Es gab ein Zählwerk für die Gesamteinspielsumme (Gesamtgeldeinwurf) und ein Zählwerk für die Gewinnauszahlungen an die Spieler (Die Beträge, die der Wirt an die Spieler zur Auszahlung brachte). Der sich ergebende Saldo wurde bei den Automaten ausgewiesen. In bestimmten Abständen, die von der Frequenz des jeweiligen Automaten abhängig war, wurden vom Beauftragten der Firma T die Zählerstände abgelesen und in die Abrechnungsformulare, wie sie Ihnen vorliegen, eingetragen. Nach Abrechnung der Provision für den Wirt wurde der sich für die Firma T ergebende Geldbetrag entnommen bzw. vom Wirt ausgefolgt = Kassaeingang bei der Firma T. Die Zählerstände wurden deshalb nach jeder Abrechnung auf Null gestellt, da die Programmierung die Gewinnauszahlungen von der jeweiligen Gesamteinspielsumme berechnet. Desto mehr Einspielsumme, desto höher die Gewinnauszahlungen. Bei Belassen der Zählerstände hätten sich exorbitante Gewinnauszahlungsbeträge ergeben, die nicht aus den Einspielergebnissen bezahlt hätten werden können. Außerdem war nur eine bestimmte Stellenanzahl von den Zählwerken möglich, die ein Fortschreiben der Zählerstände ohne Nullstellen nicht ohne weiters möglich gemacht hätte. Über die technische Ausstattung der Automaten wurde auch im Zuge der Betriebsprüfung ein Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der die Richtigkeit unserer Angaben bestätigt. Weiters wurde auch eine Mitteilung der Lieferfirma im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt ausder eine technische Ausstattung der von unserer seinerzeitigen Klientin verwendeten Automaten angibt. Im Schreiben des Finanzamtes vom 2. Mai 2012 (E-Mail) wird zum Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft ausgeführt: Aus der Sicht des Teams ist der Sachverhalt mehr als geklärt, aus unserer Sicht ist eine weitere Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Dass sowohl Uraufzeichnungen fehlen und Daten und Zählwerksstände gelöscht wurden ohne diese sonst aufzubewahren (zB Papier) wurde schon mehrmals festgehalten, auch seitens der [Steuerberatungsgesellschaft] wurde nichts Neues vorgebracht. Es geht jetzt nur mehr um die rechtliche Würdigung. Im Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 22. Mai 2012 wird zum Schreiben des Finanzamtes ausgeführt: Der Betriebsprüfer führt zwar im ersten Satz seines E-Mails aus, dass auch Sicht des Teams der Sachverhalt mehr als geklärt ist und eine weitere Stellungnahme nicht mehr erforderlich ist. Im zweiten Satz führt er jedoch einen Sachverhalt an, der so von uns nicht unwidersprochen hingenommen werden kann. Dass Uraufzeichnungen fehlen und Daten und Zählerstände gelöscht wurden ohne diese sonst aufzubewahren (Papier) stimmt nicht. Die Zählerstände = Einspielergebnisse wurden in den Abrechnungsformularen (Papier) bei Abrechnung mit dem Wirt eingetragen. Die sich aus der Abrechnung ergebenden Einnahmen für die FirmaT wurden ins Kassabuch ordnungsgemäß und zeitgerecht eingetragen. Es wurdendaher Uraufzeichnungen erstellt, die somit auch Bestandteil der Buchhaltung sind und damit im Ergebnis der Steuererklärung Niederschlag gefunden haben. Diese Uraufzeichnungen sind für den gesamten Prüfungszeitraum vorhanden und einsehbar. Im Schreiben des Finanzamtes vom 29. Mai 2012 wird zum Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft ausgeführt: Die bw. Kapitalgesellschaft betreibt im BP Zeitraum ua. den Betrieb von Glückspielautomaten. Da in dieser Branche weder der Wareneinsatz noch der Lohnaufwand noch andere Parameter eines Vorbezuges oder Einkaufes zur Erlösverprobung zu dienen imstande waren und praktisch nur Barerlöse vorliegen, wäre die einzig wirklich mögliche, sinnvolle und zielführende Art der Erlösüberprüfung eine lückenlose Kontrolle der ohnehin im Gerät gespeicherten Daten gewesen. Anstatt diese Daten aufzubewahren wurden sie zu 100% aus den Speichern gelöscht und zuvor auch keinerlei Papierausdrucke aus den Speicherinhalten angefertigt. Auch in der Stellungnahme der [Steuerberatungsgesellschaft] vom 30.4.2012 an den UFS wird dies nicht bestritten. Sowohl der Partei selbst war die Rechtslage jahrelang bekannt aber auch der steuerlichen Vertreterin (diese vertreten durch die Person des Geschäftsführers Dkfm. Sch) wurde in vielen Schlussbesprechungen auf die Datenaufbewahrungspflicht hingewiesen. Wenn die Daten, trotzdem weder elektronisch noch in Papierform gänzlich aufbewahrt wurden, so muss angenommen werden, dass der Umstand darin gesucht werden muss, dass diese Daten der Abgabenbehörde vorenthalten werden sollten. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, musste davon ausgegangen werden, dass die Vernichtung der Automatengrundaufzeichnungen durch Datenlöschung einzig und allein dem Zweck zum Ziel hatten, die Informationen der Abgabenbehörde einer Kontrolle vorzuenthalten um allfällige Erlösverkürzungen nicht feststellen zu können. Gem. § 163 BAO wäre es mangels Beachtung der Bestimmungen des § 131 BAO an der Abgabepflichtigen gelegen, die Vollständigkeit ihrer Erlöse nachzuweisen, es wurde ihr mehrmals die Möglichkeit dazu geboten. Aufgrund der weggeworfenen Unterlagen, kam es jedenfalls zu einer Beweislastumkehr im Abgabenverfahren.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0384-G/09
Stammnummer
61109
Gültig
30.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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