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Findok · Richtlinien

AH-2224

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 29.10.2017)RichtlinieBMF-010302/0060-IV/8/2014gilt ab 01.08.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-2224

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2014 bis 29.10.2017.

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A. und 2B. 5. Waffenembargo 5.1. Verteidigungsgüter Gegenüber Sudan gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 5.2. Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstung Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan ausgeführt werden. Hierfür ist daher keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0060-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0052-IV/8/2012
Stammnummer
61063
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
01.08.2014 bis 29.10.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF