Findok · Richtlinien
AH-2224
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 31.07.2014)RichtlinieBMF-010302/0052-IV/8/2012gilt ab 03.09.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2224
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2012 bis 31.07.2014.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen
Inkrafttreten: 23. Juli 2005 (Datum der Veröffentlichung im ABl. EU).
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 dürfen für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt oder indirekt wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
2.3.1. Befriedigung von Grundbedürfnissen
Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 gilt das Verbot nach Abschnitt 2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Sudan(*) muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(*) Redaktionelle Anmerkung: Am 25. März 2013 wurde der ursprüngliche Ausdruck "Guinea-Bissau" auf "Sudan" korrigiert.
Abschnitt 3.
derzeit frei
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
5. Waffenembargo
Gegenüber Sudan gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 1184/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 9
- Art. 1 Z 4 VO 1184/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 9
- Art. 2 Abs. 3 VO 1184/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 9
- Art. 3 Abs. 1 VO 1184/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 9
- Art. 4 VO 1184/2005, ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 9
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0052-IV/8/2012
- Stammnummer
- 61063
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 03.09.2012 bis 31.07.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF