Findok · Richtlinien
AH-2224
2. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 12.10.2023)Richtlinie2023-0.317.796gilt ab 02.05.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2224
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.05.2023 bis 12.10.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr
2.1. Allgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
2.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3.
(4) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2.3.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2.
2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2.3.4. Ausnahme für persönliche Schutzausrüstung
(1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und gemäß Art. 2 des Beschlusses/2014/450/GASP des Rates gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan ausgeführt werden.
(2) Die Ausfuhr von Schutzkleidung durch die in Abs. 1 genannten Personen ist zwar nicht verboten, allerdings ist für die Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2.3.5. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Sudan durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Sudan beteiligt sind, zu gewährleisten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 2019/1890, ABl. Nr. L 291 vom 12.11.2019 S. 3
- Art. 5 Abs. 2 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 10 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Anhang I VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 4 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.317.796
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0052-IV/8/2012
- Stammnummer
- 61063
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 10)
- Gültig
- 02.05.2023 bis 12.10.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF