RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2224

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 29.10.2017)RichtlinieBMF-010302/0060-IV/8/2014gilt ab 01.08.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-2224

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2014 bis 29.10.2017.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage Verordnung (EGEU) Nr. 1184747/20052014 des Rates vom 1810. Juli 20052014 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiverrestriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt inangesichts der Region DarfurLage in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßenzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1184/2005. Inkrafttreten: 2311. Juli 20052014 (Datum der Veröffentlichung im ABl. EU). 22A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.12A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 1184747/20052014 dürfen für oder zu Gunsten derden im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen undoder juristischen Personen, OrganisationenEinrichtungen oder EinrichtungenOrganisationen weder direkt oder indirektunmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen bereitgestelltzur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.22A.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 4Buchstabe e der Verordnung (EGEU) Nr. 1184747/20052014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist: dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 310 der Verordnung (EGEU) Nr. 1184747/20052014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2.22A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.12A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme desder Abschnitts 2.Abschnitte 2A. und 2B. 2.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.2.32A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme desder Abschnitts 2.Abschnitte 2A. und 2B. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.32A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung 2.3.1. Befriedigung von Grundbedürfnissen Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 gilt das Verbot nach Abschnitt 2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Sudan(*) muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052N941 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenEmbargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (*) Redaktionelle Anmerkung: Am 25. März 2013 wurde der ursprüngliche Ausdruck "Guinea-Bissau" auf "Sudan" korrigiert. Abschnitt 3.2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung derzeit frei 42B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen1. Ausfuhrverbot Nach der Formulierung des(1) Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 1184747/20052014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachungdürfen den im Anhang I der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen FällenVerordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben desEinrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden Abschnitts 2.oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen der Abschnitte 2B.2 und 2B.3. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. (2) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 52B. Waffenembargo2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder Gegenüber Sudan gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Nähere AusführungenGelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Durchführung sindVerfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der AH-3210 zu entnehmenMaßnahme des Abschnitts 2B. 62B. Strafbestimmungen3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden. 6.12B. Geltungsumfang der Verordnung4. Voranfrage Die Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazuDie Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-11301110 Abschnitt 8., im Besonderen zu entnehmen.AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0060-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0052-IV/8/2012
Stammnummer
61063
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
01.08.2014 bis 29.10.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF