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Findok · Richtlinien

AH-2224

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.598.165gilt ab 16.07.2026

Inhaltsverzeichnis der AH-2224

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot 2.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2147 dürfen den im Anhang I der Verordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3. (4) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2.2.2. Ausfuhrverbot von im Goldbergbau verwendeten Gütern Gemäß Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2147 ist die Verbringung, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Verwendung von in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/2147 aufgeführten Gütern, die dem Goldbergbau oder die Goldgewinnung dienen (Anlage 2), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan verboten. 2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.3.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2. 2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und Artikel 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.22.2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 13) genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.4. Ausnahme für persönliche Schutzausrüstung (1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan ausgeführt werden. (2) Die Ausfuhr von Schutzkleidung durch die in Abs. 1 genannten Personen ist zwar nicht verboten, allerdings ist für die Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.5. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe 2.3.5.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2147 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Sudan durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Sudan beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.3.5.2. Ausfuhr von im Goldbergbau verwendeten Gütern für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 1b Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2147 und unbeschadet der Genehmigungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dual-Use Verordnung" - siehe auch AH-3100) gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2.2. nicht für im Goldbergbau verwendete Güter, die für humanitäre Zwecke, für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y772" (Die Verbote gemäß Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates gelten nicht (siehe Ausnahmen gemäß Artikel 1b Absatz 3)) zu verwenden. 2.3.6. Ausfuhr von im Goldbergbau verwendeten Gütern des KN-Codes 2837 11 im Rahmen von Altverträgen 1) Gemäß Artikel 1b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2147 und unbeschadet der Genehmigungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dual-Use Verordnung" - siehe auch AH-3100) gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2.2. nicht für Güter des KN-Codes 2837 11 für die Vollstreckung bis zum 16. Januar 2027 oder für Verträge, die vor 15. Juli 2026 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung derartiger Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y773" (Die Verbote gemäß Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2147 gelten nicht (siehe vertragliche Ausnahmen gemäß Artikel 1b Absatz 4)) zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.598.165
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0052-IV/8/2012
Stammnummer
61063
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 10)
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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